BGB für Dummies. André Niedostadek
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Wie funktioniert das? Das kommt ganz darauf an, um was für eine Verpflichtung es sich handelt. Bleiben wir dazu beispielhaft wieder beim Kauf. Hier sind nicht nur mehrere, sondern zugleich unterschiedliche Verpflichtungen zu erfüllen, das heißt, Verfügungen vorzunehmen:
Die Verpflichtung des Verkäufers bezieht sich darauf, Eigentum am Kaufgegenstand zu übertragen; dieser Pflicht kommt er nach, wenn er tatsächlich über das Eigentum verfügt.
Die Verpflichtung des Käufers bezieht sich darauf, den Kaufpreis zu zahlen (und die gekaufte Ware abzunehmen). Um der Zahlungspflicht nachzukommen, muss er eine Verfügung vornehmen, nämlich das Eigentum an den Münzen oder Geldscheinen übertragen – jedenfalls, wenn er bar bezahlt.
Sie sehen, schon so ein scheinbar einfacher Vorgang wie der Kauf eines Gegenstandes ist juristisch gesehen ziemlich komplex: Denn hinsichtlich des Verfügungsgeschäfts geht es im Kern nicht nur um eine, sondern sogar um zwei Verfügungen, die sich jeweils auf die Eigentumsübertragung beziehen. Wo würden Sie nun Regelungen vermuten, die sich auf die Übertragung von Eigentum beziehen? Wenn Ihnen das Sachenrecht einfällt, liegen Sie richtig. Fündig werden Sie übrigens ab § 929 BGB. Sehen Sie ruhig einmal nach. Weitere Verfügungen, die Sie noch kennenlernen werden, sind beispielsweise die Abtretung einer Forderung (§ 398 BGB) oder die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht (§§ 873, 1113 ff. BGB).
Wie ist das eigentlich …
… führt jedes Verpflichtungsgeschäft zu einem Verfügungsgeschäft? Die Antwort: Nein. Nicht immer ist ein weiteres Rechtsgeschäft in Form eines Verfügungsgeschäfts erforderlich. Manchmal reicht es schon, eine tatsächliche Handlung vorzunehmen. Dann erfüllt der Verpflichtete seine Verbindlichkeit bereits ganz einfach dadurch, dass er entsprechend handelt.
Sie werden zu alledem in den weiteren Kapiteln noch Genaueres erfahren. Hier sollte es ja erst einmal »nur« darum gehen, dass Sie zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden wissen. Raucht der Kopf schon oder vertragen Sie noch etwas mehr? Wenn Sie die Aufspaltung in das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft kennen, ist es bis zum nächsten Prinzip, dem sogenannten Trennungsprinzip, nur noch ein Katzensprung.
Das Trennungsprinzip
Das Trennungsprinzip knüpft direkt an die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an. Es besagt ganz einfach, dass beide Geschäfte losgelöst voneinander zu sehen sind: Das Verpflichtungsgeschäft als Grundlage (daher auch Grund- oder Kausalgeschäft genannt) ist vom Verfügungsgeschäft als Erfüllungsgeschäft zu trennen.
Machen Sie es sich wieder ganz einfach am Beispiel des Kaufs klar: Während der Begriff »Kauf« im allgemeinen Sprachgebrauch normalerweise den gesamten Vorgang bezeichnet, bei welchem ein Käufer von einem Verkäufer gegen Zahlung des Kaufpreises eine Kaufsache erwirbt, wissen Sie nun, dass die Sache juristisch gesehen viel komplizierter ist. Das gesamte Prozedere ist aufgespalten in einen Verpflichtungsvertrag einerseits (das ist der eigentliche Kaufvertrag) und andererseits dem Verfügungsvertrag – oder nein: Man müsste ja genauer sagen, den Verfügungsverträgen (einmal über die gekaufte Sache und zum anderen über das Geld).
Die Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäften einerseits und Verfügungsgeschäften andererseits ist für das Privatrecht hierzulande charakteristisch. Bedeutsam ist es aber eigentlich erst im Zusammenhang mit dem nächsten und damit unmittelbar zusammenhängenden weiteren Prinzip: dem Abstraktionsprinzip.
Das Abstraktionsprinzip
Das nächste Prinzip zählt ebenfalls zu den Grundlagen des Privatrechts. Gerade BGB-Einsteigern und juristischen Laien bereitet aber eben dieser Grundsatz immer wieder Schwierigkeiten. Dabei ist dieses Prinzip eigentlich nicht allzu schwer zu verstehen. Was hat es also damit auf sich? Das Verpflichtungsgeschäft besteht nicht nur getrennt vom Verfügungsgeschäft, sondern beide Geschäfte sind zudem in ihrer Wirksamkeit voneinander losgelöst zu sehen – sie bestehen unabhängig voneinander: Sollte das Verpflichtungsgeschäft aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, führt das nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Bezüglich ihrer Wirksamkeit sind beide Geschäfte vielmehr unabhängig voneinander zu beurteilen. Man liest in diesem Zusammenhang gelegentlich, dass das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft ein juristisches Eigenleben führen. Das ist eine ganz treffende Beschreibung.
Das Spezialitätsprinzip
Ein letztes Prinzip haben Sie im Grunde schon kennengelernt. Hier daher nur noch einmal das Nötigste: Das Spezialitätsprinzip durchzieht das BGB und besagt: Das Spezielle gilt vor dem Allgemeinen! Das gilt zugleich für die Rechtsanwendung. Es ist möglichst immer die speziellste Norm für die Lösung eines rechtlichen Problems aufzufinden und anzuwenden; die speziellere Norm verdrängt insoweit die allgemeinere Norm. Das kommt Ihnen angesichts der Fülle an Normen wie eine kaum zu bewältigende Aufgabe vor? Keine Sorge: Schon Generationen von Studierenden, Praktikern und interessierten Laien haben es geschafft, sich im BGB zurechtzufinden.
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