Multilaterales Instrument. Florian Haase

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Multilaterales Instrument - Florian Haase Heidelberger Kommentar

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C nicht zu gestatten.

a) im Fall einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung der Option A entscheidet, die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die eine in Absatz 3 beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung;
b) im Fall einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung der Option B entscheidet, die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die eine in Absatz 5 beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung;
c) im Fall einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung der Option C entscheidet, die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die eine in Absatz 7 beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Eine Option gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn die Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung dieser Option entschieden hat, in Bezug auf diese Bestimmung eine entsprechende Notifikation abgegeben hat.

      Kommentierung

      I.Zweck der Vorschrift1 – 3

      II.Bezug zum OECD-MA4, 5

      III.Kommentierung6 – 30

       1.Abs 16 – 8

       2.Abs 29 – 12

       3.Abs 313, 14

       4.Abs 415 – 18

       5.Abs 519

       6.Abs 620 – 22

       7.Abs 723, 24

       8.Abs 825, 26

       9.Abs 927, 28

       10.Abs 1029, 30

      IV.Umsetzung in Deutschland31 – 33

      1

      Art 5 gibt, ebenso wie Art 13, einem Vertragsstaat des MLI die Möglichkeit, zwischen mehreren Alternativen zur Neufassung des Abkommenstexts zu wählen. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, die Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, die bei der Heranziehung eines DBA naturgemäß eine zentrale Rolle spielen, einzuschränken bzw iÜ zu präzisieren und die solchermaßen vorgenommene Einschränkung auf eine Vielzahl von DBA anzuwenden. Die verschiedenen Optionsmöglichkeiten A-C deuten darauf hin, dass sich die OECD-Staaten aufgrund ihrer heterogenen Ausgangslagen sich nicht auf ein einheitliches Ergebnis einigen konnten. Die Möglichkeit, eine oder keine der Optionen zu wählen (wobei der Option C systematisch aufgrund des Art 5 Abs 9 MLI eine besondere Stellung zukommt), ist Ausdruck der vielzitierten FlexibiBuchstät des MLI.

      2

      

      Art 5 ist eine Bestimmung, die als Teilaspekt des BEPS-Aktionspunkts 2 (Neutralising the Effects of Hybrid Mismatch Arrangements; dort Rn 442 ff) nicht zum sog Minimum Standard des BEPS-Projekts gehört und der damit keine zentrale Bedeutung innerhalb des MLI zukommt. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Opting-out hinsichtlich dieses Art oder einzelner Optionen dieses Art generell möglich ist, wie bereits der eindeutige Wortlaut des Art 5 Abs 1 MLI nahelegt.

      3

      Nicht erforderlich für eine Abwahl ist ferner, dass der unterzeichnende Staat nachweisen kann, dass dieser Standard bereits in einem konkret geschlossenen DBA umgesetzt ist. Dem Minimum Standard liegt nämlich die Überlegung zugrunde, dass die Möglichkeit eines vollständigen Opting-outs die Zielsetzung des BEPS-Projekts vollständig konterkarieren und das MLI so zu einem zahnlosen Tiger würde. Vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass Art 5 MLI nicht dem BEPS-Aktionspunkt 6 und damit einem Minimum Standard zugeordnet worden ist. Umgekehrt muss gesehen werden, dass die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Herzstück des DBA-Rechts bilden und auch poBuchstisch seit jeher hoch umstritten sind.

      4

      Art 5 bezieht sich auf den sog Methodenartikel (Art 23A und B OECD-MA) eines DBA und mithin auf die Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, was in den von Deutschland abgeschlossenen DBA namentlich die Anrechnungsmethode und die Freistellungsmethode meint. Der Methodenartikel kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Verteilungsnormen eines DBA nicht bereits zuvor eine abschließende Beurteilung über die Zuweisung des Besteuerungsrechts zulassen (sog Zuordnungsmethode). Letzteres ist aber nur vergleichsweise selten der Fall (etwa im Anwendungsbereich von einer dem Art 6 Abs 1 OECD-MA vergleichbaren Vorschrift, denn häufig steht dem Belegenheitsstaat

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