Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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      Hält der Ausschuss die Beschwerde für zulässig, so übermittelt er sie entweder an eine Kammer, die vom Sektionspräsidenten zur Prüfung der Rechtssache gebildet wird (Rules 52 Abs. 2; 53 Abs. 6) oder entscheidet selbst über die Begründetheit, wenn die zugrunde liegende Frage Gegenstand von gefestigter Rechtsprechung ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b EMRK, Rule 53 Abs. 2). Auch die Kammern können eine Beschwerde für unzulässig erklären (siehe Rn. 327).

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      Zur Form einer Entscheidung über die Zulässigkeit siehe noch Rn. 330.

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      Der Judge Rapporteur ist gehalten, den Kammern und den Ausschüssen die für den weiteren Verfahrensgang erforderlichen Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vorzulegen (Rule 49 Abs. 3 lit. c). Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Beschwerde fertigt er – insbesondere für die Kammern – regelmäßig eine Darstellung des Sachverhaltes sowie einen Bericht an, in dem er auf die konventionsrechtlichen Fragen eingeht, welche die Beschwerde aufwirft; regelmäßig enthält sein Bericht auch einen konkreten Vorschlag in Bezug auf ihre Zulässigkeit und hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen sowie ggf. eine vorläufige Stellungnahme zur Begründetheit der Beschwerde.

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      Für den Bf. bringt die Zuständigkeit des Ausschusses für offensichtlich begründete Beschwerden eine erhebliche Erleichterung mit sich: Er muss, vorbehaltlich der Zulässigkeit seiner Beschwerde, lediglich darstellen, dass auf den von ihm gerügten Sachverhalt eine gefestigte Rechtsprechung anwendbar ist.

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      Kommt eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde durch einen Ausschuss (Art. 28 Abs. 1 lit. b EMRK) nicht in Betracht, so entscheidet eine Kammer über ihre Zulässigkeit und Begründetheit (Rule 53 Abs. 6).

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      Der Kammer gehören für jede Rechtssache der Sektionspräsident und der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter an. Ist dieser Richter nicht Mitglied der Sektion, der die Beschwerde zugeteilt wurde, so gehört er der Kammer von Amts wegen an. Ist dieser Richter verhindert oder befangen, fordert der Kammerpräsident diese Partei auf, ihm binnen 30 Tagen mitzuteilen, ob sie entweder einen anderen gewählten Richter oder, als ad hoc Richter, eine andere Person für die Mitwirkung als Richter an dem Verfahren benennen will. Antwortet die betroffene Vertragspartei nicht innerhalb dieser 30 Tage, so gilt dies als Verzicht auf eine solche Benennung (Rules 26 Abs. 1 lit. a, 29 Abs. 2 lit. a). Die anderen Mitglieder der Kammer werden vom Sektionspräsidenten im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Mitglieder der Sektion bestimmt. Die übrigen Mitglieder der Sektion sind in der betreffenden Rechtssache Ersatzrichter (Rule 26 Abs. i lit. b, c).

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      Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung (siehe dazu gleich noch Rn. 414) durchführen, wenn sie dies (ausnahmsweise) für notwendig erachtet. In diesem Fall werden die Parteien in der Regel aufgefordert, sich auch schon zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern (Rule 54 Abs. 3 Satz 2).

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      Hält die Kammer die Beschwerde aber für zulässig, so kann sie vor ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit (Rule 54 Abs. 2)

die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Schriftstücke oder Unterlagen vorzulegen, die sie für zweckdienlich hält,

      Hinweis

      Der Bf. sollte beim EGMR die Beiziehung von konkreten Akten(teilen) förmlich anregen, insbesondere wenn die Einsicht in diese im nationalen Verfahren verweigert worden ist.

die Beschwerde der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen,
die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

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