BGB für Dummies. André Niedostadek

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Kapitel 8).

      Juristische Personen

      

Juristische Personen des Privatrechts erlangen Rechtsfähigkeit mit Eintrag in das Vereinsregister (beim Verein) oder in das Handelsregister (bei der GmbH oder AG). Die Rechtsfähigkeit endet gegebenenfalls mit der Abwicklung und Auflösung der Gesellschaft (Liquidation).

      

Nicht nur Peter als natürliche Person kann also Vertragspartner eines Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrags sein, sondern ebenso eine GmbH oder eine AG (wenn Sie sich jetzt allerdings fragen, wie denn bitte schön eine GmbH Vertragspartner werden kann, haben Sie entweder die Möglichkeit, sich noch etwas zu gedulden, oder sich schon einmal unter dem Stichwort »Vertretung« in Kapitel 4 selbst schlau zu machen).

      Gegenstände als Rechtsobjekte

      Während die Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sind, sind Rechtsobjekte Gegenstände, auf die sich solche Rechte und Pflichten beziehen können. Der Begriff »Gegenstand« selbst ist gesetzlich nicht definiert. Er ist weit zu fassen und enthält alles, was Objekt von Rechten sein kann. Unterteilen lässt sich der Oberbegriff »Gegenstand« in

       körperliche Gegenstände,

       nicht körperliche Gegenstände.

      Körperliche Gegenstände

      Wie sich aus § 90 BGB ergibt, handelt es sich bei einem körperlichen Gegenstand um eine Sache. Sachen sind von herausragender Bedeutung: Sie lassen sich (schuldrechtlich) kaufen und verkaufen, verleihen, vermieten, verschenken und anderes mehr. Man kann Sachen (sachenrechtlich) besitzen und/oder Eigentum daran haben und (erbrechtlich) einem anderen zukommen lassen. Sachen spielen also in unterschiedlichen Büchern des BGB eine Rolle.

      

Ein körperlicher Gegenstand ist jede räumlich abgrenzbare Materie – unabhängig von deren Aggregatzustand (feste, flüssige oder gasförmige Materie).

      Nicht zu den Sachen gehören allerdings Tiere. Das stellt § 90a BGB ausdrücklich klar. Diese Regelung betont die Bedeutung von Tieren als Mitgeschöpfe, die damit von den Sachen zu unterscheiden sind. Im Kern ist das indes eher »Kosmetik«, denn rechtlich sind Tiere wie Sachen zu behandeln. Sie können also problemlos einen Kaufvertrag abschließen, der einen Hund oder ein Pferd zum Gegenstand hat, und entsprechend der sachenrechtlichen Vorschriften je nachdem auch das Eigentum an den Tieren übertragen oder übertragen bekommen.

      Des Weiteren können Sie differenzieren zwischen

       beweglichen Sachen (auch Mobilien genannt),

       unbeweglichen Sachen (auch Immobilien genannt).

      Zu den beweglichen Sachen zählen Gegenstände, die durch eigene körperliche Begrenzung (etwa ein Buch) oder durch Behältnisse (etwa Gas oder Wasser in Flaschen) umrissen sind. Unbewegliche Sachen wie Grundstücke werden durch künstliche Mittel wie Grenzsteine oder das Einzeichnen in Karten umgrenzt. Keine Sache im Sinne des BGB ist dagegen das Licht oder elektrische Energie.

      Ein Rätsel zum Abschluss? Was hat zwar einen Körper, ist aber gleichwohl keine Sache und damit kein Gegenstand? Die Antwort: der Mensch. Argumentieren lässt sich das damit, dass der Mensch bereits Subjekt von Rechten ist und damit nicht zugleich Objekt von Rechten sein kann.

      Der feine Unterschied

      Man kann bei Sachen sogar noch weiter unterscheiden, beispielsweise zwischen vertretbaren bzw. unvertretbaren Sachen (siehe insoweit § 91 BGB). Erstere werden im Rechtsverkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt; bei ihnen kommt es nicht darauf an, ob sie individualisiert sind (Beispiele dafür sind Geld oder Waren aus Serienanfertigungen wie Möbel). Unvertretbar sind hingegen alle Sachen, die als solche individuell bestimmt sind. Dazu gehören neben Grundstücken und Wohnungen beispielsweise auch speziell angefertigte Einbauküchen.

      Sachen können zudem auf unterschiedliche Weise miteinander verbunden sein. Insoweit lässt sich sogar noch weiter differenzieren zwischen

       wesentlichen Bestandteilen bei beweglichen Sachen (§ 93 BGB) oder bei unbeweglichen Sachen (§ 94 BGB). Um einen wesentlichen Bestandteil einer Sache handelt es sich, wenn zwischen beiden Teilen der Sache eine so erhebliche Verbindung existiert, dass mit einer Trennung einzelne Teile beschädigt oder unbrauchbar würden. Kennzeichnend ist, dass sie fest miteinander verbunden sind. Bei der Lackierung eines Schranks träfe das zu, nicht aber beim Motor eines Autos. Bei Letzterem handelt es sich (so wichtig er ist) rechtlich gesehen um ein einfaches Bestandteil.

       Zubehör (§ 97 BGB) sind die beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen sollen und keine Bestandteile der Hauptsache sind (Beispiel: das Netzkabel eines Notebooks).

      Nicht körperliche Gegenstände

       Forderungen (etwa die Kaufpreisforderung des Verkäufers gegen den Käufer),

       Rechte (etwa das Eigentumsrecht des Eigentümers).

       die Privatautonomie,

       die Rechtsgeschäftslehre,

       das

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