BGB für Dummies. André Niedostadek

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу BGB für Dummies - André Niedostadek страница 25

BGB für Dummies - André Niedostadek

Скачать книгу

target="_blank" rel="nofollow" href="#u1f1d2aab-d3a3-5109-bbc4-fb760c4f142f">Kapitel 6 und 7 zu den Leistungsstörungen.

      Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinn

      Mitunter stolpern Sie vielleicht über die Begriffe des Schuldverhältnisses »im engeren Sinn« bzw. »im weiteren Sinn«. Was hat es damit auf sich?

       Als Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet man die jeweilige rechtliche Beziehung, die einen Gläubiger berechtigt, eine bestimmte Leistung zu fordern bzw. den Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen. So ist beispielsweise der Verkäufer als Schuldner konkret verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB).

       Als Schuldverhältnis im weiteren Sinne bezeichnet man dagegen die gesamte rechtliche Beziehung zwischen zwei Parteien. Sie kann eine Vielzahl von Schuldverhältnissen im engeren Sinne umfassen. Beispielsweise beschränkt sich die kaufvertragliche Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nicht allein auf die Hauptleistungspflichten. Der Pflichtenkatalog ist viel weitgehender und umfasst ebenso die schon bekannten allgemeinen Schutzpflichten, wie sie sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben.

      Das BGB selbst differenziert nicht zwischen Schuldverhältnissen im engeren und weiteren Sinne. Im Gegenteil verwendet es die Begriffe mal in der einen, mal in der anderen Weise. Diese Unterscheidung zu kennen, hilft aber dabei, sich im BGB besser zurechtzufinden. Es sollte Ihnen nicht allzu schwer fallen zu unterscheiden, was das BGB an einer bestimmten Stelle jeweils meint. Meist lässt sich das ganz unproblematisch aus dem jeweiligen Kontext erschließen.

      

In § 362 BGB ist vom Erlöschen des Schuldverhältnisses die Rede. Das geschieht durch Bewirken der jeweils konkret geschuldeten Leistung. Gemeint ist hier also ein Schuldverhältnis im engeren Sinn. Wenn demgegenüber der achte Abschnitt des BGB ab § 433 BGB mit »Einzelne Schuldverhältnisse« übertitelt ist, dann ist damit nicht nur eine einzelne konkrete Pflicht, sondern die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen gemeint, wie sie sich aus einem solchen Schuldverhältnis (etwa einem Kauf) ergibt. Insoweit lässt sich von Schuldverhältnissen im weiteren Sinne sprechen.

      Jetzt, wo Sie wissen, was Schuldverhältnisse sind, können Sie sich gleich der nächsten Frage zuwenden: Wie kommen Schuldverhältnisse zustande? Unterscheiden Sie insoweit zwei Grundtypen von Schuldverhältnissen:

       die vertraglichen Schuldverhältnisse (dazu gleich mehr in diesem Kapitel),

       die gesetzlichen Schuldverhältnisse (dazu mehr in Kapitel 8).

      Sie hatten zu Beginn dieses »Reiseführers« schon das Ziel kennen gelernt, Sie mit den Sehenswürdigkeiten des BGB vertraut zu machen. Eine solche Sehenswürdigkeit, ja ein richtiges Highlight, ist das Vertragsrecht. Falls Sie sich schon im zweiten Kapitel umgesehen haben, wissen Sie bereits, dass das im BGB geltende Prinzip der Privatautonomie (und als deren besondere Ausprägung die Vertragsfreiheit) es erlauben, rechtliche Beziehungen selbstbestimmt zu gestalten. Und das Instrument dafür ist eben der Vertrag. Das Vertragsrecht hat derart viele Facetten, dass Sie ein bisschen Zeit mitbringen sollten, um sich umzusehen. Damit Sie bei diesem Thema den Überblick behalten, ist das Vertragsrecht hier nicht in einem Kapitel abgehandelt, sondern auf insgesamt fünf Kapitel verteilt – quasi in einer verträglicheren Dosis.

      Bevor Sie sich aufmachen, sollten Sie sich erst wieder kurz ansehen, wo sich Regelungen zum Vertragsrecht im BGB finden. Sie sind nämlich nicht an einer Stelle zusammengefasst, sondern sie finden sich über das BGB verstreut. Von besonderer Bedeutung sind dabei das zweite Buch zum Schuldrecht sowie der Allgemeine Teil des BGB. Dort ist diese Rechtsmaterie selbst zum Glück ganz gut strukturiert. Daher sollte eigentlich kein Nebel aufkommen, der Ihnen die Orientierung erschwert. Geht man vom Speziellen zum Allgemeinen (Spezialitätsprinzip), werden Sie fündig

       im Besonderen Schuldrecht (ab § 433 BGB): Hier finden Sie die einzelnen Vertragstypen wie etwa den Kaufvertrag (§ 433 BGB), den Mietvertrag (ab § 535 BGB) und viele weitere (dazu gleich mehr).

       im Allgemeinen Schuldrecht (ab § 241 BGB): Hier finden Sie gemeinsame Vorschriften, die für alle Schuldverhältnisse (und damit natürlich auch Verträge) gelten. Das umfasst ein Sammelsurium an unterschiedlichen Themenstellungen, fast schon ein kleines ABC, das von A wie Allgemeine Geschäftsbedingungen bis hin zu Z wie Zession (also die Abtretung von Forderungen) reicht. Sie lernen insoweit einige ausgewählte Aspekte kennen, und zwar jeweils in dem Zusammenhang, in dem sie relevant werden. Aspekte des Allgemeinen Schuldrechts sind daher in diesem BGB für Dummies auf mehrere Kapitel verteilt.

       im Allgemeinen Teil: Hier finden Sie vor allem Regelungen zum Entstehen von Verträgen (ab § 145 BGB) sowie die daran zu stellenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit (ab § 104 BGB).

      Wenn Sie einen Blick in das Inhaltsverzeichnis Ihres Gesetzbuches werfen, finden Sie im achten Abschnitt »Einzelne Schuldverhältnisse« aufgelistet. Dazu zählen vor allem verschiedene vertragliche Schuldverhältnisse. Ausgangspunkt zu diesem Abstecher ist deshalb das Besondere Schuldrecht ab § 433 BGB. Die Vorschriften dort enthalten quasi »Musterregelungen« und charakteristische Besonderheiten einzelner Vertragstypen. Die nachfolgenden Ausführungen bieten Ihnen insofern so etwas wie rechtliche »Steckbriefe«. So unterschiedlich die einzelnen Schuldverhältnisse im Detail sind, es gibt doch Gemeinsamkeiten. So lassen sich die Vertragstypen beispielsweise kategorisieren in

       zweiseitig verpflichtende Verträge, bei welchem beide Parteien sich zu einer Leistung verpflichten. Das Paradebeispiel dafür ist der Kaufvertrag (ab § 433 BGB). Daneben gibt es aber noch zahlreiche andere Beispiele wie den Darlehensvertrag (ab § 488 BGB), den Dienstvertrag (ab § 611 BGB) oder den Werkvertrag (ab § 631 BGB).

       einseitig verpflichtende Verträge, bei welchem nur eine Partei sich zu einer Leistung verpflichtet. Beispiele dafür sind die Schenkung (ab § 516 BGB), die Leihe (ab § 598 BGB) oder der Auftrag (ab § 662 BGB).

      Und noch mehr Kategorien

      Die einzelnen Schuldverhältnisse lassen sich auch in anderer Hinsicht kategorisieren – etwa danach, was geschuldet ist. Das kann sein

       Austausch:

Скачать книгу