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Vorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen an die Unterlagen zu erfüllen. In Abschn. 3.2 wird die VOB/C näher beschrieben, da sie Grundlagen und DIN-Normen für die Leistungsbeschreibungen im Sinne der LPH 6 HOAI vollständig enthält.

Leistungsphase (LPH) Leistungsbild
LPH 4 Genehmigungsplanung mit den nach BauVorlV zu erstellenden Unterlagen für den Bauantrag (vgl. Kap. 2)
LPH 5 Ausführungsplanung mit zeichnerischer Darstellung des Objekts, mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben (vgl. Kap. 3)
LPH 6 Umfasst insbesondere die Erstellung der Leistungsverzeichnisse für die einzelnen Gewerke (vgl. Abschn. 3.2)
LPH 8 Mit der Übergabe des Objekts sind dem Bauherrn alle erforderlichen Unterlagen zu übergeben; damit sind Unterlagen nach Kap. 2, 4 und Abschn. 5.1 gemeint Die letzte LPH 9 (vgl. Abschn. 4.8.2) dient der Erstellung einer Gebäudebestandsdokumentation und ermöglicht eine bessere Abgrenzung gegenüber der Grundleistungen in LPH 8

      Weil der Brandschutz in einem Gebäude oberste Priorität genießt und aus diesem Grund erschöpfend nachgewiesen werden muss, ist bei der Planung, Bauausführung, Bauüberwachung, Nutzungsaufnahme und bei der Instandhaltung von Gebäuden der Brandschutzdokumentation besondere Beachtung zu schenken. Von vollständigen und brauchbaren Nachweisen kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn bei ihrer Erstellung die in diesem Handbuch aufgestellten Anforderungen eingehalten werden. Im Nachfolgenden werden Grundsätze vorgestellt, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Unterlagen den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

      Im Interesse des Art. 3 BayBO [1] bzw. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber auch des Bauherrn fordert und regelt Art. 61 BayBO zunächst eine qualifizierte Berechtigung für den genannten Personenkreis, um eine lückenlose Übereinstimmung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit den zu erstellenden Unterlagen zu erreichen.

      Die BauVorlV enthält präzise Anforderungen an die Unterlagen, die mit dem Bauantrag (vgl. Abschn. 2.2) einzureichen sind bzw. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung erfüllen müssen. Nähere Informationen hierzu finden sich in Kap. 2. Auch die durch das StMB verbindlich eingeführten Vordrucke, die eine rasche und nachvollziehbare Durchführung des Genehmigungs-, Prüf- und Bescheinigungsverfahrens ermöglichen, oder zusätzliche Unterlagen, die sich aus Sonderbauverordnungen (Abschn. 2.3.5) ergeben, wie beispielsweise aus § 29 VkV [19], § 12 BStättV [20], § 44 VStättV [21], § 19 GaStellV [22] oder § 8 EltBauV [23], werden ebenfalls im Folgenden behandelt.

      Die Anforderungen der BayBO an die Bauprodukte/-arten und deren Nachweisen sind in den Art. 15 bis 23 BayBO geregelt. In welchen Fällen ein Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis oder ein Nachweis aufgrund der EU-BauPVO [24] erforderlich ist, wird in Abschn. 3.3 abschließend dargestellt.

      Die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen der BayBO beziehen sich auch auf die Instandhaltung des Gebäudes und die aufgrund der BayBO erlassenen Rechtsverordnungen regeln unter anderem die erforderlichen Betriebsvorschriften. Auf dieser Basis werden in Kap. 5 die brandschutztechnisch relevanten Grundregelungen erläutert.

      1.3.1 Zuständigkeiten

      Vor dem Hintergrund der miteinander verbundenen Eckpunkte wird in diesem Abschnitt zunächst die sachliche Zuständigkeitsverteilung für die Erstellung von Unterlagen geregelt. An erster Stelle trägt der Bauherr nach Art. 50 BayBO die Primärverantwortung für die Erstellung der erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise, und zwar nicht nur gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, sondern auch gegenüber dem Prüfingenieur oder -sachverständigen in den in Abschn. 2.4 genannten Fällen.

      Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass der Bauherr über keine hinreichenden Kenntnisse verfügt, um die erforderlichen Unterlagen selbst anzufertigen, zumindest nicht für Bauvorhaben besonderer Art oder Nutzung nach Abschn. 2.3.5. Deshalb hat er zur Planung und Bauausführung seines Bauvorhabens den Zuständigen nach Abschn. 2.1 zu beauftragen. Die Übernahme der Verantwortung ist in den zuvor genannten Werkverträgen nach Abschn. 1.2.2.1 durch die entsprechenden Vereinbarungen zu konkretisieren.

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