Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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rel="nofollow" href="#u12519173-2bf2-5d64-b8bd-1589d517b5f5">Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteC. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR › I. Vor der Zuweisung an einen Spruchkörper

I. Vor der Zuweisung an einen Spruchkörper

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      Diese Beschwerdenummer ist bei der nachfolgenden Korrespondenz stets anzugeben (vgl. etwa § 10 lit. a PD-W und Abschnitt I PD-IM).

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      Der Bf. erhält eine postalische Bestätigung darüber, dass seine Beschwerde registriert worden ist. Wird der Bf. durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so erhält üblicherweise nur der an erster Stelle Genannte das förmliche Schreiben der Kanzlei.

      263

      Die Übersendung des Bestätigungsschreibens kann bis zu 10 Wochen in Anspruch nehmen. Anfragen bei der Kanzlei während dieses Zeitraums bleiben in der Regel erfolglos; telefonische Anfragen werden nur durch eine Telefonanlage entgegen genommen, die den Anrufer seinem Anliegen entsprechend per Tastendruck automatisch weiterleitet. Eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter der Kanzlei und ein Gespräch über Eingang und Behandlung der Beschwerde werden üblicherweise nicht ermöglicht.

      264

      Es empfiehlt sich daher, die Beschwerde per Einschreiben mit Rückschein einzureichen bzw. im Falle einer Übersendung als Paket dessen Lauf per Sendungsnachverfolgung im Internet (Ausdruck und elektronische Archivierung des Sendungsverlaufsprotokolls) zu dokumentieren.

      265

      Das Schreiben mit der Eingangsbestätigung gibt auch das für die Einhaltung der 6-Monats-Frist wichtige „Einbringungsdatum“ der Beschwerde an (dazu Rn. 193); etwaige diesbezügliche aus dem Schreiben ersichtliche Fehler in der Erfassung der Beschwerde müssen sofort gegenüber der Kanzlei gerügt werden.

      266

      Dem Bestätigungsschreiben sind Strichcode-Aufkleber (mit der Beschwerdenummer und dem Fallnamen) beigefügt, die bei künftiger Korrespondenz zu verwenden sind.

      267

      268

      Im Falle einer (wirksamen) Vertretung des Bf. führt die Kanzlei den Schriftverkehr ausschließlich mit dem Verfahrensbevollmächtigten (Rule 37 Abs. 1).

      269

      

      270

      Die Kanzlei kann keinerlei Informationen über die nationale Rechtslage des beklagten Vertragsstaates erteilen, insbesondere keine Rechtsberatung im Hinblick auf die Anwendung und Auslegung des innerstaatlichen Rechts gewähren.

      271

      Jede registrierte Individualbeschwerde wird durch den Präsidenten des EGMR einer der fünf Sektionen des Gerichtshofs zugeteilt (Rule 52 Abs. 1).

      272

      

      273

      274

      Dringende Beschwerden, bei denen es um das Leben oder die Gesundheit des Bf., das Wohl eines Kindes oder ähnlich schwerwiegende Konstellationen geht, insbesondere in denen eine Maßnahme nach Rule 39 im Raum steht (dazu Rn. 356 ff.), werden vorrangig auf erster Stufe behandelt.

      275

      Sonstige Fragen, die von Bedeutung für die Effektivität des Rechtsschutzsystems der Konvention sind (Pilotverfahren!), oder sonst Fragen von allgemeiner Bedeutung betreffen, stehen auf der zweiten Stufe.

      276

      Die dritte Kategorie bilden (sonstige, siehe Kategorie 1) Beschwerden hinsichtlich Art. 2, Art. 3, Art. 4 oder Art. 5 Abs. 1 EMRK, unabhängig davon, ob sie vor einem Ausschuss oder der Kammer zu entscheiden sind.

      277

      An vierter Stelle stehen alle Beschwerden im Hinblick auf andere Konventionsgarantien, wenn sie „offensichtlich begründet“ sind.

      278

      Schließlich folgen Fälle, die der Sache nach bereits entschieden sind (repetitive

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