DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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müssen diese Fallgruppen folglich eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes des Art. 9 Abs. 2 lit. g rechtfertigen können.

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      Hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 lit. h enthält ErwG 53 S. 1 nähere Erläuterungen: Danach erfolgt die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 lit. h insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Dienste und Systeme des Gesundheits- und Sozialbereichs. In diesem Bereich soll also die Verarbeitung sensibler Daten ausnahmsweise erlaubt sein.

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