DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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rel="nofollow" href="#ulink_f9109945-84eb-59ec-9b38-5a8465d4dcf6">Art. 4 Nr. 16 und der Begriff der Hauptniederlassung haben insbesondere Bedeutung für die Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde aus Art. 56.[625] Beschlüsse der federführenden Aufsichtsbehörde etwa werden an die Hauptniederlassung übermittelt, vgl. Art. 60 Abs. 7 und 9[626]. Die Bestimmung der Hauptniederlassung dient somit der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde. Die Haftungsbestimmungen der DS-GVO bleiben hierdurch unberührt.[627]

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      Die maßgebliche Regelung zur Hauptniederlassung des Verantwortlichen findet sich in Art. 4 Nr. 16 lit. a Hs. 1. Danach liegt im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat die Hauptniederlassung am Ort der Hauptverwaltung in der Union. Dies gilt allerdings nach Art. 4 Nr. 16 lit. a Hs. 2 nicht, wenn die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen getroffen werden.

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