Die Brandschutzdokumentation. Suad Semic

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werden dürfen, wie es beispielsweise in § 3 VOB/B [31] ausdrücklich geregelt ist. Jede unerlaubte Handlung bedarf also einer Einwilligung des Urhebers im Sinne des § 7 UrhG; Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung sind in den §§ 97 und 98 UrhG geregelt. Fehlen maßgebliche vertragliche Vereinbarungen gilt § 31 UrhG, nämlich der von Verfasser und Bauherr zugrunde gelegte Vertragszweck.

      Die Ver- und Anwendbarkeitsnachweise und Nachweise aus der EU-BauPVO [24] (Abschn. 3.3) werden unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Privatrechte des Bauherrn oder den am Bau Beteiligten bleiben somit unberührt und können daher im Bauprozesse bzw. in den vertragsrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden. Aus den Ver- oder Anwendbarkeitsnachweisen ist auch zu entnehmen, dass der Hersteller im Sinne des Art. 21 BayBO (Nachweisinhaber) verpflichtet ist, dem Unternehmer nach Art. 52 BayBO (Ver- oder Anwender) Kopien des jeweiligen Ver- oder Anwendbarkeitsnachweises vollständig zur Verfügung zu stellen. Trotz unmissverständlicher Vorgaben gibt es leider Hersteller, die eine Aushändigung der Nachweise, unter Berufung auf das interne Know-how, auf den Vertrauensschutz o. Ä., verweigern wollen. Bei Ablehnung stehen die Möglichkeiten, sich an die zuständigen Prüfstellen des Abschn. 3.3.1.1 zu wenden.

      Im Übrigen ist noch wichtig zu erwähnen, dass es sich bei den in diesem Handbuch genannten Unterlagen zum großen Teil um genehmigungs- bzw. objektspezifische Unterlagen handelt, sodass eine Übertragung auf andere Bauvorhaben bzw. andere Zwecke grundsätzlich ausgeschlossen ist, jeder Fall ist ein Einzelfall.

      Für den Vollzug der BayBO und der aufgrund Art. 80 BayBO erlassenen Rechtsverordnungen für die Bauberatung und Auskunft im Sinne des Art. 25 BayVwVfG [11] sowie anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ist die untere Bauaufsichtsbehörde in der Hauptsache zuständig. Allerdings, durch die konkrete Übertragung staatlicher Verantwortung aus dem Bauordnungsrecht an die für den Bau Verantwortlichen, wird die Bauaufsichtsbehörde in größerem Umfang sichtbar entlastet.

      Stärkung der primären und umfassenden Eigenverantwortung des Bauherrn und der Baubeteiligten steht dementsprechend im Vordergrund, insbesondere in den Bereichen, in denen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich nicht oder eingeschränkt geprüft werden bzw. dem Vier-Augen-Prinzip (Abschn. 2.4) nicht unterliegen. Von einer Erleichterung der Haftung kann somit keine Rede sein und die Herausnahme möglichst großer behördlicher Verantwortung erscheint nicht abschließend.

      Wie bereits in Abschn. 1.2.2.1 erwähnt, mit Abschluss des Werkvertrages gemäß § 631 BGB haftet der Fachplaner für den Werkerfolg seiner übernommenen Leistungen, sowohl öffentlich-rechtlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als auch privat-rechtlich gegenüber dem Bauherrn. Nach Werksvertragsrecht ist eine Leistung grundsätzlich nur dann mangelfrei, wenn sie der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

      Werden die Unterlagen so erstellt, dass sie etwa nicht genehmigungsfähig oder nach § 633 BGB nicht mangelfrei sind, so kann der Bauherr gemäß den §§ 634, 635 und§ 637 BGB Nacherfüllung bzw. Nachbesserung verlangen oder durch einen Dritten den Mangel auf Kosten des Fachplaners beseitigen lassen. Der Fachplaner hat also das Recht, seine Nachweise rechtmäßig zu vervollständigen oder zu korrigieren. Soweit der Fachplaner die fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringt, kann der Bauherr darüber hinaus gemäß den §§ 281 und 284 BGB Schadensersatz verlangen. Diese Haftungsregelung ist grundsätzlich immer vertragsbezogen. Sie erfasst sämtliche Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Genehmigungsplanung, Bauausführung, Bauüberwachung oder eine Bescheinigung handelt.

      Ein besonderes Augenmerk muss ebenfalls auf weitreichende Hinweis- und Aufklärungspflichten, beispielsweise auf etwaige Risiken, wirtschaftliche Schäden oder anstehende Gesetzesänderungen, gegenüber dem Bauherrn gelegt werden, auf welche er faktisch und naturgemäß Rechtsanspruch hat. Es ist also nachdrücklich davor zu warnen, Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht als Gegenstand des Vertrages zu betrachten. Dazu erforderliche Erläuterungen sind in jedem Fall schriftlich festzulegen. Grundsätze diesbezüglich finden sich in der Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur.

      Für eine Einführung in die strafbaren Handlungen bzw. in die Grundlagen der Baugefährdung wird insbesondere auf § 319 Abs. 1 des StGB [9] verwiesen:

       „(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

      1.3.8 Ordnungswidrigkeiten

      Zu den Pflichtverletzungen gehören auch Ordnungswidrigkeiten nach Art. 79 Bay-BO, soweit sie nicht strafbare Handlungen im Sinne des StGB [9] sind. Wer sich nicht an bestimmte Vorschriften der BayBO oder aufgrund der BayBO erlassene Vorschriften hält, handelt ordnungswidrig. Im Folgenden sind die einzelnen Tatbestände im Hinblick auf die Unterlagen beschrieben. Generell handelt rechtswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

       • bautechnische Nachweise erstellt, bescheinigt oder bestätigt, ohne dazu berechtigt zu sein Abschn. 2.1.5,

       • unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt Abschn. 2.2.1 (exemplarisch),

       • unrichtige Angaben im Kriterienkatalog macht Abschn. 2.4.1,

       • ohne Baugenehmigung, ohne Bescheinigungen I (Standsicherheits- und Brandschutznachweis) und ohne Baubeginnsanzeige mit der Bauausführung beginnt Abschn. 3.4,

       • ohne die verlangte Bauzustandsanzeige Bauarbeiten durchführt Abschn. 3.4.4.3,

       • Bauprodukte ohne Ü-Zeichen verwendet Abschn. 3.3,

       • Bauarten ohne aBG oder ohne abP anwendet Abschn.

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