BGB für Dummies. André Niedostadek

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BGB für Dummies - André Niedostadek

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und Abstraktionsprinzip lässt sich am Beispiel eines einfachen Vorgangs illustrieren: der Kauf einer Sache.

      Der 14-jährige Felix kauft gegen den Willen seiner Eltern im Elektroladen von Edgar eine Spielekonsole für 400 EUR. Felix bezahlt gleich und erhält dafür im Gegenzug von Edgar die Konsole.

      Betrachten Sie erst einmal das Verpflichtungsgeschäft. Was gilt in dieser Hinsicht? Zunächst hat der Fall insofern eine Besonderheit, da ein 14-jähriger die Konsole gekauft hat. Wie Sie noch sehen werden, sind Verträge von Minderjährigen (also Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind) regelmäßig unwirksam, wenn die Zustimmung der Eltern fehlt und es sich nicht um ein sogenanntes lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft handelt. Das ergibt sich aus § 107 BGB. Diese Regelung hat Konsequenzen für den Kaufvertrag, der damit hinfällig ist (denn weder haben die Eltern zugestimmt noch ist der Kaufvertrag für Felix lediglich rechtlich vorteilhaft – im Gegenteil hat er einen rechtlichen Nachteil, da Felix aufgrund der synallagmatischen Verbindung seinerseits verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen!).

      Gilt das auch für das Verfügungsgeschäft – oder genauer: die Verfügungsgeschäfte (also die Erfüllung des Kaufvertrags durch die Übergabe der Konsole an Felix und die Eigentumsverschaffung daran einerseits und das Begleichen des Kaufpreises durch die Übergabe des Geldes an Edgar)? Hier ist zu unterscheiden: Isoliert betrachtet ist die Verfügung über die Konsole für Felix durchaus vorteilhaft (er bekommt ja etwas, nämlich Eigentum). Die Tatsache, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, lässt die Wirksamkeit der Eigentumsverschaffung unberührt (Abstraktionsprinzip!). Die Konsequenz: Felix erwirbt Eigentum an der Konsole, obwohl der Kaufvertrag mit Edgar selbst unwirksam ist (wenn die Eltern nicht zugestimmt haben). Anders verhält es sich dagegen bei der Übereignung des Geldes. Hier gibt Felix etwas aus der Hand. Das ist für ihn rechtlich nicht vorteilhaft. Und da es wiederum an der Zustimmung der Eltern fehlt, ist die Übereignung des Geldes an Edgar unwirksam.

      

Im BGB steht zwar das Allgemeine vor dem Speziellen. In der Rechtsanwendung ist es aber genau umgekehrt: Hier sind die speziellen Regelungen vor den allgemeinen zu beachten. Lassen Sie sich nicht verwirren!

      Fährtenleser

      Die Gesetzestechnik, allgemeine Normen vorzuziehen und speziellere Normen hintanzustellen, ist für das BGB typisch. Sie ist vor allem ökonomisch, da sich Wiederholungen so leicht vermeiden lassen. Doch es gibt Nachteile: Zum einen bringt es ein solcher Aufbau mit sich, dass Gesetzesvorschriften abstrakt formuliert sind; der Inhalt ist daher für Laien auf den ersten Blick manchmal schwer zu erfassen. Zum anderen wird damit die Rechtsanwendung kompliziert, da man sich gegebenenfalls »bücherübergreifend« durch die verschiedenen Bücher des BGB »hindurchhangeln« muss. Rechtsanwendung ist also ein bisschen wie Fährten lesen.

      Sie hatten bereits gesehen, dass das im BGB geregelte Privatrecht in gewisser Weise ein Freiheitsrecht ist, indem es grundsätzlich jedem ermöglicht, seine Rechtsbeziehungen innerhalb eines bestimmten Rahmens eigenständig zu gestalten. Das BGB enthält dazu eine Fülle an Regelungen, die das Miteinander vereinfachen sollen. Dennoch klappt das nicht immer. Häufig kommt es zu Streitigkeiten. Übrigens ist man sich gerade in der juristischen Praxis nicht immer einig, wie ein Fall zu behandeln ist. Was also, wenn es hart auf hart kommt?

      

Sofern sich Simon weigert, den Kaufpreis zu zahlen, kann der Buchhändler Bert ihn vor dem zuständigen Gericht verklagen. Gewinnt er den Prozess und zahlt Simon immer noch nicht, kann Bert die sogenannte Zwangsvollstreckung betreiben und beispielsweise einen Gerichtsvollzieher beauftragen, Zwangsmaßnahmen (etwa Pfändungen) vorzunehmen.

      

Das materielle Recht nach dem BGB und das prozessuale Recht nach der ZPO stehen nicht isoliert nebeneinander. Sie sind vielmehr auf vielfältige Weise miteinander verbunden. Da ein paar zivilprozessuale Grundlagen dazu beitragen, das BGB besser zu verstehen, folgen hier im Überblick noch einige Hinweise dazu.

      Zunächst einmal: Das Rechtssystem hierzulande kennt keine Selbstjustiz (sieht man einmal von ganz wenigen Ausnahmen ab, wie etwa die Selbsthilfe nach §§ 859, 860 BGB, die Sie genauer im 10. Kapitel kennenlernen werden). Wir leben schließlich in einem Rechtsstaat. Wer also seine (vermeintlichen) Rechte durchsetzen will, muss sich gegebenenfalls an die zuständigen Gerichte wenden und dort einen Prozess führen. Die Rechtsprechung liegt insoweit bei den Richterinnen und Richtern, die unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden sind. Niemand kann ihnen vorschreiben, wie sie zu entscheiden haben.

      Der Gerichtsaufbau

      Sofern es um privatrechtliche Ansprüche nach dem BGB geht, sind die sogenannten ordentlichen Gerichte in Zivilsachen zuständig. Es gibt unterschiedliche Gerichte (bzw. Instanzen). Der Aufbau sieht dabei wie folgt aus:

       Amtsgericht (kurz: AG),

       Landgericht (kurz: LG),

       Oberlandesgericht (kurz: OLG),

       Bundesgerichtshof (kurz: BGH).

      Welches Gericht ist nun wofür zuständig? Zunächst einmal gibt es zwei mögliche Eingangsinstanzen: entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Dort beginnt der Prozess. Die Amtsgerichte entscheiden dabei über Klagen mit einem Streitwert von bis zu 5.000 EUR (sowie unabhängig davon unter anderem bei Wohnraummietsachen, Reisestreitigkeiten, Familiensachen). Liegt der Streitwert höher, ist die Klage vor dem Landgericht zu erheben. Das bestimmen die §§ 23, 23a, 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Übrigens: Ab dem Landgericht besteht der sogenannte Anwaltszwang, das heißt, hier müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen (beim Amtsgericht ist das nicht zwingend erforderlich; Ausnahme: bei manchen Familiensachen).

      Der Zivilprozess

      Wie ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht durchgeführt wird, regelt das sogenannte Zivilprozessrecht. Grundlage dafür sind die Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Das Zivilprozessrecht regelt also kurz gesagt das Verfahren, auf welche Weise sich privatrechtliche Ansprüche durchsetzen lassen. Die an einem Zivilprozess beteiligten Parteien nennt man Kläger und Beklagter.

      Egal

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