BGB für Dummies. André Niedostadek
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Allgemeiner Teil
Die »Erfinder« des BGB hatten seinerzeit das Ziel, ein Gesetz zu konzipieren, welches möglichst ohne über das BGB verteilte inhaltliche Wiederholungen – also Doppelregelungen – auskommen sollte. Diesbezüglich nehmen die ersten 240 Paragrafen zum Allgemeinen Teil des BGB eine Schlüsselstellung ein. Um Wiederholungen tatsächlich zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber eines Tricks bedient: Er hat im Allgemeinen Teil kurzerhand solche Vorschriften untergebracht, die für die übrigen vier Bücher gemeinsam gelten. Anders ausgedrückt: Im Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht finden sich nur noch
Ausnahmen sowie Modifikationen zu den im Allgemeinen Teil geregelten Punkten oder gegebenenfalls
besondere Regelungen für die jeweils dort behandelte Sachmaterie.
Da die gemeinsamen Regelungen also vorangestellt sind, spricht man im Hinblick auf den Allgemeinen Teil vom sogenannten Klammerprinzip:
Im Allgemeinen Teil stehen solche Normen, die für die anderen vier Bücher relevant sind. Die Vorschriften, die Sie dort finden, sind gewissermaßen »vor die Klammer« gezogen.
Die Auswirkungen des Klammerprinzips sind immens, gerade für die Rechtsanwendung: Selbst wenn Sie sich noch nicht intensiver mit dem Vertragsrecht befasst haben, werden Sie vermutlich dennoch eine (zumindest grobe) Vorstellung davon haben, was ein Vertrag ist. Im BGB spielen Verträge eine ganz herausragende Rolle. Sie finden sich über die einzelnen Bücher verteilt: Angefangen von den zahlreichen schuldrechtlichen Verträgen (etwa Kaufvertrag gemäß § 433 BGB oder Mietvertrag gemäß § 535 BGB) über sachenrechtliche Verträge (etwa im Rahmen der Übereignung nach § 929 BGB) bis hin zu familien- oder erbrechtlichen Verträgen (denken Sie etwa an Ehe- oder Erbverträge). Der Gesetzgeber hätte nun jeweils bei den einzelnen Verträgen isoliert beschreiben können, wie solche Verträge zustande kommen. Gerade das hat er aber nicht getan. Stattdessen finden sich gemeinsame Regeln zum Vertrag im Allgemeinen Teil. Sie betreffen beispielsweise die Frage, wie Verträge zustande kommen. Schauen Sie sich insoweit die Vorschriften ab § 145 BGB an. Bei den speziellen Regelungen zu den jeweiligen Verträgen selbst werden Sie hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens nichts finden – es sei denn, es gelten Besonderheiten (etwa wenn bestimmte Formvorschriften einzuhalten sind, was beispielsweise bei einem Schenkungsversprechen der Fall sein kann, das nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB einer notariellen Beurkundung bedarf).
Selbstverständlich beschränkt sich der Allgemeine Teil des BGB nicht nur auf das eben behandelte Zustandekommen von Verträgen. Es sind dort vielmehr ganz unterschiedliche Aspekte normiert, die Sie – je nach Bedeutung – in diesem Buch mehr oder weniger ausführlich kennenlernen werden (noch mehr erfahren Sie übrigens in BGB Allgemeiner Teil für Dummies). Hier schon einmal ein erster Überblick (lesen Sie dazu übrigens ruhig parallel im Inhaltsverzeichnis Ihres BGB mit!). Es geht um
Personen (ab § 1 BGB), also grundlegende Angaben zu den Rechtssubjekten (dazu bereits gleich mehr in diesem Kapitel),
Sachen und Tiere (ab § 90 BGB), also grundlegende Angaben zu Rechtsobjekten (auch dazu gleich hier mehr),
Rechtsgeschäfte (ab § 104 BGB) als das zentrale Instrument, um rechtliche Beziehungen zwischen Personen zu gestalten (dazu ebenfalls gleich ein erster Einstieg; weitere Details folgen dann vor allem bei den im zweiten Teil behandelten Schuldverhältnissen),
Fristen und Termine (ab § 186 BGB), die in diesem Buch allerdings nur am Rande eine Rolle spielen,
Verjährung (ab § 194 BGB), die Ihnen im 9. Kapitel noch im Überblick begegnen wird,
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (ab § 226 BGB), die hier allerdings nicht eigens behandelt werden.
Sicherheitsleistung (ab § 232 BGB), die ebenfalls ausgeklammert bleibt.
Sie können mit diesem Wissen übrigens sogleich einen weiteren Pflock zum Verständnis einschlagen: So sind aus dem Allgemeinen Teil offenbar nicht alle Vorschriften gleichermaßen bedeutsam. Wichtig sind zweifellos die Regelungen zu den Rechtsgeschäften! Sie haben dem Herzstück des BGB, der sogenannten Rechtsgeschäftslehre, ihren Namen gegeben. Die wird Ihnen in diesem Buch noch mehrfach begegnen.
Schuldrecht
Im zweiten Buch ist in den §§ 241 bis 853 BGB das »Recht der Schuldverhältnisse« geregelt. Üblicherweise wird dieses Buch kurz als Schuldrecht bezeichnet. Diesbezüglich lässt sich wiederum differenzieren zwischen
dem Allgemeinen Schuldrecht und
dem Besonderen Schuldrecht.
Allgemeines Schuldrecht
Die ersten sieben Abschnitte (also die §§ 241 bis 432 BGB) enthalten Regelungen, die unter dem Stichwort Allgemeines Schuldrecht zusammengefasst werden. Sollten Sie hier ein Déjà vu haben (oder einen Aha-Effekt), liegen Sie ganz richtig und haben bereits ein Prinzip des BGB erfasst, das sich vielfach widerspiegelt: Im Allgemeinen Schuldrecht finden sich ebenfalls Regelungen, die »vor die Klammer« gezogen wurden – hier allerdings nur für den Bereich des Schuldrechts, und zwar speziell für die ab § 433 geregelten »einzelnen Schuldverhältnisse« (demgegenüber beinhaltet der Allgemeine Teil des BGB umfassendere Regelungen für die weiteren Bücher des BGB, also das Sachen-, Familien- und Erbrecht).
Das im zweiten Buch des BGB geregelte Schuldrecht macht sich damit – wie schon das BGB mit dem Allgemeinen Teil – die Klammertechnik zunutze.
Hätten Sie eine Idee, was man für einzelne Schuldverhältnisse ganz allgemein vorab regeln sollte, könnte oder müsste? Der Gesetzgeber hat folgenden Regelungsbedarf gesehen:
Inhalt der Schuldverhältnisse (ab § 241 BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (ab § 305 BGB)
Schuldverhältnisse aus Verträgen (ab § 311 BGB)
Erlöschen von Schuldverhältnissen (ab § 362 BGB)
Übertragung einer Forderung (ab § 398 BGB)
Schuldübernahme (ab § 414 BGB)
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (ab § 420 BGB)
Wenn Sie Zeit und Interesse haben, vergleichen Sie doch die Punkte einmal mit dem Inhaltsverzeichnis dieses Buches. Entdecken Sie Berührungspunkte?
Besonderes Schuldrecht
An das Allgemeine Schuldrecht schließen sich, wie schon erwähnt, in den §§ 433 bis 853 BGB Vorschriften zu einzelnen Schuldverhältnissen an. Das lässt sich unschwer der Überschrift zum achten Abschnitt entnehmen. Man nennt diesen Teil das Besondere Schuldrecht. Der Gesetzgeber hat dort einzelne Arten von Schuldverhältnissen aufgelistet (und