BGB für Dummies. André Niedostadek

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BGB für Dummies - André Niedostadek

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vielleicht angebracht, die jeweiligen Bücher selbst noch etwas genauer unter die Lupe zu nehmen.

      Allgemeiner Teil

      Die »Erfinder« des BGB hatten seinerzeit das Ziel, ein Gesetz zu konzipieren, welches möglichst ohne über das BGB verteilte inhaltliche Wiederholungen – also Doppelregelungen – auskommen sollte. Diesbezüglich nehmen die ersten 240 Paragrafen zum Allgemeinen Teil des BGB eine Schlüsselstellung ein. Um Wiederholungen tatsächlich zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber eines Tricks bedient: Er hat im Allgemeinen Teil kurzerhand solche Vorschriften untergebracht, die für die übrigen vier Bücher gemeinsam gelten. Anders ausgedrückt: Im Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht finden sich nur noch

       Ausnahmen sowie Modifikationen zu den im Allgemeinen Teil geregelten Punkten oder gegebenenfalls

       besondere Regelungen für die jeweils dort behandelte Sachmaterie.

      Da die gemeinsamen Regelungen also vorangestellt sind, spricht man im Hinblick auf den Allgemeinen Teil vom sogenannten Klammerprinzip:

      

Im Allgemeinen Teil stehen solche Normen, die für die anderen vier Bücher relevant sind. Die Vorschriften, die Sie dort finden, sind gewissermaßen »vor die Klammer« gezogen.

      Selbstverständlich beschränkt sich der Allgemeine Teil des BGB nicht nur auf das eben behandelte Zustandekommen von Verträgen. Es sind dort vielmehr ganz unterschiedliche Aspekte normiert, die Sie – je nach Bedeutung – in diesem Buch mehr oder weniger ausführlich kennenlernen werden (noch mehr erfahren Sie übrigens in BGB Allgemeiner Teil für Dummies). Hier schon einmal ein erster Überblick (lesen Sie dazu übrigens ruhig parallel im Inhaltsverzeichnis Ihres BGB mit!). Es geht um

       Personen (ab § 1 BGB), also grundlegende Angaben zu den Rechtssubjekten (dazu bereits gleich mehr in diesem Kapitel),

       Sachen und Tiere (ab § 90 BGB), also grundlegende Angaben zu Rechtsobjekten (auch dazu gleich hier mehr),

       Rechtsgeschäfte (ab § 104 BGB) als das zentrale Instrument, um rechtliche Beziehungen zwischen Personen zu gestalten (dazu ebenfalls gleich ein erster Einstieg; weitere Details folgen dann vor allem bei den im zweiten Teil behandelten Schuldverhältnissen),

       Fristen und Termine (ab § 186 BGB), die in diesem Buch allerdings nur am Rande eine Rolle spielen,

       Verjährung (ab § 194 BGB), die Ihnen im 9. Kapitel noch im Überblick begegnen wird,

       Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (ab § 226 BGB), die hier allerdings nicht eigens behandelt werden.

       Sicherheitsleistung (ab § 232 BGB), die ebenfalls ausgeklammert bleibt.

      

Sie können mit diesem Wissen übrigens sogleich einen weiteren Pflock zum Verständnis einschlagen: So sind aus dem Allgemeinen Teil offenbar nicht alle Vorschriften gleichermaßen bedeutsam. Wichtig sind zweifellos die Regelungen zu den Rechtsgeschäften! Sie haben dem Herzstück des BGB, der sogenannten Rechtsgeschäftslehre, ihren Namen gegeben. Die wird Ihnen in diesem Buch noch mehrfach begegnen.

      Schuldrecht

      Im zweiten Buch ist in den §§ 241 bis 853 BGB das »Recht der Schuldverhältnisse« geregelt. Üblicherweise wird dieses Buch kurz als Schuldrecht bezeichnet. Diesbezüglich lässt sich wiederum differenzieren zwischen

       dem Allgemeinen Schuldrecht und

       dem Besonderen Schuldrecht.

      Allgemeines Schuldrecht

      

Das im zweiten Buch des BGB geregelte Schuldrecht macht sich damit – wie schon das BGB mit dem Allgemeinen Teil – die Klammertechnik zunutze.

      Hätten Sie eine Idee, was man für einzelne Schuldverhältnisse ganz allgemein vorab regeln sollte, könnte oder müsste? Der Gesetzgeber hat folgenden Regelungsbedarf gesehen:

       Inhalt der Schuldverhältnisse (ab § 241 BGB)

       Allgemeine Geschäftsbedingungen (ab § 305 BGB)

       Schuldverhältnisse aus Verträgen (ab § 311 BGB)

       Erlöschen von Schuldverhältnissen (ab § 362 BGB)

       Übertragung einer Forderung (ab § 398 BGB)

       Schuldübernahme (ab § 414 BGB)

       Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (ab § 420 BGB)

      Wenn Sie Zeit und Interesse haben, vergleichen Sie doch die Punkte einmal mit dem Inhaltsverzeichnis dieses Buches. Entdecken Sie Berührungspunkte?

      Besonderes Schuldrecht

      An das Allgemeine Schuldrecht schließen sich, wie schon erwähnt, in den §§ 433 bis 853 BGB Vorschriften zu einzelnen Schuldverhältnissen an. Das lässt sich unschwer der Überschrift zum achten Abschnitt entnehmen. Man nennt diesen Teil das Besondere Schuldrecht. Der Gesetzgeber hat dort einzelne Arten von Schuldverhältnissen aufgelistet (und

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