BGB für Dummies. André Niedostadek

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BGB für Dummies - André Niedostadek

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in einem Tatbestand zwei Merkmale vorgegeben sind, die vorliegen können, spricht man von Alternative (oder kurz »Alt.«), bei mehr als zwei Merkmalen von Varianten (kurz: »Var.«).

      

Möchte der Käufer vom Verkäufer die Kaufsache bekommen, könnte er sich auf § 433 Abs. 1 S. 1 BGB stützen (Sie könnten aber genauso gut schreiben: § 433 I 1 BGB).

      Will man auf mehrere Normen verweisen, die sich anschließen, fügt man ein »f.« für folgende an (wenn man sich auf eine weitere Norm bezieht) bzw. ein »ff.« (wenn es um mehrere Vorschriften geht). Dann stellt man üblicherweise ein doppeltes Paragrafenzeichen (»§§«) voran. Wenn Sie also beispielsweise schreiben: »§§ 823 ff. BGB«, dann weiß jeder gleich, dass Sie sich auf den § 823, § 824, § 825 BGB usw. beziehen. Schreiben Sie dagegen nur »§§ 985 f. BGB«, ist klar, dass Sie § 985 und § 986 BGB meinen.

      Der Einstieg über den Tatbestand und die Rechtsfolge ist lediglich der erste Schritt für die Arbeit mit dem BGB. Um mit diesem Gesetz weiter arbeiten zu können, ist es erforderlich, sich klarzumachen, dass der eigentlichen Rechtsanwendung eine bestimmte Methode zugrunde liegt: Man nennt sie die sogenannte Anspruchsmethode. Das ist kein Hexenwerk, sondern ganz grundlegende Arbeit mit dem BGB. Aus dem Wust der Normen gibt es in diesem Zusammenhang ein paar besondere Vorschriften, die herausragen. Das sind die sogenannten Anspruchsgrundlagen (was es damit genau auf sich hat, dazu gleich mehr). Sie sind – um hier wieder beim Bild unseres Reiseführers zu bleiben – die Leuchttürme, die Ihnen den Weg durch das komplizierte Dickicht weisen. Wenn Sie nun einwenden, im Dschungel gibt's keine Leuchttürme – nun gut, dann sind es die Mammutbäume, die alles andere überragen. Und dann gibt es noch Normen, die einen Anspruch wieder zu Fall bringen können. Diese Einwendungen und Einreden sind gewissermaßen die Axt am Mammutbaum. Schließlich gibt es noch Hilfsnormen. Doch der Reihe nach.

      Anspruchsgrundlagen

      

Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Übrigens kennt das BGB dazu sogar eine Definition: Lesen Sie hierzu § 194 Abs. 1 BGB. Man nennt denjenigen, der einen Anspruch geltend macht, den Anspruchssteller (speziell bei einem Schuldverhältnis Gläubiger). Derjenige, gegen den ein Anspruch gerichtet ist, ist der Anspruchsgegner (speziell bei einem Schuldverhältnis Schuldner).

      Zusammenfassende Beispiele

      Bleiben Sie kurz noch bei den Anspruchsgrundlagen. Verlangt beispielsweise jemand

       vom Verkäufer die Übergabe einer gekauften Sache, sieht § 433 Abs. 1 BGB eine solche Rechtsfolge vor. Das ist also die Anspruchsgrundlage.

       einen Kaufpreis von einem anderen, sieht § 433 Abs. 2 BGB eine solche Rechtsfolge vor. Das ist also die Anspruchsgrundlage.

       die Herausgabe einer Sache, sieht beispielsweise § 985 BGB eine solche Rechtsfolge vor. Das ist also eine Anspruchsgrundlage.

       Schadensersatz für beschädigtes Eigentum, sieht beispielsweise § 823 Abs. 1 BGB eine solche Rechtsfolge vor. Das ist also eine Anspruchsgrundlage.

      Mit dem, was Sie bisher wissen, können Sie bestimmte Rechtsnormen jetzt selbst auffinden. Testen Sie es einmal: Angenommen, jemand verlangt von Ihnen Mietzahlung. Auf welche Norm könnte er sich dabei stützen? Wo würden Sie im BGB suchen? Sind Sie auf § 535 Abs. 2 BGB gestoßen?

      

Keine Sorge, je besser Sie sich mit der Zeit im BGB auskennen, desto einfacher wird es für Sie, die jeweils richtige Anspruchsgrundlage aufzufinden. Denken Sie aber stets daran, dass ausgehend von der Rechtsfolge das jeweilige Anspruchsbegehren gestützt werden muss.

      Anspruchsgrundlagen finden Sie überall im BGB verstreut. Sie sollten im Laufe der Zeit die wichtigsten Anspruchsgrundlagen kennengelernt und sich mit ihnen vertraut gemacht haben, um davon ausgehend einen Fall lösen zu können (im Top-Ten-Teil finden Sie dazu übrigens eine Hilfestellung). Zudem lernen Sie in fast allen weiteren Kapiteln dieses Buches Anspruchsgrundlagen kennen. Sie erhalten dann jeweils Prüfungsschemata, an denen Sie sich orientieren können (damit Sie keine Tatbestandsmerkmale – seien es nun geschriebene oder ungeschriebene – übersehen).

      Die Anspruchsnormen sind damit das A und O bei der Arbeit mit dem BGB. Sie bilden stets den Ausgangspunkt, um einen Fall zu lösen. Ist der jeweilige Tatbestand erfüllt, liegen also die einzelnen Tatbestandsmerkmale vor. Dann tritt die damit verbundene Rechtsfolge ein, und der Anspruch ist gegeben. Fehlt es aber an nur einem Tatbestandsmerkmal, scheidet der Anspruch aus. Und es drohen noch weitere Gefahren für einen Anspruch, und zwar in Form von Einwendungen und Einreden.

      Einwendungen und Einreden

      Sind die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage erfüllt, bedeutet das noch nicht, dass damit bereits das Ergebnis der Fallprüfung feststeht. Sie können sich leicht vorstellen, dass derjenige, der in Anspruch genommen wird, z.B. etwas zahlen soll, sich unter Umständen verteidigen will. Neben den Anspruchsgrundlagen gibt es noch weitere wichtige Normen, die sogenannten Einwendungen und Einreden. Dabei handelt es sich kurz gefasst um Gegennormen, die als Verteidigungsmittel des Anspruchsgegners in Betracht kommen können. Wer aus einer Anspruchsgrundlage in Anspruch genommen wird, wird sich möglicherweise freuen, wenn es eine Möglichkeit gibt, einen Anspruch abzuwehren.

      

Einwendungen sind Verteidigungsmittel des Anspruchsgegners bzw. Schuldners.

      

Sie können in Betracht kommen, aber sie müssen es nicht. Daher schon hier der Hinweis, dass in einer Fallprüfung nur darauf einzugehen ist, wenn der Sachverhalt etwas dazu hergibt.

      Es ist daher nicht nur wichtig, die Anspruchsgrundlagen zu kennen, sondern auch etwaige Verteidigungsmöglichkeiten. Das BGB kennt eine ganze Reihe solcher Möglichkeiten, und in diesem BGB für Dummies erfahren Sie mehr dazu. An dieser Stelle sogleich wieder ein erster Überblick: Zu unterscheiden sind

       rechtshindernde Einwendungen,

       rechtsvernichtende Einwendungen,

       rechtshemmende Einwendungen.

      Die dritte Fallgruppe ragt dabei etwas heraus: So sind rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen von einem Gericht automatisch zu berücksichtigen, wenn es von den entsprechenden Umständen erfährt. Solche Einwendungen entfalten ihre Wirkung also kraft des Gesetzes. Anders ist es bei den rechtshemmenden Einwendungen. Auf die muss sich der Anspruchsgegner ausdrücklich berufen. Daher nennt man speziell diese Art der Einwendungen auch Einreden.

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