BGB für Dummies. André Niedostadek

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BGB für Dummies - André Niedostadek

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(ab § 823 BGB). Die einzelnen Schuldverhältnisse lassen sich dabei in zwei Kategorien einordnen, und zwar in

       Vertragliche Schuldverhältnisse. Sie entstehen auf Basis einer rechtsgeschäftlichen Einigung zwischen den Parteien (eben dem Vertrag). Der Gesetzgeber hat insoweit im BGB einige häufig vorkommende Vertragstypen mit ihren jeweiligen charakteristischen Besonderheiten geregelt. Ihnen vermutlich geläufige Beispiele sind der Kauf (ab § 433 BGB), das Darlehen (ab § 488 BGB), die Schenkung (ab § 516 BGB), der Mietvertrag (ab § 535 BGB) oder die Leihe (ab § 598 BGB). Etwas weniger geläufiger sind Ihnen vielleicht der Dienstvertrag, der letztlich die Grundlage des Arbeitsvertrags darstellt (ab § 611 BGB, speziell zum Arbeitsvertrag siehe § 611a BGB), der Werkvertrag, wenn jemand ein Werk errichtet (ab § 631 BGB), oder der Gesellschaftsvertrag als Zusammenschluss mehrerer Personen (ab § 705 BGB) und viele weitere mehr. Genaueres zu den vertraglichen Schuldverhältnissen finden Sie übrigens in den folgenden Kapiteln.

       Gesetzliche Schuldverhältnisse. Sie entstehen allein dadurch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden; eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gibt es nicht. Beispiele sind insoweit die Geschäftsführung ohne Auftrag (ab § 677 BGB), die ungerechtfertigte Bereicherung (ab § 812 BGB) und die unerlaubte Handlung (ab § 823 BGB). Die gesetzlichen Schuldverhältnisse lernen Sie genauer in Kapitel 8 kennen.

      Übrigens lässt sich hier schon wieder ein charakteristisches Merkmal für das Schuldrecht festhalten:

      

Kennzeichnend für das Schuldrecht ist nämlich, dass die daraus resultierenden Rechtsbeziehungen lediglich zwischen den beteiligten Personen wirken (sogenannte relative Rechte). Insofern unterscheidet sich das Schuldrecht von den im dritten Buch geregelten sachenrechtlichen Rechten (zum Beispiel Eigentum oder Besitz); sie sind von jedem zu beachten (sogenannte absolute Rechte).

      Sachenrecht

      Bei dem im dritten Buch in den §§ 854 bis 1296 BGB geregelten Sachenrecht stehen im Unterschied zum Schuldrecht nicht die Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Mittelpunkt. Vielmehr geht es um die rechtlichen Beziehungen zwischen Personen und Sachen. Das gilt für bewegliche Sachen (Mobilien) ebenso wie für Grundstücke (Immobilien). Sie können sich den Regelungsbereich des Sachenrechts gut einprägen, wenn Sie auf eine vielfach gebräuchliche Unterscheidung abstellen, die sich an folgenden Eckpunkten orientiert: Das Sachenrecht enthält

       Regelungen, die den sachenrechtlichen Ausgangszustand betreffen (beispielsweise die Befugnisse des Eigentümers einer Sache), sowie

       Regelungen, die auf den sachenrechtlichen Ausgangszustand einwirken und ihn ändern (beispielsweise die Übertragung von Eigentum).

      

Neben dem Eigentum und den daraus resultierenden Befugnissen als dem umfassendsten dinglichen Recht sind im Sachenrecht zudem die sogenannten beschränkt dinglichen Rechte geregelt. Sie geben dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit, eine Sache zu nutzen oder zu verwerten. Beispiele dafür sind die Hypothek (ab § 1113 BGB) oder die Grundschuld (ab § 1191 BGB). Mehr zu diesen und weiteren Sicherungsrechten erfahren Sie in Kapitel 11.

      Familienrecht

      Das als »Familienrecht« bezeichnete vierte Buch enthält in den §§ 1297 bis 1921 BGB Regelungen zu den durch Ehe (ab § 1297 BGB) und Verwandtschaft (ab § 1589 BGB) miteinander verbundenen Personen. Des Weiteren finden Sie dort Vorschriften zu rechtlichen Beziehungen außerhalb von Ehe und Verwandtschaft speziell durch Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (ab § 1773 BGB). Da das Familienrecht gerade zu Beginn des Studiums nicht ganz so wichtig ist wie die zuerst genannten Bücher, wird es hier lediglich in Grundzügen vorgestellt.

      Erbrecht

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      Sie wissen nunmehr, wie das BGB aufgebaut ist, und haben außerdem eine erste Vorstellung davon, was in den einzelnen Büchern des BGB jeweils geregelt ist. Damit können Sie bereits gezielter auf den einen oder anderen Aspekt zusteuern. Doch wo Sie schon einmal hier sind, nehmen Sie sich noch etwas Zeit und erfahren Sie gleich mehr zu ein paar weiteren grundlegenden Eckpunkten. Dabei geht es zunächst um Rechtssubjekte und Rechtsobjekte.

      Personen als Rechtssubjekte

      An mehreren Stellen war bereits von »Personen« die Rede. Sie können beispielsweise Rechtsgeschäfte (insbesondere Verträge) abschließen oder Eigentümer sein. Aber was sind »Personen« eigentlich rechtlich gesehen? Und wo würden Sie – nachdem Sie jetzt schon den Aufbau des BGB kennen – gegebenenfalls suchen? Wenn Ihnen dazu der Allgemeine Teil des BGB einfällt, liegen Sie vollkommen richtig. Die einschlägigen Regelungen finden sich gleich im ersten Abschnitt (ab § 1 BGB). Zu differenzieren ist insoweit zwischen

       natürlichen Personen und

       juristischen Personen.

      

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

      Natürliche Personen

      Bei dem Begriff »Personen« werden Sie vermutlich zunächst an Menschen denken wie »du und ich«. Das sind die sogenannten natürlichen Personen. Sie sind – unabhängig vom Geschlecht, der Herkunft oder der Staatsangehörigkeit – mit Vollendung der Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB). Eine Geburt ist übrigens vollendet, sobald das lebende Kind auf der Welt ist. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Maßgeblich ist dabei allerdings nicht der Herz- oder Atemstillstand, sondern infolge der Weiterentwicklung der Medizintechnik das Erlöschen der Gehirnfunktionen (Hirntod).

      

Von der Rechtsfähigkeit abzugrenzen ist insbesondere die Geschäftsfähigkeit als die Fähigkeit, selbst wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen zu können. Dazu gibt es spezielle Regelungen ab § 104 BGB. Darüber hinaus gibt es noch die Deliktsfähigkeit. Dabei geht es darum, wer

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