Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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      Die Streichung der Beschwerde aus dem Register nach Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK nimmt dem Bf. nicht das Recht, weitergehende mit dem Konventionsverstoß verbundene oder sich später erst realisierende Rechtsverletzungen geltend zu machen (wichtig etwa bei der Verfahrensverzögerung in einem anschließenden Stadium, das nicht Gegenstand der Beschwerde war).

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      Eine gütliche Einigung ist auch dann noch möglich, wenn eine Verletzung durch den Gerichtshof bereits festgestellt wurde, wenn nämlich die Kosten und die Höhe der Entschädigung nicht im selben Urteil festgesetzt werden konnten. In diesem Fall wird die Beschwerde in Form eines Urteils aus dem Register gestrichen (Rule 75 Abs. 4).

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      Zahlt der Vertragsstaat die zugesagte Summe nicht, so kann nicht unmittelbar aus der Entscheidung des EGMR über die Streichung aus dem Register, in dem die Einigung enthalten ist, vollstreckt werden; sie stellt keinen Titel dar. Aus einer Entscheidung folgt zudem keine völkerrechtliche Pflicht, diese zu befolgen, anders als beim Urteil (siehe dazu noch Rn. 463 ff.). Der Bf. kann aber einen Amtshaftungsanspruch anhängig machen (siehe dazu Rn. 520). Es bleibt dem Bf. nur die Möglichkeit, die Wiedereintragung in das Register zu beantragen; dasselbe gilt für die Nichterfüllung von Zusagen im Rahmen einer einseitigen Erklärung.

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sobald die Beschwerde dem Vertragsstaat zur Stellungnahme weitergeleitet worden ist (Rule 54 Abs. 2 lit. b) und dieser sich zur Zulässigkeit geäußert oder die ihm zur Stellungnahme gesetzte Frist hat verstreichen lassen,
die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist und
der Bf. nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen (Rules 100 ff.).

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      Zur Feststellung seiner Mittellosigkeit wird der Bf. aufgefordert, ein ihm bei der Kanzlei anzuforderndes Erklärungsformular (form of declaration) auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen hervorgehen, insbesondere solche gegenüber Unterhaltsberechtigten (Rule 102 Abs. 1 Satz 1).

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      Die Bewilligung der VH für das Verfahren vor der Kammer gilt auch im Verfahren vor der Großen Kammer, wenn die Voraussetzungen ihrer Bewilligung auch zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen. Die VH wird aus dem Budget des Gerichtshofs finanziert (siehe Art. 50 EMRK) und an den Bf. ausgezahlt. Eine

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