Multilaterales Instrument. Florian Haase

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Multilaterales Instrument - Florian Haase Heidelberger Kommentar

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vorläufige Listen der Vorbehalte und Notifikationen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am 7.6.2017: OECD Signatories and Parties to the Multilateral Convention.

       [68]

      Zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit siehe Rn 25 f.

       [69]

      Nr 1 Protokoll zum DBA 2010 Bulgarien.

       [70]

      Siehe für eine vollständige Übersicht Vogel/Lehner Art 4 OECD-MA Rn 290.

       [71]

      Wassermeyer/Wassermeyer/Kaeser Art 4 OECD-MA Rn 128 f.

       [72]

      Vgl vorläufige Listen der Vorbehalte und Notifikationen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am 7.6.2017 bzw der weiteren Unterzeichnungen bis zum 17.8.2017: OECD Signatories and and Parties to the Multilateral Convention. Derzeit nicht bekannt ist die Entscheidung über eine Anwendung von Art 4 bei den drei Staaten (Estland, Vereinigte Arabische Emirate und die USA), die das MLI zum 17.8.2017 (noch) nicht unterzeichnet haben.

      Multilateral ConventionTeil II Hybride Gestaltungen › Artikel 5 Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

       Option A

       Option B

       Option C

a) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die beziehungsweise das nach einem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können beziehungsweise kann (es sei denn, dass nach diesem Abkommen der andere Vertragsstaat die Einkünfte nur besteuern darf, weil es sich auch um Einkünfte einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person handelt), so gewährt der erstgenannte Vertragsstaat i) einen Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser ansässigen Person in Höhe der in diesem anderen Vertragsstaat entrichteten Steuer vom Einkommen; ii) einen Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser ansässigen Person in Höhe der in diesem anderen Vertragsstaat entrichteten Steuer vom Vermögen. Dieser Abzug darf jedoch den Teil der vor Gewährung des Abzugs berechneten Steuer vom Einkommen oder Steuer vom Vermögen nicht übersteigen, der den Einkünften oder dem Vermögen zugerechnet werden kann, die beziehungsweise das im anderen Vertragsstaat besteuert werden können beziehungsweise kann.
b) Sind nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in diesem Vertragsstaat von der Steuer befreit, so kann dieser Vertragsstaat die steuerbefreiten Einkünfte beziehungsweise das steuerbefreite Vermögen gleichwohl bei der Berechnung der Höhe der Steuer vom übrigen Einkommen oder Vermögen dieser ansässigen Person berücksichtigen.

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