BGB für Dummies. André Niedostadek
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das Spezialitätsprinzip.
Die Privatautonomie
Das Privatrecht ist vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Was bedeutet das? Ganz einfach: Jeder Einzelne ist frei (also autonom) darin, ohne staatliche Bevormundung seine Angelegenheiten selbst zu regeln – vorausgesetzt, man bewegt sich im Rahmen der Rechtsordnung. Jeder kann also grundsätzlich frei entscheiden, wie er seine Rechtsangelegenheiten regeln möchte (das gilt jedenfalls so lange, wie nicht ausnahmsweise dieses Recht eingeschränkt ist, weil das BGB zwingende Regelungen vorsieht). Eine besondere Ausprägung dieser Privatautonomie betrifft die sogenannte Vertragsfreiheit. Sie lässt sich wiederum unterteilen in die Abschlussfreiheit und Inhaltsfreiheit.
Abschlussfreiheit: Die Parteien können regelmäßig frei darüber entscheiden, ob sie überhaupt einen Vertrag abschließen wollen und mit wem. Diese Freiheit ist nur in wenigen Ausnahmefällen beschränkt. Dann kann ein Abschlusszwang (sogenannter Kontrahierungszwang) bestehen (wie das beispielsweise bei der nötigen Versorgung mit Strom, Gas oder Wasser der Fall sein kann).
Inhaltsfreiheit (auch: Gestaltungsfreiheit): Die Parteien können zudem frei darüber entscheiden, mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schließen. In diese Freiheit wird ebenfalls nur ausnahmsweise eingegriffen, etwa wenn es sich um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft handelt (siehe § 138 Abs. 1 BGB).
Im Grunde ist das BGB damit ein Freiheitsrecht, das auf der Vorstellung basiert, dass die am Rechtsverkehr teilnehmenden Personen rechtlich gleichgestellt sind. Das wichtigste Instrument, um die Privatautonomie zu verwirklichen, ist das Rechtsgeschäft und damit verbunden die sogenannte Rechtsgeschäftslehre.
Die Rechtsgeschäftslehre
Die Privatautonomie und als deren Ausprägung die Vertragsfreiheit spiegeln sich nirgendwo besser wider als in der sogenannten Rechtsgeschäftslehre. Sie stellt einen weiteren tragenden Pfeiler des BGB dar. Damit bildet sie zugleich einen Schwerpunkt dieses Buches. Der Grundgedanke ist dabei, dass Rechtsverhältnisse durch Rechtsgeschäfte gestaltet werden. Dabei können die an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen die Rechtslage grundsätzlich so gestalten, wie sie das wollen. Apropos »wollen«: Das ist genau das, woraus Rechtsgeschäfte bestehen – aus Willenserklärungen (Sie werden dieses zentrale rechtliche »Instrument« noch genauer kennenlernen, Sie sollten sich den Begriff hier aber schon einmal merken). Legt man das zugrunde, gibt es
einseitige Rechtsgeschäfte. Hier tritt die gewollte Rechtsfolge bereits mit der Wirksamkeit einer Willenserklärung ein. Beispiele dafür, die Sie im Einzelnen noch kennenlernen werden, sind die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), die Kündigung (etwa eines Mietverhältnisses, § 542 Abs. 1 BGB), der Rücktritt (etwa von einem Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 440 BGB) oder die Erbeinsetzung mittels Testament (§ 1937 BGB).
zwei- (oder mehr)seitige Rechtsgeschäfte. Hier tritt die gewollte Rechtsfolge erst mit der Wirksamkeit von mindestens zwei Willenserklärungen ein. Beispiele: alle Arten von Verträgen.
Mit der Privatautonomie und insbesondere der Rechtsgeschäftslehre haben Sie bereits zentrale Grundlagen des BGB kennengelernt. Sie haben damit einen ersten roten Faden aufgegriffen, um sich im BGB zurechtzufinden. Verfolgen Sie den roten Faden nun noch etwas weiter. Denn bei den Rechtsgeschäften ist noch zu differenzieren zwischen
Verpflichtungsgeschäften und
Verfügungsgeschäften.
Das Verpflichtungsgeschäft
Den Begriff Verpflichtungsgeschäft (oder Verpflichtungsvertrag) dürfen Sie wörtlich nehmen: Hier verpflichtet sich jemand gegenüber einem anderen dazu, eine Leistung zu erbringen. Eine solche Pflicht ergibt sich regelmäßig aus einem schuldrechtlichen Vertrag. Sie glauben das nicht? Sehen Sie sich einmal folgende Paragrafen an: § 433 BGB (Kaufvertrag), § 535 BGB (Mietvertrag), § 611 BGB (Dienstvertrag), § 631 BGB (Werkvertrag). Das sind nur einige Beispiele, aber fällt Ihnen hier etwas auf? Zugegeben: In den Details unterscheiden sich die Vorschriften deutlich voneinander, dennoch gibt es Verbindendes. Wenn Sie einen Blick in das BGB werfen, fällt Ihnen auf, dass sich in allen Paragrafen das Wort »verpflichtet« findet. Es handelt sich insoweit also um »Verpflichtungsgeschäfte«. Die Parteien verpflichten sich dazu, die jeweils vorgesehene Leistung zu erbringen. Oder um es etwas anders zu formulieren: Hier wird der »Fahrplan« dazu verabredet, was im Weiteren passieren soll.
Verpflichtungen können zwar auch einseitig sein (denken Sie etwa an eine Schenkung, § 516 BGB), vielfach beruhen sie aber auf Gegenseitigkeit, sind also zweiseitige Rechtsgeschäfte. Speziell bei zweiseitigen Verpflichtungsverträgen merken Sie sich bitte noch Folgendes:
Nun ist die Verpflichtung zu einer Leistung aber nur die eine Seite der Medaille. Damit die Parteien das bekommen, was vereinbart ist, muss der jeweils Verpflichtete auf der anderen Seite der Verpflichtung nachkommen: Er muss sie erfüllen. Um wieder beim Beispiel des Kaufs zu bleiben: Geht es um den Verkauf einer Sache und soll die in § 433 Abs. 1 BGB normierte Pflicht erfüllt werden, die Eigentumsverhältnisse zu ändern und das Eigentum zu übertragen, dann bedarf es noch eines weiteren Geschäfts: Das ist das sogenannte Verfügungsgeschäft.
Das Verfügungsgeschäft
Ein