Lebendige Seelsorge 3/2021. Verlag Echter
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Lebendige Seelsorge 3/2021 - Verlag Echter страница 6
Eine weitere Zuspitzung findet sich in renditeorientierten Investitionen der Kirche. Sie führen nicht selten zu einem schwerwiegenden Verlust an Glaubwürdigkeit. Eine Finanzierung durch Vermögenserträge ist außerdem problematisch, wenn das Geld bei Unternehmen angelegt wird, deren Handeln nicht mit der Sozialverkündigung der Kirche übereinstimmt und somit ihrer Sendung zuwiderläuft (vgl. Wiemeyer, 503f.). DBK und ZdK haben hier mehrfach die Notwendigkeit eines ethischen Investments betont. Nur schwerlich mit den kirchenrechtlichen Vorgaben zu vereinen ist außerdem die Bildung von Rücklagen aus Kirchensteuermitteln. Denn verlangen darf die Kirche von ihren Mitgliedern nur das, was sie notwendig für ihre Sendung benötigt (vgl. c. 1260 § 1 CIC). Ein vieles rechtfertigendes Sicherheitsbestreben entspricht ihr sicher nicht.
Die innerkirchlichen Rechtsfolgen eines Kirchenaustritts wirken der kirchlichen Sendung entgegen.
AUCH DIE KIRCHENSTEUER MUSS SICH AN DER SENDUNG MESSEN
Nicht zuletzt muss sich neben dem Besitz und der Verwendung auch der Erwerb von Vermögen und Geld – in Deutschland geschieht das hauptsächlich durch die Kirchensteuer – an den gebotenen Zwecken und der Sendung der Kirche messen. Viele Gründe sprechen für oder gegen die Kirchensteuer. Mit Blick auf das Ziel der Heiligung der Menschen und der Verbreitung der christlichen Botschaft in der Welt stechen zwei konträre Argumente heraus.
Eine untrennbar mit der Kirchensteuer verbundene Nebenwirkung ist der Kirchenaustritt. Unter anderem bewirkt ein solcher die Verweigerung des Zugangs zu den Sakramenten. Dienen doch eben diese als Zeichen und Werkzeug dem Heil der Menschen, fällt die Diskrepanz zur Sendung der Kirche sofort ins Auge. Die innerkirchlichen Rechtsfolgen eines Kirchenaustritts wirken der kirchlichen Sendung entgegen. Entsprechend muss dieser Aspekt auch Einfluss auf die Diskussion um die Rechtsmäßigkeit des gesamten Kirchensteuersystems haben.
Anders gewendet ermöglicht die Kirchensteuer, dass die Kirche in Deutschland so umfassende Werke des Apostolats und besonders viele caritative Aufgaben übernehmen und somit ihrer Sendung ausgiebig nachkommen kann. Die mit einem Kirchenaustritt verbundenen Strafen sollen bewirken, dass weniger Leute aus der Kirche austreten und entsprechend mehr Kirchensteuern gezahlt werden, von denen wiederum mehr Werke des Apostolats und der Caritas realisiert werden können. Würde dieser Zweck erfüllt, könnte die Verweigerung der Heilszeichen an Einzelne letztlich an anderer Stelle mittelbar der Sendung der Kirche dienen. In der Realität erscheinen die durch die Bischofskonferenz bei einem Kirchenaustritt festgesetzten Folgen jedoch weniger als Mittel zum Erhalt des Apostolats, sondern eher als Mittel zum Erhalt von Macht. Wenn die Einnahmen über die Kirchensteuer somit nicht mehr Mittel zum Zweck sind, sondern selbst zum Zweck werden, fehlt nicht nur die rechtliche Grundlage für ein solches System, es erscheint auch sonst kaum legitim.
LITERATUR
Fischer, Georg, Finanzierung der kirchlichen Sendung. Das kanonische Recht und die Kirchenfinanzierungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland und den USA, Paderborn 2005.
Müller, Ludger/Rees, Wilhelm/Krutzler, Martin (Hg.), Vermögen der Kirche – Vermögende Kirche? Beiträge zur Kirchenfinanzierung und kirchlichen Vermögensverwaltung, Paderborn 2015.
Pulte, Matthias, Vermögensrecht der katholischen Kirche. Ein Handbuch für Studium und Praxis, Würzburg 2019.
Wiemeyer, Joachim, Das Vermögen der Katholischen Kirche, in: Althaus, Rüdiger/Hahn, Judith/Pulte, Matthias (Hg.), Im Dienste der Gerechtigkeit und Einheit. Festschrift für Heinrich J. F. Reinhardt zur Vollendung seines 75. Lebensjahres, Essen 2017, 501–516.
Wissenschaftliche Arbeitsgruppe für weltkirchliche Aufgaben der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Mit Geldanlagen die Welt verändern? Eine Orientierungshilfe zum ethikbezogenen Investment, Bonn 2010.
Ein ökumenischer und ökonomischer Perspektivwechsel
Die Replik von David Gutmann und Fabian Peters auf Anna Ott
Kirchliches Vermögen darf letztlich einzig dem Zweck dienen, die Botschaft vom Reich Gottes in die Welt zu tragen. Diese Kernthese entfaltet Anna Ott in ihrem Beitrag und greift zur Spezifizierung auf das kanonische – also das katholische – Kirchenrecht zurück. Demzufolge soll kirchliches Vermögen vor allem für dreierlei eingesetzt werden: zur Durchführung des Gottesdienstes, zum Unterhalt des Klerus sowie zum Wohl der Kirche und für die Werke der Caritas. Ob diese Zweckbestimmung tatsächlich erfüllt wird, muss immer wieder neu von den verantwortlichen Gremien und Personen – in den Pfarreien den Vermögensverwaltungsräten und in den Diözesen den Diözesanbischöfen – geprüft werden. Um der Sendung der Kirche nachzukommen, müssen je nach kulturellem und zeitlichem Kontext bei der Verwendung kirchlicher Mittel Schwerpunkte neu gesetzt oder angepasst werden. Das gelte auch für die Kirchensteuer. Auch die Haupteinnahmequelle dürfe ausschließlich der kirchlichen Sendung dienen. Sollte die Kirchensteuerpflicht zu Kirchenaustritten führen, stehen deren innerkirchliche Rechtsfolgen – insbesondere die Verweigerung des Zugangs zu den Sakramenten – der Zweckbestimmung entgegen. Dann sei, so Ott, an der Legitimität des Kirchensteuersystems zu zweifeln. Die Kirchensteuer wäre dann nicht mehr Mittel zum Zweck, sondern Selbstzweck.
Zwei Ökonomen, die in zwei verschiedenen Kirchen beheimatet sind, nehmen diesen dezidiert katholisch-theologischen und -juristischen Zugang voll Ehrfurcht zur Kenntnis. Sie hätten sich dem Obersatz vermutlich aus einer anderen Perspektive genähert: Wann und wie gelingt es, die Botschaft vom Reich Gottes in die Welt zu tragen? Welche kirchlichen Strukturen braucht es, damit Menschen – in der Regel Kirchenmitglieder – diese Idee finanziell unterstützen? Wenn die Kirchensteuer zu Kirchenaustritten führt: Welche Möglichkeiten gibt es, Menschen von ihrer Sinnhaftigkeit zu überzeugen?
Die Freiburger Studie hat es noch einmal deutlich aufgezeigt: Da wo die Kontaktflächen zwischen Kirche und Mitgliedern verloren gehen, schwinden die Akzeptanz und Plausibilität der Kirchenmitgliedschaft und damit sowohl der religiösen Praxis als auch der Kirchensteuerpflicht. Wenn kirchliches Vermögen dem Zweck dienen soll, das Reich Gottes in die Welt zu tragen, dann muss es zur Aufrechterhaltung dieser Kontaktflächen eingesetzt werden. Zwar sagen diese allein nichts über Qualität und Tiefgang – Ökonomen würden das Wort Effizienz verwenden – kirchlicher Arbeit aus, aber sie sind das sine qua non der Zweckbestimmung. Denn Kirchenaustritte können – zumindest statistisch signifikant – nicht mit der Arbeit in der ‚Kerngemeinde‘ vor Ort erklärt werden. Sie sind keine Frage von theologischen Grundüberzeugungen oder synodalen bzw. bischöflichen Entscheidungen. Für die Höhe von Kirchenaustritten spielen die binnenkirchlich heiß diskutierten Fragen, ob kirchliche Arbeit nun liberal oder pietistisch, lutherisch, uniert, reformiert oder katholisch, progressiv oder konservativ sein muss, eine untergeordnete Rolle. Austritte vollziehen sich – statistisch signifikant – nicht im ‚Inner Circle‘.
Es gilt also kirchliches Vermögen so einzusetzen, dass möglichst viele mit der Botschaft vom Reich Gottes erreicht werden. Und dafür lohnt der Blick in die Peripherie der Parochie: auf die vorhandenen Berührungspunkte zu denen, die nicht regelmäßig mit ihrer Kirche in Kontakt stehen (wollen). Hier ist an Kasualien (Taufe, Kommunion, Konfirmation, Firmung, Hochzeit, Bestattung) und subsidiäre Aufgabenerfüllung mit klarem kirchlichem Profil (Kindertagesstätten, Religionsunterricht, Freiwilligendienste, Angebote von Diakonie und Caritas etc.) zu denken. Und es gilt bei der Verwendung kirchlicher Mittel Schwerpunkte so zu setzen und anzupassen,