DS-GVO/BDSG. David Klein
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§ 2 enthält lediglich Begriffsbestimmungen. Welche Normen auf die nach § 2 definierten Stellen Anwendung finden, ergibt sich aus dem BDSG im Übrigen, soweit nicht die DS-GVO unmittelbar gilt.
II. Öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1 BDSG)
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Abs. 1 definiert die öffentlichen Stellen des Bundes. Dies sind Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
a) Behördenbegriff
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Das BDSG enthält selbst keine Definition des Behördenbegriffs. Insoweit liegt zunächst ein Rückgriff auf das VwVfG des Bundes bzw. der VwVfG der Länder nahe. Gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG Bund – regelmäßig entsprechend § 1 Abs. 2 VwVfG der Länder – ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
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Diese am Behördenbegriff im funktionellen Sinne orientierte Definition lässt sich nicht zwanglos in die Begrifflichkeit i.S.d. BDSG einpassen. So sind Behörden i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG alle öffentlichen Stellen, die durch Organisationsakt gebildet werden, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der jeweiligen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen nach außen eigenständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.[742] Anknüpfungspunkt des § 2 sind jedenfalls nicht die Rechtsträger selbst, sondern deren verantwortliche Einrichtungen. Zugleich sind die unselbstständigen Einheiten innerhalb des jeweiligen Rechtsträgers selbst datenschutzpflichtig. Folge der schon unter Geltung des BDSG a.F. vorgenommenen Anknüpfung an die Behörde als unselbstständige Stelle ggf. innerhalb des gleichen Verwaltungsträgers ist, dass die Weiterleitung personenbezogener Daten von einer Stelle zur anderen datenschutzrechtlich relevant ist.[743]
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So genannte Beliehene, also Private, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Sie sind so vom funktionalen Behördenbegriff erfasst,[744] finden aber in § 2 Abs. 4 S. 2 noch einmal gesondert Erwähnung.
b) Behörden des Bundes
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Behörden des Bundes sind nach alledem die obersten Bundesbehörden, also die Ministerien, das Kanzleramt, der Bundesrechnungshof, die Bundesbank, aber auch der Präsident des Bundestages sowie des Bundesrates, letztere im Rahmen ihrer Exekutivfunktionen.
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In ihrer Exekutivfunktion bezüglich der Gerichts- und Behördenverwaltung sind Behörden auch die Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und der Gerichtshöfe des Bundes, sowie der Generalbundesanwalt.
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Ebenso sind Behörden des Bundes alle Bundesoberbehörden und Bundeszentralstellen, die den obersten Bundesbehörden nachgeordnet sind, ebenso die bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden, soweit das GG einen eigenen Verwaltungsunterbau vorsieht (Art. 87 Abs. 1 GG).
2. Organe der Rechtspflege des Bundes
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Die ausdrückliche Nennung der Organe der Rechtspflege stellt klar, dass diese nicht nur über die verwaltende Tätigkeit, also als „Behörde“ als öffentliche Stelle gelten, sondern auch in ihrer originären streitentscheidenden Funktion und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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Organe der Rechtsprechung des Bundes sind demzufolge das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundessozialgericht, Bundesarbeitsgericht und Bundesfinanzhof, sowie Bundesgerichte, hier das Bundespatentgericht. Organ der Rechtspflege des Bundes ist auch Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht.[745]
3. Sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes
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Zu den sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Bundes sind zu rechnen insbesondere die Gesetzgebungsorgane, Bundestag und Bundesrat, sowie der Bundespräsident.[746] Erfasst sind auch Untergliederungen des Bundestages, so bspw. Fraktionen.[747]
4. Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Bundesebene
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Schon nach dem Wortlaut des § 2 BDSG a.F. nicht ganz eindeutig ist die Einbeziehung der „bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform“, insoweit, als nicht von „die“, sondern von „der“ die Rede ist.
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Insoweit ist ein Bezug herzustellen zum Begriff der „Behörden […] der bundesunmittelbaren Körperschaften . . .“ und/oder – im Sinne einer Auffangformulierung – „andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen […] der bundesunmittelbaren Körperschaften . . .“.[748] Sinn der Formulierung ist insoweit einerseits, dass die Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und deren Vereinigungen umfassend einbezogen sein sollen, diese aber zugleich rechtlich verselbstständigte[749] Rechtsträger und nicht handelnde Stelle sind.
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Zu bedenken ist dabei stets das Ziel des § 2, jede denkbare öffentliche Stelle auf Bundesebene mit einzubeziehen. Dieser Überlegung geschuldet ist auch, dass „Vereinigungen [der vorgenannten Stellen] ungeachtet ihrer Rechtsform“ als öffentliche Stellen gelten. Hier soll erreicht werden, dass, sofern eine solche Vereinigung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, die Einstufung als öffentliche Stelle unabhängig von ihrer Organisationsform gelten soll.[750]
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Bundesunmittelbare Stellen dieser Art sind als Körperschaften[751] bspw. mittlerweile die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung oder die Bundesrechtsanwaltskammer, als Anstalten[752] die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, als Stiftungen[753] die Stiftung Preußischer Kulturbesitz