Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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      Ein förmlicher Antrag auf Gewährung einer gerechten Entschädigung (claim for just satisfaction; Art. 41 EMRK) sollte grundsätzlich innerhalb der für die Einreichung von Schriftsätzen in Bezug auf die Begründetheit gesetzten Frist gestellt werden, aber nachdem der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig erklärt hat (Rule 60 Abs. 2). Erfolgt keine separate Entscheidung über die Zulässigkeit (vgl. Rule 54A) kann der Antrag auch schon früher eingereicht werden. Eine kurze, vorläufige Aufstellung der einzelnen Schadenspositionen sollte (soweit möglich) bereits in der Beschwerdeschrift (unter V.) erfolgen. Diese Ausführungen müssen dann später wiederholt und näher ausgeführt werden.

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      Schriftsätze und andere Unterlagen, die nach Ablauf einer Frist eingereicht werden, finden grundsätzlich keinen Eingang in die Verfahrensakte. Der Kammerpräsident kann jedoch ein verspätet eingereichtes Schriftstück ausnahmsweise zulassen und zur Verfahrensakte nehmen (Rule 38 Abs. 1).

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      Wird eine Fristverlängerung gewünscht, so ist der Antrag zu stellen, sobald der Partei die maßgeblichen Umstände bekannt sind, in jedem Fall vor Ablauf der ursprünglichen Frist; der Antrag ist zu begründen (§§ 19, 20 PD-W). Gewährt der Gerichtshof eine Fristverlängerung, gilt sie nicht nur für die antragstellende, sondern auch für die andere Partei (§ 21 PD-W).

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      Für die Berechnung einer Eingabefrist ist das nachweisbare Datum der Absendung des Schriftstücks maßgeblich. Fehlt ein solches Datum, kommt es auf den Eingang des Schriftstücks bei der Kanzlei an (Rule 38 Abs. 2), der durch den Eingangsstempel nachgewiesen wird, mit dem jedes bei der Kanzlei eingehende Schriftstück versehen wird (§ 2 PD-W).

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      Von der Gegenseite eingehende Schriftsätze werden den Verfahrensbeteiligten jeweils durch die Kanzlei des Gerichtshofs übermittelt.

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      Bereits bei der Antragstellung sollte ein Termin (Datum und Uhrzeit) angegeben werden, zu dem der Antragsteller die Einsichtnahme in die Akten vornehmen möchte. An diesen vorgeschlagenen Termin ist die Kanzlei freilich nicht gebunden. Der Terminvorschlag muss jedenfalls 15 Arbeitstage in der Zukunft liegen.

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      Die Einsichtnahme in die Akte erfolgt unter der Aufsicht eines Mitgliedes der Kanzlei. Der Antragsteller muss zuvor eine Erklärung (undertaking) abgeben, in der er sich verpflichtet, keine in der Akte befindlichen Dokumente zu vernichten, zu entfernen, zu beschädigen oder zu beschriften sowie keine Dokumente der Akte hinzuzufügen.

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      Kopien einzelner Aktenbestandteile kann der Antragsteller – auf seine Kosten – entweder am Empfangsschalter im Human Rights Building entgegennehmen oder sich per Post bzw. E-Mail zusenden lassen.

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteC. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR › II. Behandlung der Beschwerde vor den verschiedenen Spruchkörpern des EGMR

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