DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

      2Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

      Kommentierung

      A.Einordnung und Hintergrund1, 2

      B.Kommentierung3 – 40

       I.Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften3

       II.Öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1 BDSG)4 – 17

       1.Behörden5 – 10

       a)Behördenbegriff5 – 7

       b)Behörden des Bundes8 – 10

       2.Organe der Rechtspflege des Bundes11, 12

       3.Sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes13

       4.Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Bundesebene14 – 17

       III.Öffentliche Stellen der Länder (§ 2 Abs. 2 BDSG)18 – 25

       1.Behörden der Länder19

       2.Organe der Rechtspflege der Länder20, 21

       3.Sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen der Länder22

       4.Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene23 – 25

       IV.Öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften26

       V.Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (§ 2 Abs. 3 BDSG)27 – 30

       VI.Nichtöffentliche Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG)31 – 34

       VII.Erwerbswirtschaftliche öffentliche-rechtliche Unternehmen (§ 2 Abs. 5 BDSG)35 – 39

       VIII.Kritik40

      C.Praxistipps41, 42

      1

      Gegenstand der Norm ist die Bestimmung der im BDSG verwendeten Begrifflichkeit bezüglich des Kreises der Normadressaten. § 2 trägt so zum Verständnis des BDSG im Übrigen bei. Von Bedeutung ist § 2 im Spannungsverhältnis mit den Vorschriften der DS-GVO insoweit, als letztere den Kreis der Adressaten einheitlich bestimmt und nicht zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen differenziert.

      2

      In § 2 werden die Regelungen des § 2 BDSG a.F. und des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F., letzterer nunmehr in Abs. 5, hinsichtlich der Stellung als Normadressaten zusammengefasst.

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