BGB für Dummies. André Niedostadek

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BGB für Dummies - André Niedostadek

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aber weder sonderlich schwer noch bedarf es besonderer Fähigkeiten. Eher ist es eine Frage der Einstellung und der Ausdauer. Nehmen Sie sich insofern vor, zum Entdecker zu werden.

      Warum halten manche Jura (und gerade das BGB) für trocken und langweilig? Und warum wenden andere dagegen ein, trocken sei das Klima in Afrika, guter Wein oder Humor – aber doch nicht Jura. Was unterscheidet beide voneinander? Ganz einfach: die Einstellung. Wer bereit ist, sich auf das BGB einzulassen, der bekommt es in den Griff – garantiert. Wer dagegen gleich die Flinte ins Korn wirft und sich gar nicht erst die Mühe macht, einmal einen Blick in das Gesetz zu wagen, wird sich dagegen schwerer tun. Daher gleich an dieser Stelle die wichtigste Regel vorab, wenn Sie sich das BGB »erobern« wollen: Ohne Gesetz geht nichts! Wenn Sie dieses Buch durcharbeiten, sollten Sie daher stets ein BGB parat haben und die hier genannten Vorschriften alle (!) am besten gleich nachlesen.

      Will man das BGB entdecken, muss man die Normen erfahrungsgemäß sogar nicht nur einmal, sondern immer wieder einmal lesen. Der Sinn einzelner Vorschriften erschließt sich häufig nicht sofort beim ersten Überfliegen. Wenn Sie eine Vorschrift aber mehrmals aufmerksam gelesen haben, wird sich mit der Zeit das eine oder andere Aha-Erlebnis einstellen. Das BGB ist eine durchaus anspruchsvolle Lektüre. Nicht ohne Grund lautet ein weiteres »geflügeltes Wort« in der juristischen Ausbildung: »Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.« Dazu sind neben der schon genannten Ausdauer ein bisschen Hartnäckigkeit sowie die Bereitschaft hilfreich, nicht nur in diesem Buch zu schmökern, sondern tatsächlich den Umgang mit dem Gesetz zu lernen. Das lässt sich meistern und führt zwangsläufig zum Erfolg.

      Das A und O dabei ist zunächst zu wissen, wie eine gesetzliche Regelung (auch Vorschrift, Norm oder einfach Gesetz genannt) aufgebaut ist. Das ist zum Glück wiederum ganz einfach.

      Gesetze sollen für eine Vielzahl unterschiedlicher Fälle gelten. Daher sind sie abstrakt formuliert. Trotzdem ist es nicht allzu schwer, sich selbst ein unbekanntes Gesetz zu erschließen. Dazu muss man zunächst wissen, dass Vorschriften regelmäßig nach einem bestimmten Schema aufgebaut sind. Sie bestehen in aller Regel aus zwei Teilen: dem Tatbestand und der Rechtsfolge. Der Tatbestand enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit als Konsequenz dessen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt.

      Ohne dass es im BGB selbst so steht, können Sie sich das ganz einfach als eine »Wenn …dann«-Verbindung vorstellen: Wenn diese(s) und jene(s) Merkmal(e) erfüllt ist (sind), dann soll als Konsequenz diese oder jede Rechtsfolge eintreten.

      Der Tatbestand

      Der Tatbestand selbst besteht aus mindestens einem, oft aber aus mehreren sogenannten Tatbestandsmerkmalen. Die jeweilige Rechtsfolge tritt regelmäßig nur ein, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Ausnahme: Das Gesetz sieht manchmal selbst mehrere Alternativen oder Varianten vor – sie sind leicht erkennbar an dem Wörtchen »oder«; dann braucht nur das eine oder eben das andere Tatbestandsmerkmal erfüllt zu sein). Man muss also schon genau lesen …

      

So setzt nach § 823 Abs. 1 BGB die dort geregelte Schadensersatzpflicht (Rechtsfolge!) als Tatbestand voraus, dass jemand vorsätzlich oder (!) fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder (!) ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt hat.

      Die wichtigste Aufgabe für Rechtsanwender ist es, zunächst die Tatbestandsmerkmale zu erkennen.

      

Bei den Tatbestandsmerkmalen lässt sich noch differenzieren zwischen geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen. Erstere sind explizit in der jeweiligen Norm aufgeführt. Letztere sind in ein paar (wenigen) Fällen nach Meinung der Rechtsprechung oder der rechtswissenschaftlichen Forschung ergänzend zu beachten. Sofern es einmal darauf ankommt, finden Sie gegebenenfalls an den entsprechenden Stellen in diesem Buch einen ausdrücklichen Hinweis dazu.

      Die Rechtsfolge

      Wie bereits erwähnt, ist mit einem Tatbestand regelmäßig eine bestimmte Rechtsfolge verknüpft. Als Bestandteil einer Gesetzesnorm drückt die Rechtsfolge aus, was gelten soll, wenn der Tatbestand einer Vorschrift erfüllt ist.

      Zusammenfassende Beispiele

      Im Einzelfall kann die Analyse eines Gesetzes schon etwas verzwickt sein. Sie lässt sich aber mit etwas Übung gut in den Griff bekommen. Versuchen Sie ruhig, parallel im Gesetz anhand der nachfolgenden Beispiele den Unterschied zwischen Tatbestand und Rechtsfolge nachzuvollziehen.

Norm Tatbestand Rechtsfolge
§ 280 Abs. 1 BGB Wenn ein Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt und das zu vertreten hat sowie hierdurch ein Schaden entsteht … dann kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen.
§ 433 Abs. 1 BGB Wenn ein Kaufvertrag über eine Sache geschlossen wurde … dann ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen.
§ 985 BGB Wenn jemand Besitzer einer Sache ist, ohne ein Recht zum Besitz zu haben (§ 986 BGB), und ein anderer Eigentümer ist … dann kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

      Sie sehen also, so schwer ist es gar nicht. Im Übrigen werden Sie im Folgenden noch viel Gelegenheit haben, den Umgang mit Tatbeständen, Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen zu trainieren.

       Paragraf: »§«

       Absatz: »Abs.« oder römische Zahlen (I, II, III, IV …)

       Satz: »S.« und die jeweilige Satzzahl oder nur die arabische Zahl (1, 2, 3, 4 …)

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