DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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zur aktuellen Rechtsprechung des BGH unter Art. 7 Rn. 48.

XIII. Art. 4 Nr. 12: Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

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      Art. 4 Nr. 12 definiert den Begriff „Verletzung personenbezogener Daten“. Der Begriff wurde mit der ePrivacy-RL 2009/136/EG in Art. 2 lit. h DSRL eingeführt. Art. 2 lit. h DSRL i.F.d. RL 2009/136/EG definiert die „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ als „eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden“. Die Formulierung ist wörtlich fast identisch mit der in Art. 4 Nr. 12.

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      Art. 4 Nr. 12 definiert die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten als „Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.“

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      Die Sicherheitsverletzung muss „zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung“ oder „zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise Zugang“ zu personenbezogenen Daten geführt haben.

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      Eine Datenschutzverletzung ist nur relevant, wenn sie personenbezogene Daten betrifft. Ein reiner Zugriff auf technische Daten, die keinen Bezug zu einer natürlichen Person zulassen, stellt keine Verletzung dar. Art.

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