Wörterbuch zur Sicherheitspolitik. Ernst-Christoph Meier

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Wörterbuch zur Sicherheitspolitik - Ernst-Christoph Meier

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      Atlantische Allianz

      Grundsatzartikel »NATO«

      Atomares Patt Nukleares Patt

      Atoms for Peace

      Programm der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), mit dem diese 1953 die kommerzielle Verwertung der nuklearen Technologie weltweit in Anlehnung an amerikanische Konzeptionen vorantrieben. Die USA übernahmen die Verpflichtung, allen in- und ausländischen Interessenten schwach angereichertes und so militärisch nicht nutzbares Uran zur friedlichen Verwendung in Leichtwasserreaktoren zur Verfügung zu stellen. Damit verschafften sich die USA zwei Jahrzehnte lang das Weltmonopol für die kommerzielle Urananreicherung.

      Atomtest Teststoppverträge

      Atomwaffe Nuklearwaffe

      Atomwaffenfreie Zone

      Nuklearwaffenfreie Zone

      Atomwaffensperrvertrag

      Nichtverbreitungsvertrag

      Atomwaffenverbotsvertrag (AVV)

      Der ~ (Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons – TPNW, auch: Bannvertrag) wurde 2017 auf Grundlage einer Resolution der VN-GV vom 27. Oktober 2016 von 122 Staaten in New York verhandelt. Am 7. Juli 2017 wurde ein Text konsentiert, am 20. September 2017 zur Zeichnung ausgelegt. Nach der 50. Ratifizierung im Oktober 2020 ist der ~ am 22. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine erste Vertragsstaatenkonferenz ist innerhalb eines Jahres vorgesehen. Kein Nuklearwaffenstaat und kein NATO-Mitglied haben den Vertrag gezeichnet oder ratifiziert. Aus der EU haben Österreich, Irland und Malta den ~ ratifiziert. Der ~ verbietet den Einsatz und Besitz, die Lagerung und Stationierung, den Transit und die Kontrollübernahme von Atomwaffen. Er untersagt den Vertragsstaaten zudem, andere Staaten bei diesen Tätigkeiten zu unterstützen. Die Verifikation des ~ fällt hinter die Bestimmungen des nuklearen Nichtverbreitungsvertrags zurück. Seine Bestimmungen sind mit den Verpflichtungen Deutschlands in der NATO und der Nuklearen Teilhabe nicht vereinbar.

      Attentismus

      Haltung, die den Augenblick zur politischen Parteinahme oder Entscheidung noch nicht für gekommen erachtet und eine weitere oder endgültige Klärung der Verhältnisse abwartet.

      Attribuierung

      (engl.: attribution)

      Zuordnung eines Cyber-Angriffs, einer -Angriffskampagne oder -Vorfalls zu einem Akteur oder Verantwortlichen. Die ~ erfolgt auf Basis einer Gesamtschau aller zum Zeitpunkt zur Verfügungen stehenden technischen wie nichttechnischen (z. B. nachrichtendienstlichen) Informationen, (völker-)rechtlichen sowie politischen Aspekte. Sie ist in der Regel als mit Unsicherheit behaftet und vorläufig anzusehen, da belastbare technische Analysen und konkrete Fakten, wenn überhaupt, erst nach einiger Zeit zur Verfügung stehen. Auch können absichtlich vom Angreifer platzierte falsche Hinweise zu Fehlzuordnungen führen (»false flag attacks«). Eine Regierung kann mit Erkenntnissen einer ~ öffentlich, regierungsintern oder gemeinschaftlich mit Partnern und Verbündeten als sog. »joint attribution« umgehen, in Abhängigkeit von deren politischer Tragfähigkeit und beabsichtigter Wirkung auf den Angreifer.

      AU

      Afrikanische Union

      Aufenthaltsbefugnis

      Genehmigung zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Ausländergesetz – AuslG) aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik. Das gilt insbesondere für Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und für die aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

      Aufenthaltsberechtigung

      Dauerhaftes Aufenthaltsrecht (§ 27 Ausländergesetz – AuslG) mit einem verstärkten Schutz vor Ausweisung, die dann nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig ist. Sie wird insbesondere erteilt, wenn ein Ausländer acht Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt sowie seine Altersversorgung gesichert sind und er in den letzten drei Jahren im Wesentlichen straffrei war. Sie kann in begründeten Fällen auch an einen Ausländer erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

      Aufenthaltsbewilligung

      Vorübergehendes Aufenthaltsrecht (§§ 28, 29 Ausländergesetz – AuslG), das erteilt wird, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt sein soll. Die ~ wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet (z. B. Saisonarbeiter in Landwirtschaft, Baugewerbe und Gastronomie, Studenten und Auszubildende). Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.

      Aufenthaltserlaubnis

      Genehmigung zum Aufenthalt (§§ 15, 17 Ausländergesetz – AuslG) ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck. Die ~ für ausländische Arbeitnehmer verfestigt sich mit zunehmender Aufenthaltsdauer. Sie wird zunächst befristet für ein Jahr, danach zweimal befristet für je zwei Jahre und schließlich unbefristet erteilt. Die unbefristete ~ bedeutet eine erste rechtliche Absicherung des Daueraufenthalts. Sie kann nachträglich nicht mehr befristet werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen entfallen.

      Aufenthaltsgenehmigung

      Übergreifender Begriff für die Aufenthaltserlaubnis nach §§ 15 und 17, für die Aufenthaltsberechtigung nach § 27, für die Aufenthaltsbewilligung nach §§ 28 und 29 und die Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausländergesetz.

      Aufenthaltsgestattung

      Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet (§ 55 AsylVfG). Die ~ erlischt u. a. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter hat ein Ausländer Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG).

      Aufenthaltsvertrag

      Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (DEU) vom 23. Oktober 1954, der die Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von Streitkräften aus Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich in der Bundesrepublik Deutschland bildet. Das Aufenthaltsrecht französischer Streitkräfte auf dem Gebiet der D nach Austritt Frankreichs (Juni 1966) aus der militärischen Integration der NATO basierte auf einer deutsch-französischen Vereinbarung vom Juni 1966. Alliierte Truppen in Deutschland; NATO-Truppenstatut; Streitkräfteaufenthaltsgesetz

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