BGB für Dummies. André Niedostadek

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BGB für Dummies - André Niedostadek

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des Dienstverpflichteten. Wer Dienste zusagt, ist zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. § 611 Abs. 1 BGB enthält damit eine Anspruchsgrundlage für den Dienstberechtigten.

       Pflichten des Dienstberechtigten. Gleichzeitig enthält § 611 Abs. 1 BGB die Gegenleistungspflicht des »anderen Teils« (das ist derjenige, der die Dienste entgegennimmt); er ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu gewähren. Haben die Parteien »vergessen«, die Vergütung selbst oder deren Höhe festzulegen, macht das nichts: Insoweit enthält § 612 BGB nämlich noch eine Hilfsregelung, dessen Inhalt sich Ihnen bei einmaligem Lesen sicher sofort erschließt.

      Was Sie noch beachten sollten

      Auch beim Dienstvertrag gäbe es noch eine Menge zu ergänzen. Da ist etwa die Abgrenzung zum Werkvertrag (dazu gleich mehr beim nächsten Vertragstyp) oder die Besonderheit, dass es (anders als beim Kauf oder der Miete) keine gesonderten Regelungen zur Mängelhaftung gibt. Insofern bleibt es nämlich bei den allgemeinen Vorschriften. Welche das sind? Das lesen Sie in Kapitel 6. Ein ähnlicher Vertrag wie der Dienstvertrag ist – nur nebenbei – auch der Behandlungsvertrag (ab § 630a BGB), wodurch sogar die medizinische Behandlung im BGB geregelt wird.

      Der Werkvertrag

      Wenn Sie noch ein paar Vorschriften weiter blättern, landen Sie beim Werkvertrag (ab § 631 BGB). Er unterscheidet sich wieder von den bislang vorgestellten Vertragstypen. Speziell im Verhältnis zum Dienstvertrag kann es schon einmal zu Abgrenzungsproblemen kommen. Denn wie sich aus § 631 Abs. 2 BGB explizit ergibt, kann der Gegenstand eines Werkvertrages nicht nur darin liegen, eine Sache herzustellen oder zu verändern, sondern auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gerade das Wort »Dienstleistung« in dieser Vorschrift führt manchmal zu Abgrenzungsschwierigkeiten.

      

Allerdings ist diese Frage (liegt ein Dienst- oder ein Werkvertrag vor?) meist nicht allzu schwer zu beantworten. Merken Sie sich einfach: Beim Dienstvertrag ist maßgeblich die Tätigkeit selbst und beim Werkvertrag – das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 631 Abs. 2 BGB – ein bestimmter Erfolg.

      

Um Werkverträge handelt es sich beispielsweise in folgenden Fällen: das Errichten eines Bauwerks, die Malerarbeiten in der Wohnung, das Erstellen des Gutachtens eines Sachverständigten, das Übersetzen eines Textes oder die Beförderung mit Bus und Bahn (natürlich ebenso Taxi oder Flugzeug). Kein Werkvertrag ist demgegenüber regelmäßig der Behandlungsvertrag mit einem Arzt (Dienstvertrag, siehe §§ 630a ff. BGB). Das gilt jedenfalls, solange nicht ein besonderer Erfolg vereinbart wurde (etwa das Einsetzen einer neuen Hüfte).

      Steckbrief zum Werkvertrag

      Regelungen zum Werkvertrag und zu ähnlichen Verträgen finden Sie in den §§ 631 bis 651y BGB. 2018 gab es umfangreichere Änderungen beim Werkvertrag. So wurden beispielsweise spezielle Regelungen zum Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag aufgenommen (ab § 650a ff. BGB bzw. 650i ff. BGB) und um ähnliche Verträge wie den Architekten-, Ingenieur und Bauträgervertrag ergänzt (ab § 650p BGB). Aber zurück zum eigentlichen Werkvertrag. Die Vertragsparteien beim Werkvertrag nennt man Unternehmer und Besteller. Die vertragstypischen Pflichten sind

       Pflichten des Unternehmers: Er ist nach § 631 Abs. 1 Halbs. 1 BGB verpflichtet, das versprochene Werk herzustellen. Insoweit ergibt sich hieraus umgekehrt eine Anspruchsgrundlage des Bestellers auf Herstellung des Werkes.

       Pflichten des Bestellers: Er ist nach § 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB seinerseits verpflichtet, dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Diese Regelung bietet somit dem Unternehmer einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Besteller. Ähnlich wie beim Dienstvertrag enthält § 632 BGB dabei eine ergänzende Regelung zur Vergütung selbst oder deren Höhe. Fällig ist die Vergütung regelmäßig mit der Abnahme des Werks (§§ 641 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB), die nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden darf (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).

      Was Sie noch beachten sollten

      Gerade bei diesem Vertragstyp gibt es wieder manche Besonderheit:

       Mängelhaftung. Wie beim Kauf- oder Mietrecht kennt das Werkvertragsrecht gesonderte Vorschriften für die Mängelhaftung (siehe dazu Kapitel 7).

       Anwendung des Kaufrechts. Der Werkvertrag ist nicht nur vom Dienstvertrag abzugrenzen. Praktisch bedeutsame Berührungspunkte gibt es zudem zum Kaufrecht. Das gilt namentlich für den Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB. Um einen solchen handelt es sich, wenn sich die Vertragsparteien auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen verständigt haben. Auf diese Sonderform des Werkvertrags sind kraft der gesetzlichen Verweisung größtenteils die Regelungen des Kaufrechts anzuwenden.

      

Auf die Lieferung gesondert hergestellter Sachen (etwa Briefpapier, das mit einem Firmenlogo versehen wurde), findet deshalb vielfach das Kaufrecht Anwendung.

      Der Reisevertrag

      In gewisser Weise passt der Reisevertrag nicht nur gut zum Ansatz dieses Buches als Reiseführer, sondern er steht dem Werkvertrag nahe, sodass sich hier ein paar ergänzende Ausführungen dazu durchaus anbieten. Das gilt umso mehr, da dieser Vertragstypus ebenfalls eine große praktische Relevanz hat. Schließlich gelten die Bundesbürger als »Reiseweltmeister«, die sehr zur Freude der Tourismusbranche jedes Jahr einen erklecklichen Betrag für ihren Urlaub ausgegeben.

      Steckbrief zum Reisevertrag

      Beim Reisevertrag – oder genauer gesagt Pauschalreisevertrag – handelt es sich rechtlich um eine besondere Art des Werkvertrages. Auch beim Reisevertrag gab es zuletzt 2018 weitreichende Änderungen. Regelungen finden Sie für diesen Vertragstyp in den §§ 651a bis 651y (an den Buchstaben können Sie zugleich erkennen, dass diese Regelungen erst später in das BGB aufgenommen wurden). Die wesentlichen Pflichten, die sich hieraus wieder ergeben, beziehen sich auf folgende Punkte:

       Pflichten des Reiseveranstalters: Er hat dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (das heißt die »Pauschalreise«) zu verschaffen (§ 651a Abs. 1 S. 1 BGB).

       Pflichten des Reisenden: Er hat dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen (§ 651a Abs. 1 S. 2 BGB).

      Was Sie noch beachten sollten

       Die Zulässigkeit von Preiserhöhungen (§ 651f BGB)

       die

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