Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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Art. 34, 27.

       [26]

      Der Vorteil der Maßnahme ist, dass die mit der Beschwerde befassten Richter auf eine erschöpfende Einarbeitung in die Details des Falles verzichten können, insbesondere wenn der Vertragsstaat der Anwendbarkeit einer gefestigten Rechtsprechung des EGMR zustimmt. Zudem können mehrere Beschwerden gegen einen Vertragsstaat auf einmal in einem summarischen Verfahren beendet werden, vgl. Laubner GYIL 47 (2005), 691, 702. – Außerdem wird durch das beschleunigte Verfahren sichergestellt, dass solchen Bf., deren Beschwerde offensichtlich begründet ist, zeitnah abgeholfen wird. Die Vertragsparteien haben kein Vetorecht in Bezug auf das vereinfachte Verfahren. Bestreitet die Vertragspartei die Vergleichbarkeit des Sachverhalts der Leitentscheidung mit dem der vorliegenden Beschwerde oder bestehen andere Einwände, etwa dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft sei, kann das vereinfachte Verfahren trotzdem durchgeführt werden; vgl. Keller/Bertschi EuGRZ 2005, 204, 219.

       [27]

      EGMR Storck v. Deutschland, Urt. v. 16.6.2005, Nr. 61603/00, NJW-RR 2006, 308, § 67.

       [28]

      Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 29.

       [29]

      Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2009, 3749, 3753; IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 29, 2, 4; Schmaltz DRiZ 2010, 120, 121.

       [30]

      Siehe auch die PD-W (Rn. 279). Die Vertragsstaaten haben zusätzlich die Möglichkeit, mittels eines gesicherten elektronischen Systems mit dem Gerichtshof zu kommunizieren, siehe dazu auch die Practice Direction –Secured Electronic Filing (PD-EF; Stand: 14.11.2016). Für Bf. besteht erst nach Beschwerdeeinreichung die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit dem Gerichtshof nach Maßgabe der eigens entwickelten PD-Electronic Filing by Applicants (Stand: 14.11.2016).

       [31]

      Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 29.

       [32]

      Nur ausnahmsweise ergeht eine Entscheidung in beiden Amtssprachen. In der Entscheidung ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen. Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Bf. und der oder den betroffenen Vertragspartei(en) mit (Rule 56).

       [33]

      Dieser „Rahmen“ ist insbesondere wichtig für das Nachschieben von Gründen (vgl. Rn. 177).

       [34]

      Vgl. etwa EGMR Bankovic u.a. v. 17 Vertragsstaaten, Entsch. v. 12.12.2001, Nr. 52207/99 (Einsatz der NATO im Kosovo).

       [35]

      Die Entscheidung der Kammer, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden (Rule 72 Abs. 1).

       [36]

      Durch einen solchen Widerspruch ist der Bf. nicht gehindert, die Kammerentscheidung später durch die GK überprüfen zu lassen (Art. 43 EMRK).

       [37]

      Auch in diesem Stadium des Beschwerdeverfahrens stellt eine vorläufige Anordnung des Gerichtshofs (interim measure; Rule 39) die einzige Möglichkeit dar, den Eintritt irreparabler Schäden zu verhindern; vgl. Rn. 356. Da ein (ggf. zugunsten des Bf. ergangenes) Kammerurteil nicht endgültig ist, kann der Staat durch den Antrag auf Verweisung an die GK eine Verzögerung erreichen, selbst wenn der Antrag abgelehnt wird; insoweit kommt dem Antrag faktisch eine aufschiebende Wirkung zugunsten des Staates zu.

       [38]

      Im Übrigen sind alle Richter, die mit dem Urteil über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerde befasst waren, als Mitglied der Großen Kammer ausgeschlossen (Rule 24 Abs. 2 lit. d).

       [39]

      Vgl. zu den Fallgruppen: Karpenstein/Mayer/Schaffrin Art. 43, 6.

       [40]

      Drittbeteiligte (Art. 36 EMRK) kommen als Antragsteller nicht in Betracht.

       [41]

      Kann ein Richter aus den in Rule 24 Abs. 5 lit. b oder lit. c genannten Gründen nicht Mitglied des Ausschusses sein, so wird er im Rotationsverfahren durch einen Ergänzungsrichter ersetzt, der von den Sektionen für eine 6-monatige Tätigkeit im Ausschuss gewählt worden ist (Rule 24 Abs. 5 lit. d).

       [42]

      EGMR (GK) K. u. T. v. Finnland, Urt. v. 12.7.2001, Nr. 25702/94, §§ 140 f., NJW 2003, 809; (GK) Göc v. Türkei, Urt. v. 11.7.2002, Nr. 36590/97, §§ 35 ff.; Perna v. Italien, Urt. v. 6.5.2003, Nr. 48898/99, §§ 23-24, NJW 2004, 2653; Azinas v. Zypern, Urt. v. 28.4.2004, Nr. 56679/00, § 32.

       [43]

      Vgl. EGMR (GK) Herrmann v. Deutschland, 26.6.2012, Nr. 9300/07, §§ 36-39, NJW 2012, 3629 = JZ 2013, 519 = NuR 2012, 698.

       [44]

      Im Fall Herrmann etwa hatte der Bf. die Verletzung seiner Rechte nach Art. 11 EMRK (i.V.m. Art. 14 EMRK) wegen der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft vor der Kammer gerügt, wie auch seiner Rechte nach Art. 1 des 1. ZP-EMRK und Art. 9 EMRK. Erst vor der GK berief er sich behelfsweise auch auf Art. 8 EMRK wegen der Zwangsmitgliedschaft. Die GK sah sich gehindert, eine Verletzung des Art. 8 EMRK zu prüfen, weil sich der Bf. nicht schon vor der Kammer auf dieses Recht berufen hatte. Aus dem Urteil geht nicht

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