DS-GVO/BDSG. David Klein
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III. Öffentliche Stellen der Länder (§ 2 Abs. 2 BDSG)
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Abs. 2 ist parallel zu Abs. 1 konstruiert und verweist auf die entsprechenden öffentlichen Stellen der Länder, die Adressaten des BDSG im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten sind.
1. Behörden der Länder
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Der Behördenbegriff entspricht dem des Abs. 1. Die Behörden der Länder sind entsprechend die obersten, oberen, mittleren und unteren Behörden innerhalb der jeweiligen Länderverwaltungen.
2. Organe der Rechtspflege der Länder
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Angesprochen sind hier die Fachgerichtsbarkeiten der Länder in ihrer rechtsprechenden Funktion. In ihrer verwaltenden Funktion sind sie wie auf Bundesebene als Behörden anzusehen.
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Erfasst sind Notare als Träger eines öffentlichen Amtes und Organe der Rechtspflege.[754] Organe der Rechtspflege sind zwar auch Rechtsanwälte (§ 1 BRAO), aber nicht solche des Bundes oder der Länder; daher sind sie nicht öffentliche Stellen i.S.d. Abs. 1 oder 2.
3. Sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen der Länder
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Entsprechend der Regelung zum Bund sind hier erfasst die Gesetzgebungskörperschaften, also insbesondere die Landtage.
4. Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene
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Erfasst sind die Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung auf Landesebene. Als öffentliche Stellen werden insoweit auch die Behörden oder sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände angesehen.
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Daneben spricht § 2 Abs. 2 von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Erfasst sind alle derartigen Stellen, gleich, wie intensiv die Aufsicht stattfindet.[755]
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Erfasst sind so bspw. Landesrundfunkanstalten, Kammern und Innungen, Universitäten und sonstige Hochschulen auf Landesebene sowie auf die Landesebene begrenzte Sozialversicherungsträger.
IV. Öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften
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Nicht als öffentliche Stelle der Länder (oder des Bundes) anzusehen sind die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. Sie unterliegen für ihre internen Belange selbstgeschaffenen Datenschutzbestimmungen, können aber, wenn sie nach außen wirksame Verwaltungshandlungen vornehmen (bspw. Steuererhebung, Verwaltungshandeln konfessioneller Schulen), dem BDSG unterfallen.[756]
V. Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (§ 2 Abs. 3 BDSG)
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§ 2 Abs. 3 S. 1 übernimmt die Fiktion des § 2 Abs. 3 BDSG a.F., wonach Vereinigungen des Privatrechts, die von öffentlichen Stellen von Bund und mindestens eines Landes[757] gebildet werden, zunächst öffentliche Stellen, und weiterhin unter den Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 solche des Bundes sind.
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Gemeint sind privatrechtliche Vereinigungen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Diese sind öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie (1.) über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder (2.) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
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Der erste Fall galt bspw. für den Verband der Deutschen Rentenversicherungen e.V., der mittlerweile in der Deutschen Rentenversicherung Bund als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgegangen ist. Der zweite Fall gilt bspw. für den früheren Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, mittlerweile aufgegangen in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die – immer noch organisiert als eingetragener Verein – der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen ist.
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Ist eine Zuordnung nach S. 1 nicht möglich, wenn also bspw. eine Vereinigung des Privatrechts von öffentlichen Stellen eines Landes oder mehrerer Länder vorliegt, gelten diese nach S. 2 als öffentliche Stellen der Länder.
VI. Nichtöffentliche Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG)
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Als nichtöffentliche Stellen sieht § 2 Abs. 4 alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts an, sofern diese nicht unter Absätze 1 bis 3 fallen.
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Für die natürlichen Personen ist dabei ohne Belang, ob sie im Rahmen selbstständiger beruflicher Tätigkeiten, bspw. Kaufleute in Einzelfirma oder als Vertreter eines freien Berufs, oder als Privatpersonen auftreten.
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Juristische Personen des Privatrechts sind bspw. der eingetragene Verein, die Aktiengesellschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung; erfasst sind auch Personenmehrheiten oder Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, etwa nach BGB (nicht eingetragener Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder HGB (Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft). Die sind nur dann ausnahmsweise öffentliche Stellen, wenn sie nicht wegen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Absätzen 1 bis 3 zuzuordnen sind.[758]
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Eine Gegenausnahme stellen die Beliehenen dar, also Private, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden. Diese gelten dann (nur) in Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit als öffentliche Stellen,[759] sind aber zugleich Behörden i.S.d. der Abs.