Die Brandschutzdokumentation. Suad Semic
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• ohne die Bescheinigungen II (Standsicherheit und Brandschutz) die Nutzung des Gebäudes aufnimmt Abschn. 4.7,
• ohne Bescheinigung des Bezirkskaminkehrermeisters Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke in Betrieb nimmt Abschn. 4.5.3,
• als Prüfsachverständiger unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt Abschn. 2.4.3 und 4.6.1.
Rechtswidrige Handlungen können sich auch aus anderen Rechtsvorschriften wie bereits oben dargelegt ergeben, die ebenfalls den Bezug auf in diesem Handbuch genannten Unterlagen oder Brandschutzanforderungen nehmen, wie etwa § 22 GaStellV [22], § 33 VkV [19], § 48 VStättV [21], § 14 BStättV [20], § 37 PrüfVBau [18] und § 3 SPrüfV [4].
Zur Vollständigkeit sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch § 8 Bauproduktengesetz (BauPG) Bußgeldvorschriften zum europäischen Bauproduktenrecht enthält, insbesondere hinsichtlich der Leistungserklärung und der CE-Kennzeichnung nach Abschn. 3.3.5.5 welche durch den Hersteller im Sinne des Art. 21 BayBO zu erfolgen haben.
1.4 Zweck und Qualitätsmerkmale im Bestand
Die Dokumentation spielt in vielen Bereichen eine zentrale Rolle. Geeignet ist die Dokumentation bereits, wenn sie dienlich ist, den legalen Zweck zu erfüllen und dem Bauherrn die getroffenen Planungs-, Ausführungs- und Leistungsmaßnahmen vertragskonform dokumentiert. Sie muss zeitgemäß im Zuge von Bauphasen einge sammelt werden und ist unverzichtbare Grundlage zu den hier genannten Zwecken. Die vollständige Dokumentation leistet überdies einen wichtigen Beitrag zu einer effizienten Nutzung des Gebäudes und führt somit zu einer positiven Beeinflussung der gebäudebezogenen Kosten im Lebenszyklus. Diesem Thema wird in den nachfolgenden Abschnitten nachgegangen.
1.4.1 Dokumentation in Bestandsgebäuden
Die Dokumentation dient, wie bereits zuvor beschrieben, mehreren Zwecken. Zunächst sind die Unterlagen Voraussetzung für die Baugenehmigung, Bauausführung, Bauüberwachung und für die Aufnahme der Nutzung im Sinne des Art. 78 BayBO. Darüber hinaus sie sind nicht nur Prämisse für die Baufreigabe, sondern garantieren bei genehmigungskonformer Bauausführung bzw. Nutzung auch den späteren Bestandsschutz nach Art. 14 des Grundgesetzes [10], auch dann, wenn das Gebäude nicht mehr der aktuell geltenden BayBO entspricht. Die für die Beurteilung des Bestandsschutzes erforderlichen Angaben ergeben sich primär aus der Dokumentation. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei erheblichen Gefahren die Möglichkeit besteht, zusätzliche Anforderungen, die geeignet und erforderlich sind, auch an bestandsgeschützten Gebäuden zu stellen.
Der Bestandsschutz oder Schutz des Eigentums kann demzufolge insbesondere dann in zulässiger Weise eingeschränkt werden, wenn Leben und Gesundheit durch erhebliche/konkrete Gefahren im Sinne des Art. 54 BayBO bedroht sind, aber auch im Fall einer wesentlichen Änderung, die baurechtlich neu zu bewerten ist, kann durch bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse angeordnet werden, ein bestandsgeschütztes Gebäude an die geltende BayBO und die damit zusammenhängenden Rechtsverordnungen, Richtlinien und BayTB anzupassen.
Außer Acht dürfen ebenfalls die ausdrücklich vorgeschriebenen Betriebsvorschriften (Abschn. 5.2) nicht bleiben, wie etwa § 46 VStättV [21] oder § 13 BStättV [20], die uneingeschränkt für alle bestehenden Versammlungs- bzw. Beherbergungsstätten zum Schutz vor Gefahren gelten und somit notwendigerweise zur Anpassung führen bzw. den Bestandsschutz limitieren. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Prüfungen im Sinne der SPrüfV [4] (Abschn. 4.5.2) generell für alle bestehenden Gebäude ebenfalls uneingeschränkt gelten. Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Präventivkontrolle (Abschn. 5.4) werden unter anderem die betriebsbezogenen Anpassungspflichten und die Beachtung der wiederkehrenden Prüfungen durch Bauaufsichtsbehörde überprüft. Der Eigentümer/Betreiber muss entsprechende Unterlagen haben, die das Vorliegen vorgenannter bauordnungsrechtlicher Anforderungen belegen.
Die Dokumentation ermöglicht also die Nachverfolgbarkeit und die Nachvollziehbarkeit in der Belegung von Baumaßnahmen und trägt hierdurch maßgeblich zum Nachweis der rechtsmäßigen Errichtung des Gebäudes bei bzw. bestätigt deren Sollzustand. In der Nutzungsphase ist die Dokumentation als Bezugsquelle unter anderem für die Vermeidung von Informationsverlusten von praktischer Bedeutung bzw. hat die Funktion eines Nachschlagewerks, eines Leitfadens und liefert somit Aufschlüsse über Geometrie des Gebäudes, Baukonstruktionen, Leistungsfähigkeit der Bauteile, Rettungswege oder wiederkehrende Prüfungen.
Auch im Fall einer späteren Lebenszyklusphase des bestandsgeschützten Gebäudes, etwa beim Umbau, Erweiterung oder Aufstockung des Gebäudes, spielen die genehmigten Unterlagen wichtige Rollen bzw. erleichtern den Vollzug erheblich. Sehr problematisch ist, wenn der Bauplanungsprozess erschwert wird, nämlich wenn die Bestandsdokumentation die notwendigen Angaben nicht geben kann, sachlich falsch ist oder im Ganzen fehlt. In diesen Fällen ist eine detaillierte Bestandsaufnahme und Erstellung von Bestandsunterlagen absolut unumgänglich, auch wenn dies mit erheblichem Arbeitsaufwand und hohem ingenieurtechnischen Sachverstand verbunden ist. Die genaue Erfassung der Bausubstanz, nämlich deren Gründung, tragende und nichttragende Konstruktionen, technische Ausrüstung, Außenanlage usw., ist die Voraussetzung für weitere Planungen. Es muss dabei mit der Bauaufsichtsbehörde geklärt werden, auf welchen Grundlagen die erforderlichen Unterlagen zu erstellen sind und wie in diesem Zusammenhang mit dem Bestandsschutz im Sinne des Art. 54 BayBO zu verfahren ist.
Außerordentlich problematisch und von großer Praxisrelevanz sind Gebäude, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder genutzt werden, die also keinen Bestandsschutz genießen und wenn die Bauaufsichtsbehörde aufgrund ihr bekannt gewordenen Tatsachen entsprechend Art. 76 BayBO handeln muss, nämlich die Beseitigung des Gebäudes anordnen und die Nutzung untersagen, naturgemäß nur dann, wenn die Legalisierung nicht auf andere Weise hergestellt werden kann, etwa durch die nachträgliche Baugenehmigung, soweit das Gebäude genehmigungsbedürftig ist.
In diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gemäß Art. 64 BayBO, unter Berücksichtigung der aktuell geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen, gestellt werden. Dies bedeutet, dass alle für die Beurteilung des rechtsmäßigen Zustands erforderlichen Unterlagen mit dem Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Welche Unterlagen bzw. Bauvorlagen damit gemeint sind, wird in Kap. 2 ausführlich dargestellt. Solche Szenarien dürften eigentlich in der Praxis nicht vorkommen, können allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
1.4.2 Wirtschaftliche Vorteile
Wer wirtschaftliche Ziele bei den Gebäuden verfolgt, muss alle in diesem Handbuch angesprochenen Unterlagen spätestens vor Nutzungsaufnahme (Abschn. 4.7), die eine wichtigste Zäsur darstellt, zusammenstellen und fortführen. Ein nachvollziehbar dokumentiertes Gebäude trägt zum nachhaltigen wirtschaftlichen