BGB für Dummies. André Niedostadek

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BGB für Dummies - André Niedostadek

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Verbindlichkeiten zu erfüllen. Daher wird das Verfügungsgeschäft oft als Erfüllungsgeschäft bezeichnet.

      

Ein Verfügungsgeschäft ist unmittelbar darauf gerichtet, ein bestehendes Recht zu übertragen, zu belasten, aufzuheben oder seinen Inhalt zu ändern.

      Wie funktioniert das? Das kommt ganz darauf an, um was für eine Verpflichtung es sich handelt. Bleiben wir dazu beispielhaft wieder beim Kauf. Hier sind nicht nur mehrere, sondern zugleich unterschiedliche Verpflichtungen zu erfüllen, das heißt, Verfügungen vorzunehmen:

       Die Verpflichtung des Verkäufers bezieht sich darauf, Eigentum am Kaufgegenstand zu übertragen; dieser Pflicht kommt er nach, wenn er tatsächlich über das Eigentum verfügt.

       Die Verpflichtung des Käufers bezieht sich darauf, den Kaufpreis zu zahlen (und die gekaufte Ware abzunehmen). Um der Zahlungspflicht nachzukommen, muss er eine Verfügung vornehmen, nämlich das Eigentum an den Münzen oder Geldscheinen übertragen – jedenfalls, wenn er bar bezahlt.

      Wie ist das eigentlich …

      … führt jedes Verpflichtungsgeschäft zu einem Verfügungsgeschäft? Die Antwort: Nein. Nicht immer ist ein weiteres Rechtsgeschäft in Form eines Verfügungsgeschäfts erforderlich. Manchmal reicht es schon, eine tatsächliche Handlung vorzunehmen. Dann erfüllt der Verpflichtete seine Verbindlichkeit bereits ganz einfach dadurch, dass er entsprechend handelt.

      

Bei einem Mietvertrag ist der Vermieter nach § 535 BGB verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren – sprich, ihm die Sache ganz einfach tatsächlich zu überlassen. Ähnlich ist es bei einem Arbeitsvertrag (dabei handelt es sich um eine Form des Dienstvertrags gem. § 611 BGB; der Arbeitsvertrag ist seit 2017 eigens in einem neuen § 611a BGB geregelt). Hier erbringt der dienstverpflichtete Arbeitnehmer seine Leistung ganz einfach durch seine Arbeit.

      Sie werden zu alledem in den weiteren Kapiteln noch Genaueres erfahren. Hier sollte es ja erst einmal »nur« darum gehen, dass Sie zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden wissen. Raucht der Kopf schon oder vertragen Sie noch etwas mehr? Wenn Sie die Aufspaltung in das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft kennen, ist es bis zum nächsten Prinzip, dem sogenannten Trennungsprinzip, nur noch ein Katzensprung.

      Das Trennungsprinzip

      Das Trennungsprinzip knüpft direkt an die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an. Es besagt ganz einfach, dass beide Geschäfte losgelöst voneinander zu sehen sind: Das Verpflichtungsgeschäft als Grundlage (daher auch Grund- oder Kausalgeschäft genannt) ist vom Verfügungsgeschäft als Erfüllungsgeschäft zu trennen.

      

Diese Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte gilt ebenso bei den Bargeschäften des täglichen Lebens, bei welchen der Abschluss des Kaufvertrags, die Verfügung über die Ware und die Verfügung über das Geld sofort erfolgen.

      Die Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäften einerseits und Verfügungsgeschäften andererseits ist für das Privatrecht hierzulande charakteristisch. Bedeutsam ist es aber eigentlich erst im Zusammenhang mit dem nächsten und damit unmittelbar zusammenhängenden weiteren Prinzip: dem Abstraktionsprinzip.

      Das Abstraktionsprinzip

      Das nächste Prinzip zählt ebenfalls zu den Grundlagen des Privatrechts. Gerade BGB-Einsteigern und juristischen Laien bereitet aber eben dieser Grundsatz immer wieder Schwierigkeiten. Dabei ist dieses Prinzip eigentlich nicht allzu schwer zu verstehen. Was hat es also damit auf sich? Das Verpflichtungsgeschäft besteht nicht nur getrennt vom Verfügungsgeschäft, sondern beide Geschäfte sind zudem in ihrer Wirksamkeit voneinander losgelöst zu sehen – sie bestehen unabhängig voneinander: Sollte das Verpflichtungsgeschäft aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, führt das nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Bezüglich ihrer Wirksamkeit sind beide Geschäfte vielmehr unabhängig voneinander zu beurteilen. Man liest in diesem Zusammenhang gelegentlich, dass das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft ein juristisches Eigenleben führen. Das ist eine ganz treffende Beschreibung.

      

Es kann durchaus vorkommen, dass in einem Fall das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft denselben Mangel aufweisen. Man spricht dann von der sogenannten Fehleridentität. Das Abstraktionsprinzip wird dadurch aber nicht etwa durchbrochen. Im Gegenteil bleibt es vielmehr auch in diesem Fall bestehen.

      

Das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip sind nicht nur akademischer Natur. Die Prinzipien wirken sich unmittelbar auf das Lösen von Fällen aus: So wäre es absolut verfehlt zu argumentieren, dass jemand durch den Abschluss eines Kaufvertrages Eigentum an einer Sache erworben hat. Oder umgekehrt einen Kaufvertrag anzunehmen, weil jemand einem anderen Eigentum an einer Sache verschafft hat. Das wäre wie Äpfel mit Birnen zu vergleichen. Der Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft, für den Eigentumserwerb bedarf es einer gesonderten Verfügung. Also: Ein Nichtbeachten des Grundsatzes führt zu fehlerhaften Falllösungen mit fatalen Folgen!

      Das Spezialitätsprinzip

      Ein letztes Prinzip haben Sie im Grunde schon kennengelernt. Hier daher nur noch einmal das Nötigste: Das Spezialitätsprinzip durchzieht das BGB und besagt: Das Spezielle gilt vor dem Allgemeinen! Das gilt zugleich für die Rechtsanwendung. Es ist möglichst immer die speziellste Norm für die Lösung eines rechtlichen Problems aufzufinden und anzuwenden; die speziellere Norm verdrängt insoweit die allgemeinere Norm. Das kommt Ihnen angesichts der Fülle an Normen wie eine kaum zu bewältigende Aufgabe vor? Keine Sorge: Schon Generationen von Studierenden, Praktikern und interessierten Laien haben es geschafft, sich im BGB zurechtzufinden.

      

Der Kauf, praktisch einfach – juristisch kompliziert

      Der

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