BGB für Dummies. André Niedostadek

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BGB für Dummies - André Niedostadek

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Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden sind, sofern in den weiteren Paragrafen hier nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 675 c Abs. 1 BGB).

      Darüber hinaus gelten die Vorschriften zu den Zahlungsdiensten auch für einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld (§ 675c Abs. 2 BGB). Sie sehen also auch hier den engen Bezug zu der eben schon vorgestellten Geschäftsbesorgung.

      Was Sie noch beachten sollten

      Die weiteren Vorschriften zu diesem Thema beziehen sich insbesondere auf Folgendes:

       Zahlungsdienstevertrag: Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungs-dienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungs-empfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen (§ 675f Abs. 1 BGB). Möglich ist auch ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f Abs. 2 BGB). Was früher als Girovertrag bezeichnet wurde, ist heute ein solcher Zahlungsdiensterahmenvertrag.

       Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten: Hierzu finden Sie ab § 675j BGB nähere Regelungen. Die beziehen sich beispielsweise auf die Wirksamkeit von Zahlungsvorgängen. Nach § 675j Abs. 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Weitere Aspekte betreffen die Ausführung von Zahlungsvorgängen (ab § 675n BGB) sowie etwaige Haftungsfragen (ab § 675u BGB). Denn es kann auch immer einmal etwas schiefgehen …

      Die Gesellschaft

      Mit den Ausführungen zur Gesellschaft schließt dieser Überblick zu einzelnen ausgewählten Vertragstypen des BGB. Sehen Sie sich also nun noch die im BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts an (kurz GbR). Sie gilt noch immer als Grundform für viele andere Gesellschaftsformen – etwa für die im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte offene Handelsgesellschaft (oHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Zu alledem hat sich (ähnlich wie beim Arbeitsrecht) rund um das Thema »Gesellschaft« inzwischen ein eigenes Rechtsgebiet entwickelt: das sogenannte Gesellschaftsrecht. Hier soll es aber allein um die GbR gehen, die durchaus im Alltag eine Rolle spielen kann. Nicht ausgeschlossen, dass Sie bereits Gesellschafter einer solchen GbR waren, ohne es zu wissen. Wie das geht? Lesen Sie selbst.

      Steckbrief zur Gesellschaft

      

Eine GbR ist keine juristische Person. Dennoch hat die Rechtsprechung einer nach außen in Erscheinung tretenden GbR (der sogenannten Außengesellschaft) in weiten Teilen eine Rechtsfähigkeit zugebilligt. Das hat zur Folge, dass eine solche GbR beispielsweise selbst Vertragspartner werden, eigenes Vermögen erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Dazu wird mit § 124 HGB eine Bestimmung des Handelsgesetzbuches entsprechend, das heißt analog, angewendet.

      Der Inhalt eines Gesellschaftsvertrages ist dadurch bestimmt, dass sich die Gesellschafter verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Charakteristisches Merkmal einer jeden GbR ist der damit verbundene Zweck. In Betracht kommen dabei nicht nur materielle, sondern ebenso ideelle Zwecke. Zudem kann der Zweck für längere Dauer bestehen oder vorübergehender Natur sein.

      

Die Palette möglicher Zwecke, die im Rahmen einer GbR verfolgt werden können, reichen von der gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (Zusammenschluss von Bauunternehmen) über das Betreiben einer Anwaltssozietät oder Gemeinschaftspraxis (Zusammenschluss von Freiberuflern von Anwälten bzw. Ärzten) bis hin zum gemeinsamen Wohnen oder Reisen im Rahmen einer Wohn- oder Fahrgemeinschaften (Zusammenschluss von Privatpersonen). In den beiden letzteren Fällen müsste man also eigentlich besser von Wohn- oder Fahrgesellschaften sprechen … Übrigens gibt es einen Bezug zum Familienrecht: So können Eheleute eine GbR bilden, wenn ein über die Lebensgemeinschaft hinaus reichender Zweck verfolgt wird – etwa durch den Erwerb von Immobilien.

      Was Sie noch beachten sollten

      Sie sehen, das GbR-Recht ist durchaus vielfältig. Folgende Aspekte sollten Sie noch beachten, wenn Sie sich etwas intensiver mit der GbR beschäftigen:

       Innengesellschaft und Außengesellschaft. Tritt die Gesellschaft nach außen als solche in Erscheinung, spricht man von einer Außengesellschaft. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um eine Innengesellschaft.

       Haftung. Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter zunächst einmal persönlich mit dem eigenen Vermögen, und zwar als Gesamtschuldner (siehe dazu §§ 421 ff. BGB). Bei einer Außengesellschaft kommt zudem eine Haftung der Gesellschaft selbst in Betracht (das ergibt sich allerdings nicht aus dem BGB, sondern aus dem schon erwähnten § 124 Abs. 1 HGB analog).

       Ansprüche. Die Gesellschafter selbst haben vielfältige Ansprüche, unter anderem fallen darunter die Ansprüche auf Gewinnverteilung (§ 721 BGB – aber auch den Verlust) sowie bei Auflösung der GbR auf Verteilung des Guthabens (§§ 734, 738 BGB).

       Geschäftsführung und Vertretung. Die Geschäftsführung (§§ 709 ff. BGB) steht ebenso wie die Vertretung (§§ 714 f. BGB) den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu (jedenfalls solange wie vertraglich nichts anderes geregelt ist).

       Beendigung. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann aus vielerlei Gründen aufgelöst werden, besonders durch Kündigung eines Gesellschafters (§ 723 BGB), durch das Erreichen oder Verfehlen des gewollten Zwecks (§ 726 BGB) sowie durch Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters (§§ 727, 728 BGB).

      

Ein kleiner Ausblick: Ab dem Jahr 2023 stehen im Recht der GbR umfangreiche Änderungen ins Haus. Sie sollten kommende Entwicklungen also im Blick behalten, wenn die für Sie wichtig sind.

      Und sonst? Leasing, Factoring, Franchising und mehr …

      Die im Besonderen Teil des Schuldrechts aufgelisteten vertraglichen Schuldverhältnisse sind nicht abschließend. Es gibt im Schuldrecht aufgrund der dort herrschenden Vertragsfreiheit keinen sogenannten Typenzwang der Rechtsgeschäfte (vergleichen Sie zum Typenzwang dagegen auch die einführenden Erläuterungen beim Sachenrecht in Kapitel 10!). Ganz im Gegenteil: Den Parteien ist es sogar freigestellt, bei Bedarf neue Vertragstypen zu »erfinden« und Schuldverhältnisse mit beliebigem Inhalt zu schaffen – jedenfalls solange diese nicht der Rechtsordnung widersprechen. So haben sich inzwischen weitere Vertragstypen entwickelt, die nicht im BGB direkt geregelt sind.

       gemischte Verträge. Hierbei handelt sich meist

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