DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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1 BDSG n.F. trägt damit praktischen Bedürfnissen Rechnung: Ein Anwendungsfall kann bspw. in der Sozialforschung liegen, wenn sensible Daten von Behörden an Forschungseinrichtungen übermittelt werden. Diese Daten können dann bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 BDSG n.F., ohne separate Einwilligungserklärung der betroffenen Personen, unmittelbar zu Forschungszwecken genutzt werden. Zu beachten ist stets, dass die Datenverarbeitung zu den in § 27 Abs. 1 BDSG genannten Zwecken erforderlich sein muss.[373] Ausreichend ist dafür, dass die Datenverarbeitung notwendig ist, um die Zweckerreichung zumindest zu fördern. Dass der Zweck auch erreicht wird oder dass das Forschungsvorhaben realisiert wird, ist demgegenüber nicht erforderlich.[374] Vor diesem Hintergrund ist eine Interessenabwägung erforderlich, die zeigt, dass die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person am Ausschluss dieser erheblich überwiegen.[375] Für die Praxis dürfte es schwierig sein belastbare Parameter zu entwickeln, mittels derer sich ein erhebliches Überwiegen feststellen ließe.[376] Indizien können etwa das besondere Forschungsinteresse oder die herausragende Bedeutung des Forschungsvorhabens für eine Vielzahl von Menschen sein.[377] Jedenfalls trifft den Verantwortlichen nach Art. 5 Abs. 2 eine Pflicht zur Dokumentation der Abwägungsentscheidung.

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      Zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen entsprechend § 27 Abs. 1 S. 2 wird wieder auf die konkretisierenden technisch organisatorischen Maßnahmen in § 22 BDSG verwiesen. § 22 Abs. 2 BDSG sieht dabei für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke die Anonymisierung und getrennte Datenspeicherung vor.

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