DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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nur einen Mindeststandard fest.[361] Art. 9 Abs. 4 zielt also darauf ab, das Schutzniveau im Falle der Verarbeitung der genannten sensiblen Daten gegebenenfalls noch weiter zu erhöhen.[362]

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      Für die Mitgliedstaaten ist somit die Regelung des Art. 9 Abs. 4 Segen und Fluch zugleich: Zwar erhalten sie durch die Öffnungsklausel nationale Regelungskompetenzen, gleichwohl müssen Rechtsanwender und Verantwortliche nunmehr sorgsam prüfen, ob das Schutzniveau der mitgliedstaatlichen Regelungen oder dasjenige der DS-GVO höher ist. Diese Prüfung entscheidet darüber, welche Norm zur Anwendung gelangt und darüber, ob die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten wurden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Geldbuße entscheidend. Gerade für international agierende Unternehmen wird dies eine besondere Herausforderung darstellen, da sie eine Vielzahl von Normen miteinander vergleichen müssen, um den Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 gerecht zu werden. Daher ist es nicht ausreichend, sich strikt an den Vorgaben des Art. 9 zu orientieren. Vielmehr muss stets die Verzahnung der Regelungen der DS-GVO mit den mitgliedstaatlichen Regelungen beachtet und die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Normen sorgsam geprüft werden.

5. Bezüge zum BDSG n.F.

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      § 27 BDSG n.F. macht von der Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 lit. j Gebrauch.

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      Nach § 27 Abs. 1 BDSG n.F. ist die Verarbeitung sensibler Daten nach Art. 9 Abs. 1 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen.

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      § 27 BDSG n.F. schafft demnach eine zusätzliche Regelung zu Art. 9 Abs. 2 lit. j auf nationaler Ebene.

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      § 27 BDSG n.F. ist dabei § 28 Abs. 6 Nr. 4 BDSG a.F. nachempfunden.

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