Internationales Strafrecht. Robert Esser

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Internationales Strafrecht - Robert Esser страница 65

Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

Скачать книгу

des Vertragsstaates werden durch den Gerichtshof an den Bf. weitergeleitet, damit dieser seinerseits Stellung nehmen kann. Dafür hat er 6 Wochen Zeit; er muss in diesem Zeitraum auch eventuelle Schadensersatzforderungen nach Art. 41 EMRK geltend machen.[28] Die Stellungnahme erfolgt durch Schriftsätze,[29] für die eine Art „Präklusionsvorschrift“ (Rule 38) gilt,[30] die vom Gerichtshof durchweg streng interpretiert wird. Im Anschluss erhält nochmals die Regierung die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen auf die Stellungnahme des Bf. zu reagieren.[31]

      330

      331

      Die in englischer oder französischer Sprache ergehende Entscheidung (Rule 57 Abs. 1) über die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglich. Sie wird aber – im Gegensatz zu den endgültigen Urteilen (Art. 44 Abs. 3 EMRK) – nicht immer förmlich veröffentlicht. In die vom Kanzler des Gerichtshofs herausgegebene amtliche Sammlung (bis 1996: Series A/bis 1999: Reports/seit 1999: ECHR) werden nur solche Zulässigkeitsentscheidungen aufgenommen, die der Präsident des Gerichtshofs für bedeutsam hält. Diese Art der Veröffentlichung erfolgt in beiden Amtssprachen (Rules 57 Abs. 2; 78 Satz 2).

      332

      Meist beschließen die Kammern, über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde in einer Entscheidung zu befinden (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 EMRK/Rule 54A). Dies teilt die Kammer nicht nur dem Vertragsstaat bei der Übermittlung der Beschwerde (Rule 54 Abs. 2 lit. b) sondern auch dem Bf. mit; regelmäßig werden beide Parteien aufgefordert (Rule 54A Abs. 1 Satz 2, Abs. 2), bereits in diesem Stadium Erklärungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde abzugeben, einschließlich einer Stellungnahme zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung durch den Gerichtshof im Falle eines festgestellten Konventionsverstoßes (Art. 41 EMRK) und den Möglichkeiten einer gütlichen Einigung (friendly settlement; Art. 39 EMRK).

      333

      334

      335

      336

      Eine solche Verweisung an die GK wird nur angenommen (Art. 43 Abs. 1, 2 EMRK; Rule 73 Abs. 1 Satz 2)

bezüglich Urteilen – nicht Entscheidungen (decisions) – einer Kammer,
wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der EMRK nebst ihrer Zusatzprotokolle betrifft (z.B. künftige, gleichgelagerte Fälle) oder
eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft (z.B. hinsichtlich der Umsetzung eines Urteils auf nationaler Ebene).

      337

      338

Скачать книгу