BGB für Dummies. André Niedostadek
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Wenn im vorgenannten Beispiel der Kaufmann Konrad das Kopierpapier kauft, gelten für ihn als Kaufmann regelmäßig ergänzend die Regelungen des HGB. Danach hat er beispielsweise die Ware unverzüglich zu untersuchen und dem Verkäufer etwaige Mängel anzuzeigen. Ansonsten gilt die Ware nämlich als genehmigt, was wiederum zur Folge hat, dass er beispielsweise sein Recht verliert, fehlerfreies Papier nachzuverlangen. Das ergibt sich aus § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Student Peter braucht das nicht zu kümmern. Er ist kein Kaufmann, sodass es für ihn beim allgemeinen Privatrecht bleibt. Er behält alle Rechte, sollte die gekaufte Ware mangelhaft sein, etwa weil das Papier vergilbt ist. (Nur am Rande: Die erwähnten Rechte ergeben sich übrigens aus § 437 BGB. Dabei handelt es sich um eine zentrale Regelung bei der Mängelhaftung im Kaufrecht. Mehr zu diesem Themenkomplex finden Sie in Kapitel 7).
Wenn Sie sich in diesem Buch also in erster Linie mit dem allgemeinen Privatrecht des BGB befassen, legen Sie damit zugleich eine wichtige Grundlage, um später eventuell Bereiche des Sonderprivatrechts genauer studieren zu können.
Das öffentliche Recht
Anders als im Privatrecht geht es im öffentlichen Recht nicht um die Rechtsbeziehungen auf einer gleichgeordneten Ebene. Im Gegenteil ist für dieses Rechtsgebiet vielmehr regelmäßig ein hierarchisches Über- bzw. Unterordnungsverhältnis kennzeichnend. Anschaulich wird das vor allem im Verhältnis zwischen Privatpersonen einerseits und Hoheitsträgern (also dem Staat sowie seinen Organisationen) andererseits. Zum öffentlichen Recht zählen das Staatsrecht (Grundgesetz, Landesverfassungen) sowie das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht (etwa das Bau-, Polizei- oder Steuerrecht) sowie das Prozessrecht. Die darin enthaltenen Regelungen bieten eine Grundlage für das Handeln der Behörden.
Das öffentliche Recht berechtigt bzw. verpflichtet regelmäßig einen Träger der öffentlichen Gewalt als solchen (Bund, Länder, Kommunen).
Allerdings ist das öffentliche Recht nicht schon deshalb per se einschlägig, nur weil Hoheitsträger betroffen sind. Ebenso gut kann das Privatrecht berührt sein, nämlich dann, wenn Hoheitsträger privatrechtlich handeln. Sie sehen: Man muss manchmal schon genauer hinschauen …
Die Verwaltung der Stadt Düsseldorf erlässt gegenüber Simon einen Bescheid (Verwaltungsakt). Simon hat als Adressat die darin getroffenen Anordnungen zu befolgen. Hier ist öffentliches Recht einschlägig. Bestellt eine Kommune Kopierpapier, sind hingegen nicht die öffentlich-rechtlichen, sondern die (allgemeinen) privatrechtlichen Regelungen des BGB über den Kauf (ab § 433 BGB) heranzuziehen.
Das Strafrecht
Das Strafrecht enthält Gesetze, die festlegen, was eine Straftat ist und welche Konsequenzen jemand zu tragen hat, der eine Straftat begeht (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Die wichtigste Grundlage ist das Strafgesetzbuch (StGB). Streng genommen fällt dieses Rechtsgebiet eigentlich unter das öffentliche Recht. Aufgrund des sogenannten Strafmonopols darf nämlich nur der Staat Strafen verhängen. Allerdings hat sich das Strafrecht inzwischen in gewisser Weise als eine eigenständige Rechtsmaterie herausgebildet, die meist neben dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht als dritter Rechtsbereich genannt wird (siehe Abbildung 1.1).
Abbildung 1.1: Rechtssystem im Überblick
Es war einmal …
… so beginnen nicht nur Märchen, sondern so beginnt auch die Geschichte des BGB: 1896 verabschiedet trat es am 1. Januar 1900 in Kraft. Zuvor gab es im damaligen Deutschen Reich ein überaus zersplittertes Recht: Teils galt der französische Code Civil von 1804, teils das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, teils sogar noch der mittelalterliche Sachsenspiegel oder ein sonstiges lokales Recht.
Die Wurzeln des BGB selbst reichen sogar noch weiter zurück: Anleihen nimmt es etwa an Traditionen des überlieferten römischen Rechts, insbesondere am Corpus Iuris Civilis des oströmischen Kaisers Justinian (einem Gesetzbuch, das immerhin aus dem sechsten Jahrhundert nach Christus stammt!). Aus diesen und weiteren Rechtsquellen kristallisierten sich im Laufe der Zeit Grundsätze heraus, die schließlich in das BGB einflossen und es ganz maßgeblich prägten. Gehalten hat es sich bis heute – über die Kaiserzeit, die Weimarer Republik und die Zeit des Nationalsozialismus hinaus (in der DDR galt es ebenfalls bis Mitte der 1970er Jahre). Mit seiner inzwischen über 100-jährigen Geschichte mag das BGB also vielleicht etwas betagter sein, zum alten Eisen gehört es allerdings noch lange nicht.
Im Kern hat sich dieses Gesetz inhaltlich bewährt – selbst wenn der Gesetzgeber es seit Erlass immer wieder geändert, angepasst und inzwischen nicht unerheblich erweitert hat. Eine größere Reform erfolgte zuletzt 2001 mit der sogenannten Schuldrechtsmodernisierung. Mittlerweile sind es vor allem europäische Rechtsentwicklungen, die auf das BGB einwirken. Inzwischen sind die zahlreichen Anpassungen und Ergänzungen unüberschaubar. Ein Beleg dafür sind die vielen Überarbeitungen und mit Buchstaben gekennzeichnete Paragrafen, die erst nach und nach in das BGB aufgenommen wurden. In gewisser Weise erinnert das BGB daher bei genauerem Hinsehen manchmal ein bisschen an einen Flickenteppich.
Gewusst wo: Der Aufbau des BGB
Mit seinen zahlreichen Paragrafen ist das BGB auf den ersten Blick alles andere als übersichtlich. Umso wichtiger ist es, sich Strategien anzueignen, um den Überblick zu behalten. Wie schafft man das? Keinesfalls indem man die Vorschriften auswendig lernt. Das wäre aussichtslos und obendrein völlig überflüssig. Schließlich kann sich im Detail immer mal wieder etwas ändern. Der Schlüssel zum Erfolg liegt vielmehr im Verständnis. Unter Juristinnen und Juristen gibt es insofern eine Redewendung, die Sie sich gleichfalls zu Nutze machen können: »Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo es steht!«. Im Hinblick auf das BGB ist daran durchaus etwas Wahres. Selbst wenn dort nicht alles in Stein gemeißelt ist, so bleibt doch beispielsweise der grundlegende Aufbau des Gesetzes unverändert. Das ist Ihr Einstieg! Dazu sollten Sie sich vergegenwärtigen: Anders als es der Titel »Bürgerliches Gesetzbuch« nahelegt, besteht es nicht nur aus einem, sondern gleich aus mehreren Büchern. Die lassen sich im wahrsten Sinne des Wortes an einer Hand abzählen.
Wenn Sie sich dazu das Inhaltsverzeichnis des BGB ansehen, wird die Struktur schnell klar.
1 Buch: Allgemeiner Teil (§§ 1 bis 240 BGB),
2 Buch: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 bis 853 BGB),
3 Buch: Sachenrecht (§§ 854 bis 1296 BGB),
4 Buch: Familienrecht (§§ 1297 bis 1921 BGB),
5 Buch: Erbrecht (§§ 1922 bis 2385 BGB).
Ist einem diese Aufteilung klar, kann man sich schon ganz gut orientieren: So werden Sie Vorschriften