DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Vorliegens geeigneter Garantien ist insofern auf die Ausführungen zu Art. 9 Abs. 2 lit. b (vgl. Rn. 132) zu verweisen. Gemeint sind damit nicht bloß die Vorgaben der GRCh und des nationalen Verfassungsrechts, sondern insbesondere auch spezifisch datenschutzrechtliche Maßnahmen der DS-GVO.

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      Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e ist die Verarbeitung sensibler Daten ausnahmsweise zulässig, wenn die betroffene Person diese „offensichtlich öffentlich gemacht hat“. Die Regelung basiert auf Art. 8 Abs. 2 lit. e DSRL.

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      Die familiäre Kommunikation oder der Chat bei WhatsApp oder Facebook oder sonstigen Social-Media-Anbietern mit Chatfunktion zwischen wenigen Personen (kleinere Gruppenchats) wird daher nicht vom Anwendungsbereich erfasst sein. Dies kann sich aber je nach Größe des Gruppenchats ändern. Daten in sozialen Netzwerken, etwa auf der Facebook-Seite oder bei Instagram, sind dann öffentlich gemacht, wenn diese allen Nutzern und nicht nur einer geschlossenen Benutzergruppe zur Verfügung gestellt werden. Sind also die auf der Facebook-Seite durch den Nutzer bereit gestellten Informationen nur für den (überschaubaren) Freundeskreis (also die Freundesliste) einsehbar, wird es an einer Veröffentlichung fehlen. Werden demgegenüber Informationen bewusst auch für Nicht-Mitglieder auf der öffentlichen Facebook-Seite freigeschaltet, liegt eine Veröffentlichung vor.

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