Multilaterales Instrument. Florian Haase

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Multilaterales Instrument - Florian Haase Heidelberger Kommentar

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notifiziert würden, die lediglich um die Bestimmung des Abs 1 zu ergänzen sind.

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      Enthält ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen bislang also keine Regelung zur Doppelansässigkeit nicht natürlicher Personen, so wird es nach Abs 4 S 3 um die Regelung in Abs 1, unabhängig von einer Notifikation, ergänzt, sofern keine Vorbehalte der Vertragsstaaten dagegen sprechen. Mit Abs 1 unvereinbar iSd Abs 4 S 3 sollte grds jede nicht mit Abs 1 wortgleiche Regelung zur Bestimmung der Ansässigkeit bei nicht natürlichen Personen sein, die ansonsten als doppelt ansässig gelten würden, sodass diese Regelung auch ohne Notifikation, sofern keine Vorbehalte nach Abs 3 dagegensprechen, durch Abs 1 ersetzt wird. Damit entfallen, mit Ausnahme von Regelungen zur Ansässigkeit bei zweifach eingetragenen Unternehmensstrukturen, auch jegliche Sonderregelungen zur Bestimmung der Ansässigkeit von nicht natürlichen Personen, die ansonsten als doppelansässig gelten würden.

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Erfasste DBA aus dt Sicht Anwendung Art 4 aus ausländischer Sicht?
Bulgarien nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
China ja, Notifikation nach Abs 4
Costa Rica wohl ja, nur irrtümlich wg Vorbehalt nach Abs 3 Buchst e) keine Notifikation nach Abs 4
Dänemark nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)
Finnland

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