DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen.

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      Hinzuweisen ist ferner auf ErwG 124 S. 4: Danach ist der Datenschutzausschuss aufgefordert, Leitlinien zu den Kriterien auszugeben, was einen maßgeblichen und begründeten Einspruch darstellt.

XXVI. Art. 4 Nr. 25: Dienst der Informationsgesellschaft

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      348

      Art. 1 Nr. 1 lit. b RL 2015/1535 definiert Dienste der Informationsgesellschaft als „in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“.

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XXVII. Art. 4 Nr. 26: Internationale Organisation

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      Art. 4 Nr. 26 definiert die internationale Organisation als eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde. In Kapitel V der DS-GVO wird die internationale Organisation dem Drittland gleichgestellt, so dass eine Datenübermittlung dorthin nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Art. 44 ff. zulässig ist.

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      Die DSRL und das BDSG a.F. enthielten keine Definition der internationalen Organisation.

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      354

Anhang

      (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und

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