Die Brandschutzdokumentation. Suad Semic
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Tab. 1.1 Leistungsphasen gemäß § 34 HOAI.
Leistungsphase (LPH) | Leistungsbild |
LPH 4 | Genehmigungsplanung mit den nach BauVorlV zu erstellenden Unterlagen für den Bauantrag (vgl. Kap. 2) |
LPH 5 | Ausführungsplanung mit zeichnerischer Darstellung des Objekts, mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben (vgl. Kap. 3) |
LPH 6 | Umfasst insbesondere die Erstellung der Leistungsverzeichnisse für die einzelnen Gewerke (vgl. Abschn. 3.2) |
LPH 8 | Mit der Übergabe des Objekts sind dem Bauherrn alle erforderlichen Unterlagen zu übergeben; damit sind Unterlagen nach Kap. 2, 4 und Abschn. 5.1 gemeint Die letzte LPH 9 (vgl. Abschn. 4.8.2) dient der Erstellung einer Gebäudebestandsdokumentation und ermöglicht eine bessere Abgrenzung gegenüber der Grundleistungen in LPH 8 |
1.3 Anforderungen an die Unterlagen
Weil der Brandschutz in einem Gebäude oberste Priorität genießt und aus diesem Grund erschöpfend nachgewiesen werden muss, ist bei der Planung, Bauausführung, Bauüberwachung, Nutzungsaufnahme und bei der Instandhaltung von Gebäuden der Brandschutzdokumentation besondere Beachtung zu schenken. Von vollständigen und brauchbaren Nachweisen kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn bei ihrer Erstellung die in diesem Handbuch aufgestellten Anforderungen eingehalten werden. Im Nachfolgenden werden Grundsätze vorgestellt, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Unterlagen den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Im Interesse des Art. 3 BayBO [1] bzw. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber auch des Bauherrn fordert und regelt Art. 61 BayBO zunächst eine qualifizierte Berechtigung für den genannten Personenkreis, um eine lückenlose Übereinstimmung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit den zu erstellenden Unterlagen zu erreichen.
Im Weiteren wird in Art. 64 BayBO verlangt, dass alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen sind. Welche Unterlagen damit gemeint sind, ist in der BayBO nicht prägnant geregelt. Dies lässt sich aber indirekt aus dem Art. 80 BayBO ableiten. Folglich wird das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die den Umfang, Inhalt und die Zahl der erforderlichen Unterlagen regeln, nämlich die BauVorlV [3].
Abb. 1.6 VOB und ihre drei Teile.
Die BauVorlV enthält präzise Anforderungen an die Unterlagen, die mit dem Bauantrag (vgl. Abschn. 2.2) einzureichen sind bzw. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung erfüllen müssen. Nähere Informationen hierzu finden sich in Kap. 2. Auch die durch das StMB verbindlich eingeführten Vordrucke, die eine rasche und nachvollziehbare Durchführung des Genehmigungs-, Prüf- und Bescheinigungsverfahrens ermöglichen, oder zusätzliche Unterlagen, die sich aus Sonderbauverordnungen (Abschn. 2.3.5) ergeben, wie beispielsweise aus § 29 VkV [19], § 12 BStättV [20], § 44 VStättV [21], § 19 GaStellV [22] oder § 8 EltBauV [23], werden ebenfalls im Folgenden behandelt.
Die Anforderungen der BayBO an die Bauprodukte/-arten und deren Nachweisen sind in den Art. 15 bis 23 BayBO geregelt. In welchen Fällen ein Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis oder ein Nachweis aufgrund der EU-BauPVO [24] erforderlich ist, wird in Abschn. 3.3 abschließend dargestellt.
Die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen der BayBO beziehen sich auch auf die Instandhaltung des Gebäudes und die aufgrund der BayBO erlassenen Rechtsverordnungen regeln unter anderem die erforderlichen Betriebsvorschriften. Auf dieser Basis werden in Kap. 5 die brandschutztechnisch relevanten Grundregelungen erläutert.
Es geht also zusammenfassend primär darum, dass die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und die erforderlichen Unterlagen ihre Funktion auch tatsächlich erfüllen. Unter welchen Voraussetzungen die Unterlagen vollständig und brauchbar sind und deshalb auch ihre Funktion in facto erfüllen, ist daher aus einer Synopse der materiellen und formellen Anforderungen zu bestimmen, die in diesem Handbuch der Praxis zur Verfügung gestellt werden. Die Abb. 1.7 zeigt die maßgebliche Richtwerte der Unterlagen.
1.3.1 Zuständigkeiten
Vor dem Hintergrund der miteinander verbundenen Eckpunkte wird in diesem Abschnitt zunächst die sachliche Zuständigkeitsverteilung für die Erstellung von Unterlagen geregelt. An erster Stelle trägt der Bauherr nach Art. 50 BayBO die Primärverantwortung für die Erstellung der erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise, und zwar nicht nur gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, sondern auch gegenüber dem Prüfingenieur oder -sachverständigen in den in Abschn. 2.4 genannten Fällen.
Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass der Bauherr über keine hinreichenden Kenntnisse verfügt, um die erforderlichen Unterlagen selbst anzufertigen, zumindest nicht für Bauvorhaben besonderer Art oder Nutzung nach Abschn. 2.3.5. Deshalb hat er zur Planung und Bauausführung seines Bauvorhabens den Zuständigen nach Abschn. 2.1 zu beauftragen. Die Übernahme der Verantwortung ist in den zuvor genannten Werkverträgen nach Abschn. 1.2.2.1 durch die entsprechenden Vereinbarungen zu konkretisieren.
Abb. 1.7 Eckpunkte der brauchbaren Unterlagen.
Abb. 1.8 Beteiligung von weiteren Personen/Stellen an der Erstellung der Unterlagen.