DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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27, haltbar bleibt, ist zu bezweifeln, weil jedenfalls mit der formellen Bestellung eines Vertreters eben für Tätigkeiten i.S.d. Art. 3 Abs. 2 gerade nicht die Begründung einer Niederlassung verbunden sein soll.[7] Gleichwohl ist die vorgenannte Rechtsprechung exemplarisch für die geringen Anforderungen, die an eine Niederlassung zu stellen sind.

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      Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 muss der Datenverarbeitungsvorgang selbst nicht zwingend innerhalb der Union stattfinden. Voraussetzung ist nur, dass die Datenverarbeitung der Tätigkeit der Niederlassung dient.

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      Wiederum kann getrennt werden zwischen den geschützten Personen und den Normunterworfenen. Bezüglich Letzterer betrifft Art. 3 Abs. 2 in der Endfassung nunmehr auch Auftragsverarbeiter ohne Sitz in der EU; in der Entwurfsfassung waren lediglich Verantwortliche ohne Sitz in der EU erfasst, was aber eher als Versehen anzusehen gewesen sein dürfte.

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      Geschützt sind nach Abs. 2 nur Personen, „die sich in der Union befinden“, ohne dass aber gesteigerte Anforderungen an die Dauer des Aufenthalts, dessen Verfestigung oder dessen Rahmen gestellt würden. Es reichen kurzfristige Aufenthalte aus. Auch ist die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen ohne Belang. Dem entspricht auch die englische Fassung, die die offene Formulierung „who are in the Union“ verwendet. Insbesondere werden nicht die im Gesetzgebungsverfahren erwogenen Begriffe „ansässig“ oder „residing“ bzw. „mit Wohnsitz“ oder „domiciled“ verwendet.

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      Art. 3 Abs. 2 lit. a erstreckt den räumlichen Anwendungsbereich der DS-GVO auf Sachverhalte, bei denen ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter ohne Sitz oder Niederlassung in der Union personenbezogene Daten zu dem Zweck verarbeitet, natürlichen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

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      ErwG 23 führt hierzu aus: „Um festzustellen, ob dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte festgestellt werden, ob der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter offensichtlich beabsichtigt, betroffenen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union Dienstleistungen anzubieten.“

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      Nicht

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