DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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§ 22 BDSG nach § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 BDSG vorrangig ist.[188] Bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch private Versicherungsunternehmen ist demgegenüber die DS-GVO einschlägig. Als Rechtfertigungstatbestände kommen dann insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. a, b und f in Betracht.[189]

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      Die letzte in Art. 9 Abs. 1 genannte Datenkategorie bilden Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Die Verarbeitung von Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung ist daher grundsätzlich verboten.

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      Letztlich stellt diese Schutzkategorie aus Art. 9 Abs. 1 eine besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots aus Art. 21 GRCh dar.

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      In praktischer Hinsicht ist insbesondere die Frage relevant, ob auch Dating-Apps oder Dating-Seiten Informationen über die sexuelle Orientierung des Nutzers preisgeben und damit den Anforderungen von Art. 9 unterliegen. Die Dating-App Tinder lässt sich bspw. vor der Nutzung das Recht einräumen, etwa Facebook-Likes, Tinder-Chats und Instagram-Bilder auszuwerten. Anhand dieser Einstellungen liefert die App dann den scheinbar perfekten Partner. Aus diesen Angaben und dem Nutzerverhalten lassen sich zweifellos Rückschlüsse auf die sexuelle Orientierung des Nutzers ziehen. So gibt doch die Frage, ob sich ein Nutzer bei Tinder oder bei Grinder anmeldet Aufschluss über dessen Hetero- oder Homosexualität. Die Möglichkeit der Erstellung von Fake-Profilen im Rahmen der Apps reicht dabei nicht aus, um die hinreichende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Möglichkeit aussagekräftige Rückschlüsse zu ziehen, zu entkräften. Folglich sind auch solche Daten als Daten zur sexuellen Orientierung zu bewerten und unterfallen Art. 9.

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