DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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      Zu berücksichtigen ist dabei, dass es in Zeiten digitaler Kommunikation gerade auch für öffentliche Stellen eine Pflicht zur Teilhabe an digitaler Kommunikation sowie zur Nutzung digitaler Angebote zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Krisenkommunikation geben kann. Diese Teilhabepflicht besteht schon aus Gründen der Aufgabenerfüllung im Netz („digitalisierte Daseinsvorsorge“). Schließlich korrespondiert der Anspruch des Bürgers auf digitale Angebote mit der Pflicht der öffentlichen Hand zur Bereitstellung und Nutzung dieser Angebote. Essentiell erforderlich ist hierbei die Differenzierung nach Ausrichtung und Funktion des Angebots.

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      Konkrete Rechtsfragen digitaler behördlicher Kommunikation stellen sich nicht nur mit Blick auf die Kommunikation im Rahmen der Aufgabenerfüllung. Von Bedeutung ist auch die Ermittlung der konkreten Nutzungsbefugnisse je nach DS-GVO-Erlaubnistatbestand und die Frage des Vorgehens bei der Nutzung nicht rechtskonformer Dienste zur Aufgabenerfüllung (Art. 1 Abs. 3 GG). Fragen werfen auch die rechtliche Bindungswirkung von behördlichen Positionierungen im Rahmen digitaler Kommunikation (Regelung, Bindungswirkung), die Abgrenzung von formellen und informelle Positionierungen in Posts und Tweets, die Abgrenzung der Kommunikation zu dienstlichen oder privaten Zwecken, die Nutzung privater Endgeräte zu dienstlichen Zwecken, die Wahrnehmung von Rechenschafts- und Dokumentationspflichten bei digitalen Äußerungen, die Differenzierung der Zulässigkeit von Äußerungen, abhängig der Funktionen im Rahmen der Staatsgewalten, auf. Jeweils genauer Prüfung bedarf auch die Eröffnung der Anwendungsbereiche (DS-GVO/BDSG/LDG) etwa bezogen auf die datenschutzrechtliche Stellung von Abgeordneten (parlamentarisch/fiskalisch) und den Einsatz sozialer Mediendienste zu Wahlwerbezwecken.

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       Wesentliche Pflichten des Verantwortlichen nach der DS-GVO*

Wesentliche Pflichten für den Verantwortlichen Zuordnung DS-GVO
(Verarbeitungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Art. 6
Verarbeitung auf rechtmäßige und transparente Art und Weise sowie nach Treu und Glauben Art. 5 Abs. 1 lit. a
Grundsatz der Zweckbindung Art. 5 Abs. 1 lit. b
Grundsatz der Datenminimierung Art. 5 Abs. 1 lit. c
Richtigkeitsgrundsatz Art. 5 Abs. 1 lit. d
Grundsatz der Speicherbegrenzung

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