DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Raum.[660]

XIX. Art. 4 Nr. 18: Unternehmen

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      Die Definition des Unternehmens hat grundsätzliche Bedeutung im Rahmen der DS-GVO. Sie richtet sich an nichtöffentliche Datenverarbeiter, unabhängig davon, ob Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter. Weder DSRL noch BDSG a.F. enthielten eine Definition des Unternehmens.

      296

      Art. 4 Nr. 18 definiert Unternehmen als eine natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

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XX. Art. 4 Nr. 19: Unternehmensgruppe

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      Beispiel für eine Unternehmensgruppe ist insbesondere der Konzern. So definiert § 18 Abs. 1 AktG einen solchen als „ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen“, die „unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind“.

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      ErwG 48 nennt die Unternehmensgruppe als besonderes Beispiel dafür, dass die verantwortlichen Stellen in einer Unternehmensgruppe ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Übermittlung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe haben können.

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