DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Twitter oder Facebook, letztlich auch eine Verarbeitung sensibler Daten darstellt, sofern Rückschlüsse etwa auf die politischen Meinungen der Nutzer gezogen werden.[103] Denn wenn Soziale Netzwerke oder Suchmaschinen durch das Nutzerverhalten Rückschlüsse auf die politische Einstellung oder andere Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 ziehen können, dann handelt es sich bei den Nutzerdaten um Daten, aus denen die politische Meinung oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Damit unterliegt die Verarbeitung den engen Voraussetzungen von Art. 9. Als Erlaubnistatbestand kommt neben Art. 9 Abs. 2 lit. a insbesondere lit. e in Betracht. Datenverarbeitende Unternehmen müssen daher entweder eine wirksame Einwilligung der Nutzer einholen, die den Anforderungen von Abs. 2 lit. a gerecht wird oder es müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 lit. e vorliegen (dazu Rn. 122 ff. und 165). Dies ist derzeit (Stand: April 2020) nicht der Fall.[104] Dies ist insofern von besonderer Relevanz als dass durch die Anwendbarkeit von Art. 9 eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f ausgeschlossen wäre (dazu bereits Rn. 21). Als Alternative ist hinsichtlich einer Rechtfertigung auch an lit. e zu denken, indem die Nutzer durch ihr Surfverhalten die Daten öffentlich gemacht haben. Fraglich ist dabei gleichwohl, ob Nutzer auch solche Daten offensichtlich öffentlich gemacht haben, von deren Erhebung sie mangels hinreichender Transparenz keine Kenntnis besitzen (dazu Rn. 167).

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      Die dritte Kategorie des Art. 9 Abs. 1 bilden Daten, aus denen die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen des Betroffenen hervorgehen.

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      Wie bereits oben erwähnt (vgl. Rn. 12), geht die Ersetzung des Begriffs der philosophischen Überzeugung durch die weltanschaulichen Überzeugungen zurück auf die Initiative des Parlaments.

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      In der Praxis ist dabei indes zu berücksichtigen, dass sich hinsichtlich der Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede ergeben, ob eine bestimmte Haltung nun als politische Meinung oder religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung zu qualifizieren ist, da beide Datenkategorien in Art. 9 Abs. 1 gleich behandelt werden.

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      Der Katalog des Art. 9 Abs. 1 verbietet darüber hinaus die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen sich die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft ergibt.

      Gewerkschaften sind Organisationen von Arbeitnehmern mit dem Recht, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen wie etwa Streiks) zu ergreifen, vgl. Art. 28 GRCh.

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