Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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und Zustellungen des Gerichtshofs erfolgen an die Prozessbevollmächtigten bzw. Rechtsbeistände der Parteien. Sie gelten damit als an die Parteien gerichtet (Rule 37 Abs. 1).

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      Zeugen, Sachverständige und sonstige Personen, deren Vernehmung die für die Behandlung der Rechtssache gebildete Kammer oder ihr Präsident beschließt, werden durch den Kanzler geladen. In der Ladung sind die betreffende Rechtssache, der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder ihrem Präsidenten angeordneten Maßnahmen sowie die der geladenen Person zustehende Entschädigungszahlung anzugeben (Rule A5 Abs. 2 u.U. i.V.m. Rule A1 Abs. 4).

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      Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Verfahrensbevollmächtigten oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Hilfe des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an die Regierung dieses Staates, um die notwendige Unterstützung zu erhalten (Rule 37 Abs. 2).

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      Wenn der Gerichtshof im Hoheitsgebiet eines Staates an Ort und Stelle Feststellungen treffen (lassen) oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die im Hoheitsgebiet eines Staates ihren Wohnsitz haben oder es überqueren müssen, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs ebenfalls unmittelbar an die Regierung dieses Staates, um die notwendige Unterstützung zu erhalten (Rule 37 Abs. 3).

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteC. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR › IV. Ablauf der mündlichen Verhandlung

IV. Ablauf der mündlichen Verhandlung

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      Grundsätzlich findet eine mündliche Verhandlung – so denn eine solche anberaumt wird – vor der Kammer am Sitz des Gerichtshofs im Human Rights Building in Straßburg statt. Allerdings kann die Kammer, wenn sie es für zweckmäßig hält, ihre Tätigkeit auch in einem anderen Vertragsstaat des Europarats ausüben (Rule 19; Rule A2 Abs. 2). Außerhalb seines ständigen Sitzes stattfindende Ortsbesichtigungen werden meist von einer Delegation, also nicht durch den gesamten Spruchkörper durchgeführt (Rule A1).

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      Die jeweiligen Redezeiten werden meist im Vorhinein mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt. Die übliche Redezeit beträgt zwischen 45 Minuten und einer Stunde. Im begründeten Einzelfall ist auch ein längeres Plädoyer möglich.

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      Auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen können mehrere Beschwerden miteinander verbunden werden (joinder). Neben einer förmlichen Verbindung kommt – nach Anhörung der Parteien – auch die gleichzeitige Prüfung (simultaneous examination) von Beschwerden in Betracht, die derselben Kammer zugeteilt sind (Rule 42).

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wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt,
wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlangen oder
soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

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      Grundsätzlich muss der Bf. nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen sondern kann sich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen. Erscheint weder der Bf. noch sein Verfahrensbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung – bzw. zur Untersuchung einer Delegation des Gerichtshofs (Rule A3) –, führt dies nicht zwingend zur Einstellung des Verfahrens. Bleibt eine Partei – oder eine andere zur Verhandlung geladene Person – ohne Angabe hinreichender Gründe von der Verhandlung fern, so kann die Kammer diese gleichwohl fortsetzen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint (Rule 65). Ein Fernbleiben des Bf. sollte allerdings – sofern seine Anwesenheit vorher angekündigt worden war – vorsorglich (nachträglich) entschuldigt werden, da es ansonsten vom Gerichtshof als Indiz für dessen fehlendes Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschwerde gedeutet werden kann (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 lit. c EMRK; Rn. 349). Prinzipiell ist aber das Auftreten des Verfahrensbevollmächtigten ausreichend.

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