DS-GVO/BDSG. David Klein
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![DS-GVO/BDSG - David Klein DS-GVO/BDSG - David Klein Heidelberger Kommentar](/cover_pre1014730.jpg)
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) 1Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. | sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder |
2. | dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. |
2Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) 1Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. 2Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) 1Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. 2Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Kommentierung
A.Einordnung und Hintergrund1, 2
B.Kommentierung3 – 40
I.Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften3
II.Öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1 BDSG)4 – 17
1.Behörden5 – 10
a)Behördenbegriff5 – 7
b)Behörden des Bundes8 – 10
2.Organe der Rechtspflege des Bundes11, 12
3.Sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes13
4.Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Bundesebene14 – 17
III.Öffentliche Stellen der Länder (§ 2 Abs. 2 BDSG)18 – 25
2.Organe der Rechtspflege der Länder20, 21
3.Sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen der Länder22
4.Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene23 – 25
IV.Öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften26
V.Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (§ 2 Abs. 3 BDSG)27 – 30
VI.Nichtöffentliche Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG)31 – 34
VII.Erwerbswirtschaftliche öffentliche-rechtliche Unternehmen (§ 2 Abs. 5 BDSG)35 – 39
C.Praxistipps41, 42
A. Einordnung und Hintergrund
1
Gegenstand der Norm ist die Bestimmung der im BDSG verwendeten Begrifflichkeit bezüglich des Kreises der Normadressaten. § 2 trägt so zum Verständnis des BDSG im Übrigen bei. Von Bedeutung ist § 2 im Spannungsverhältnis mit den Vorschriften der DS-GVO insoweit, als letztere den Kreis der Adressaten einheitlich bestimmt und nicht zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen differenziert.
2
In § 2 werden die Regelungen des § 2 BDSG a.F. und des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F., letzterer nunmehr in Abs. 5, hinsichtlich der Stellung als Normadressaten zusammengefasst.