DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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      ErwG 24 sieht die Anwendbarkeit der DS-GVO insbesondere dann als geboten, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter das Verhalten einer Person beobachtet und dieses Verhalten innerhalb der Union erfolgt. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn Internetaktivitäten nachvollzogen oder Techniken angewendet werden, die die Profilerstellung bezüglich einer Person ermöglichen.

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      ErwG 25 will sicherstellen, dass die DS-GVO auch auf solche Datenverarbeitungen Anwendung findet, die außerhalb der EU stattfinden, die aufgrund Völkerrechts aber dem Recht eines Mitgliedstaates unterfallen, so etwa im Bereich diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.

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      Art. 3 führt bspw. bzgl. der Verpflichtung für nicht in der EU niedergelassene Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, nach Art. 27, einen Vertreter i.S.d. Art. 4 Nr. 17 in der Union zu benennen, die Regelung nach Art. 4 Abs. 2 DSRL fort.

B. Kommentierung

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      Durch den Wechsel von der Richtlinie zur Rechtsform der Verordnung nach Art. 288 UAbs. 2 AEUV wird die Notwendigkeit einer Abgrenzung der Geltung des nationalen Rechts für Unternehmen in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten weithin überflüssig.

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      Das in Abs. 1 niederlegte Niederlassungsprinzip bringt keine wesentliche Neuerung gegenüber der Rechtslage nach der DSRL.

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      Anders verhält es sich mit der Regelung nach Abs. 2, wonach das Marktortprinzip auch auf nicht in der Union niedergelassene Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ausgedehnt wird. Die Regelung ist insoweit von erheblicher Bedeutung für Diensteanbieter wie etwa Cloud-Betreiber, die außerhalb der EU ansässig sind.

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      Die Erstreckung des Schutzes der DS-GVO auf diplomatische und konsularische Vertretungen, die aufgrund Völkerrechts dem Recht von Mitgliedstaaten unterfallen, entspricht letztlich der Praxis auf Grundlage der DSRL.

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      Zu trennen ist bezüglich des räumlichen Anwendungsbereichs zunächst zwischen dem Kreis der geschützten Personen und dem Kreis der Normunterworfenen, der sich über das Merkmal der Niederlassung bestimmt.

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      Die DS-GVO findet nach Abs. 1 dann Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn diese im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in einem Mitgliedstaat der EU stattfindet. Die Vorschrift bringt damit ungeachtet der Auslegung der jeweiligen Begriffe eine gewisse Selbstverständlichkeit zum Ausdruck. Maßstab für die örtliche Belegenheit der Niederlassung ist Art. 52 EUV, der durch Art. 355 AEUV konkretisiert wird.

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      Für die Begriffe der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sei auf Art. 4 Nr. 1, 2, 7 und 8 verwiesen.

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