DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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9 Abs. 2 lit. b an Art. 8 Abs. 1 lit. b DSRL an.

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      Hinsichtlich Verarbeitungen, die den Arbeitnehmer in seiner Beziehung zum Arbeitgeber betreffen ist Art. 88 zu beachten.

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      Art. 9 Abs. 2 lit. b ist somit letztlich kein eigenständiger Erlaubnistatbestand, sondern verlangt, dass sich die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu vorgenannten Zwecken aus einer gesonderten, unionsrechtlichen oder einzelstaatlichen Norm ergibt.

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      Da die Verwendung der faktisch anonymen App als solche, insbesondere etwa im Vergleich zu Navigationsapps keinen nennenswerten Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung mit sich bringen würde, wäre die Prüfung der Pflicht rein verfassungsrechtlich und nicht datenschutzrechtlich zu betrachten, weil das datenschutzrechtliche Risiko der App vor der Installation im Rahmen einer Datenschutzfolgenabschätzung ausgeschlossen worden wäre. Eine Vergleichsprüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre, ob gegenüber medizinischem Personal, das mit vulnerablen Gruppen arbeitet, aus Gründen der Fürsorge bei Verfügbarkeit eines Impfstoffs eine Impflicht angeordnet werden könnte.

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      Eine weitere Ausnahmeregelung vom Verarbeitungsverbot sensitiver Daten besteht nach Art. 9 Abs. 2 lit. c, wenn zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person, die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben.

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