DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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durch § 4 oder nach § 22 BDSG gerechtfertigt sein kann, aber unterschiedlichen Anforderungen unterliegt. Insofern entscheidet die Frage des Vorliegens eines sensiblen Datums über die jeweils anwendbare Rechtsgrundlage. Als Leitlinie ist hierbei festzuhalten: Eine Videoüberwachung fällt nur dann unter das strenge Regelungsregime des Art. 9, wenn die Datenverarbeitung der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person dient und daher mittels spezieller technischer Mittel die Erfassung und Verarbeitung zielgerichtet verfolgt wird und daher Zweck der Datenverarbeitung ist.[154] Andernfalls handelt es sich um die Anfertigung eines Lichtbildes, dessen Rechtmäßigkeit sich nach Art. 6 bzw. § 3 BDSG oder dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz richtet. Diese Sichtweise wird auch durch ErwG 51 S. 3 gestützt, der statuiert, dass Lichtbilder nur dann als besondere Kategorie personenbezogener Daten einzustufen sind, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses restriktive Verständnis einer Videoüberwachung als sensibles Datum ist konsequent, entspricht es doch der Regelungssystematik der DS-GVO und den nationalen Umsetzungsnormen und belässt dabei Art. 9 einen hinreichenden Anwendungsbereich, sofern die Datenverarbeitung ein erhöhtes Schutzniveau erforderlich macht.

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      Weiterhin unterliegt die Datenkategorie der Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 einem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot.

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      Ausweislich ErwG 35 S. 1 gehören zu den Gesundheitsdaten alle Daten, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen.

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      Indem unter den Begriff der Gesundheitsdaten alle Daten fallen, die sich auf den früheren, gegenwärtigen oder künftigen Gesundheitszustand einer Person beziehen, liegt der Begrifflichkeit ein weites Begriffsverständnis zugrunde.

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