DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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X. Art. 4 Nr. 9: Empfänger

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      Nach Art. 4 Nr. 9 ist Empfänger eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Eine Ausnahme gilt nach Art. 4 Nr. 9 S. 2 für Behörden. Behörden, die im Rahmen eines Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gem. den Zwecken der Verarbeitung.

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      Voraussetzung für die Einstufung als Empfänger nach Art. 4 Nr. 9 sind eine empfangende Stelle und die Offenlegung personenbezogener Daten dieser Stelle gegenüber.

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