Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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      Grundsätzlich muss der Bf. in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen Verhandlung durch einen Verfahrensbevollmächtigten, durch den in einem Vertragsstaat zugelassenen Rechtsbeistand (advocate) oder eine andere vom Kammerpräsidenten zugelassene Person (other person approved) vertreten sein (Rule 36 Abs. 4 lit. a; vgl. Rn. 391). Ausnahmsweise kann dem Bf. auch jetzt noch gestattet werden, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen Person (Rule 36 Abs. 3; vgl. Rn. 390).

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      Sämtliche Tatsachen, deren Kenntnis für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde notwendig ist, müssen durch den Gerichtshof festgestellt werden. Der EGMR befasst sich also nicht lediglich mit der Überprüfung von Rechtsfragen sondern nimmt eine eigene Tatsachenfeststellung vor. Obwohl er den auf nationaler Ebene festgestellten Sachverhalt grundsätzlich nicht überprüft, muss er die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen grundsätzlich selbst ermitteln. Im Wesentlichen stützt sich der EGMR dabei auf die Ausführungen der Parteien, ist an diese jedoch – selbst wenn sie übereinstimmend sind – in keiner Weise gebunden. Bereits auf nationaler Ebene erfolgte behördliche Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen fließen in die Untersuchung ebenfalls mit ein, sind aber für die Entscheidung über das Vorliegen eines Konventionsverstoßes nicht ausschlaggebend.

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      Hinweis

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      Die Kammer kann auf Antrag einer Partei, eines Dritten sowie von Amts wegen alle Beweise erheben, die sie für geeignet hält, den Sachverhalt aufzuklären, ohne dabei an bestimmte Beweismittel oder gar an Vorschriften und Grundsätze des jeweiligen nationalen Strafprozessrechts gebunden zu sein (Rule A1 Abs. 1). Die Parteien haben die Kammer – bzw. die beauftragte Delegation – bei der Feststellung des der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes zu unterstützen (Art. 38 Hs. 2 EMRK; Rule A2).

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      Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, dürfen sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. Der Kanzler trifft die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche Übersetzung (Rule 34 Abs. 6).

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      Die Parteien können die Vernehmung eines bestimmten Zeugen oder Sachverständigen nur unter engen Voraussetzungen ablehnen (z.B. wegen Befangenheit). Über den Antrag entscheidet die Kammer. Sie kann eine Person, die nicht als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden kann, gleichwohl zu Informationszwecken anhören (Rule A7 Abs. 5).

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      Beweiserhebungen (vor einer Delegation), die der betroffene Vertragsstaat beantragt, muss dieser grundsätzlich selbst bezahlen. Das gilt jedoch nicht für den Bf., dem die Kosten einer von ihm beantragten Beweiserhebung nur höchst selten auferlegt werden. Meist werden diese Kosten vom Europarat getragen. Die Höhe der Kosten bestimmt der Kammerpräsident (Rule A5 Abs.

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