DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Während die Art.-29-Datenschutzgruppe die Notwendigkeit eines hohen Schutzniveaus von Gesundheitsdaten betont und daher etwa auch Lichtbilder eines Brillenträgers, Ergebnisse eines IQ-Tests oder das Rauch- oder Trinkverhalten einer Person unter die Begriffsdefinition fasst[603], betonen andere[604] dass es bei der Ableitung von Angaben zum Gesundheitszustand auf den Verwendungszusammenhang und eine Auswertungsabsicht ankomme, um den Schutzbereich der Gesundheitsdaten mit den Anforderungen an eine Verarbeitung aus Art. 9 nicht über Gebühr auszuweiten. Angesichts des Ziels des Verordnungsgebers das Schutzniveau des Datenschutzrechts zu erhöhen und der Tatsache, dass die Begriffsdefinition ausdrücklich einen möglichen Bezug zum Gesundheitszustand der betroffenen Person ausreichen lässt, erscheint es wertungsfremd in diese objektiven Kriterien ein subjektives Element „hineinzulesen“. Gleichwohl bleibt die Notwendigkeit einer Beurteilung im konkreten Einzelfall unentbehrlich.

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XVII. Art. 4 Nr. 16: Hauptniederlassung

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      Der Begriff der Hauptniederlassung wird in Art. 4 Nr. 16 definiert.

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      Insofern legen ErwG 22 S. 2 und 3 fest, dass es sich dabei um eine feste Einrichtung handelt, wo die effektive und tatsächliche Ausübung der Tätigkeit stattfindet: Dabei ist unerheblich, welche Rechtsform diese Einrichtung aufweist oder ob es sich um eine Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine Zweigstelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt. Die DS-GVO übernimmt mit ErwG 22 somit die bereits im Rahmen der DSRL maßgebliche Definition des Art. 4 Abs. 1 lit. a DSRL.

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      Insofern ergibt sich bereits aufgrund der Begrifflichkeiten ein unmittelbarer Bezug zu Art. 4 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 8.

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