Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 69.

       [229]

      Die Darstellung der einzelnen Ereignisse sollte nach Möglichkeit chronologisch unter Verwendung exakter Daten erfolgen. Weitere Hinweise für die Darlegung des Sachverhalts auch bei Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 47 ff.

       [230]

      Allein der nicht anwaltlich vertretene Bf. muss die in Frage kommenden Konventionsnormen nicht konkret benennen; allgemein sind die Anforderungen an einen vertretenen Bf. höher, vgl. auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 16. Soweit für die als verletzt behaupteten Konventionsgarantien ein Schrankenvorbehalt besteht, sollten an dieser Stelle auch Ausführungen zur mangelnden Rechtfertigung des Eingriffs erfolgen.

       [231]

      EGMR, „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 7.

       [232]

      Zwar soll ein Überschreiten dieser Seitenzahl nach EGMR Vedat Doǧru v. Türkei, Urt. v. 5.4.2016, Nr. 2469/10, § 21, nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen, dennoch ist hier zur Vorsicht zu raten, da nicht auszuschließen ist, dass zu lange Beschwerdeschriften einen Einzelrichter zur Abweisung der Beschwerde veranlassen, wobei die Begründung nicht mitgeteilt würde (Art. 27 EMRK). Unklar ist ferner der konkrete Verfahrensgang im Fall Vedat Doǧru; die türkische Regierung hielt die Beschwerde für unzulässig, da die Ausführungen zum Inhalt keine Zusammenfassung enthielten (§ 18 des Urteils), während der EGMR das Vorbringen der Regierung zurückwies, weil die (Über-)Länge der Beschwerdeschrift kein in Art. 35 EMRK genannter Unzulässigkeitsgrund sei.

       [233]

      EGMR Eule v. Deutschland, Entsch. v. 10.3.2009, Nr. 781/06, vgl. auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 17.

       [234]

      Auch hier gilt Rule 47 Abs. 2 lit. a bzgl. der Begründungs- und Darlegungsdichte; siehe auch § 10 PD-I.

       [235]

      Umkehrschluss aus Rule 46 lit. e bzgl. der Staatenbeschwerde.

       [236]

      Vgl. hierzu Rn. 232. Siehe auch EGMR Merkblatt „Practical Guide on Admissibility Criteria“, §§ 139 ff. Ggf. sind das entsprechende Gericht oder Gremium sowie Art, Datum und Inhalt seiner Entscheidung (sowie diese als Anlage in Kopie) mitzuteilen.

       [237]

      EGMR Merkblatt „Practical Guide on Admissibility Criteria“, § 44; CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 17. Das Vollmachtformular ist unter www.echr.coe.int erhältlich.

       [238]

      Vgl. EGMR T.M. v. Deutschland, Entsch. v. 4.11.2008, Nr. 23210/04.

       [239]

      EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 4; CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 19.

       [240]

      Die der Beschwerdeschrift als Anlage beigefügten Dokumente werden nach dem Abschluss des Verfahrens nicht an den Bf. zurückgesandt, vgl. EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 10.

       [241]

      Dazu zählt auch ein Beschluss des BVerfG über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde (§§ 93a, 93b BVerfGG): EGMR Allaoui u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 19.1.1999, Nr. 44911/98, EuGRZ 2002, 144 ff.

       [242]

      Ein Vordruck findet sich unter www.echr.coe.int (Application).

       [243]

      CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 17.

       [244]

      Vgl. EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 10.

       [245]

      Vgl. EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 2 f.

       [246]

      Vgl. § 17 PD-I sowie EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 3.

       [247]

      EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 11; CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 17.

       [248]

      Nachdem die Beschwerde dem betreffenden Vertragsstaat mitgeteilt worden ist, wird die Kommunikation mit dem Gerichtshof regelmäßig in einer der beiden Amtssprachen geführt (vgl. „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 3). Der Kammerpräsident kann jedoch den weiteren Gebrauch der in der Beschwerdeschrift verwendeten Sprache gestatten (Rule 34 Abs. 3 lit. a). Für die notwendige Übersetzung sorgt die Kanzlei. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof den Gebrauch einer anderen Sprache davon abhängig machen, dass der Bf. (teilweise) die für die Übersetzung anfallenden Kosten trägt (Rule 34 Abs. 3 lit. b, c). Diesbezüglich ist eine frühzeitige Absprache mit dem Kammervorsitzenden ratsam.

       [249]

      Dies

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